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   OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 81/97   

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https://dejure.org/2003,8273
OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 81/97 (https://dejure.org/2003,8273)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.04.2003 - 16 U 81/97 (https://dejure.org/2003,8273)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. April 2003 - 16 U 81/97 (https://dejure.org/2003,8273)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 826 BGB, § 830 BGB, § 840 BGB, § 295 ZPO, § 357 ZPO
    Haftung des Anlageberaters: Heilbares Unterbleiben der Nachricht von einem ausländischen Beweisaufnahmetermin; Indizien für gemeinsame Spesenschinderei durch Anlageberater und Brokerbank

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadensersatzanspruch wegen Spesenschinderei; "Churning" im Zusammenhang mit Börsentermingeschäften und Optionsgeschäften; Beweistermin im Ausland; Vorliegen einer Kick-Back-Vereinbarung; Schädigendes Zusammenwirken; Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber den ...

  • Judicialis

    BGB § 826

  • christian-imo.com PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826
    Zum Verfahrensfehler und dessen Heilung gemäß § 295 ZPO bei unterlassener Verständigung einer Partei von einem Beweisaufnahmeverfahren im Ausland; Zur gemeinsamer Spesenschinderei durch Anlageberater und Brokerbanker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.11.1994 - XI ZR 45/91

    Gerichtliche Zuständigkeit für Ansprüche gegen einen ausländischen Broker wegen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 81/97
    Der Bundesgerichtshof hat sodann mit Urteil vom 22. November 1994 (XI ZR 45/91) die beiden Schlussurteile des Senats vom 20. Dezember 1990 und 10. Januar 1991 sowie die zugrunde liegenden Urteile des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 1988 und 19. September 1988 im Kostenpunkt - soweit er das Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) betrifft - und insoweit aufgehoben, als die Klagen gegen die Beklagte zu 2) auch hinsichtlich möglicher Ansprüche aus unerlaubter Handlung als unzulässig abgewiesen wurde.

    Unter "churning" versteht man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH - 25.11.1994 - NJW 1995, 1225 [1226]).

  • BGH, 06.07.1960 - IV ZR 322/59

    Voraussetzungen der Parteivernehmung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.04.2003 - 16 U 81/97
    Ist die Verständigung unterblieben, steht es im Ermessen des Gerichts, ob es das Beweisergebnis verwendet (BGHZ 33, 63; Zöller- Geimer ZPO 23. Aufl. § 363 Rdz. 9), soweit die Belange der nicht verständigten Partei nicht beeinträchtigt sind.
  • OLG Köln, 25.09.2000 - 16 U 47/99

    Ausschluß aller Miteigentümer eines Hauses von der Eigennutzung

    Der Beklagte nimmt ergänzend Bezug auf sein Vorbringen im Rahmen des vor dem Senat anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens 16 U 81/97, in dem er Restitutions- und Nichtigkeitsgründe gegen die in dem Ausgangsverfahren 3 O 146/94 LG Köln = 16 U 122/94 OLG Köln getroffenen Entscheidungen geltend macht.

    Die Akten 16 U 122/94 OLG Köln (= 3 O 146/94 LG Köln) nebst IV ZR 298/95 des BGH, 16 U 81/97 OLG Köln und 16 U 64/99 OLG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Anlass für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gem. § 148 ZPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens 16 U 81/97 OLG Köln hat der Senat nicht gesehen, da es zu den präjudiziellen Rechtsverhältnissen ein rechtskräftiges Urteil gibt, Rechtskraft erst nach Überprüfung in zwei Rechtsmittelinstanzen eingetreten ist und die erhobenen Restitutions- und Nichtigkeitsklagen aus den Gründen des in dem Parallelverfahrens ebenfalls am 25.09.2000 ergangenen Urteils unzulässig sind.

  • KG, 06.12.2005 - 7 U 201/04

    Vermögensverwaltung: Aufklärungspflicht und Schadensersatzpflicht des

    Ob nach den Grundsätzen zu diesen "Commission to Equity" Berechnungen hier sogar schon der eine Haftung nach § 826 BGB oder §§ 823 BGB auslösende Vorwurf des "churning", also die bewusste Gebührenschinderei zum Nachteil des Anlegers erhoben werden könnte (vgl. Rössner/Arendts "Die Haftung wegen Kontoplünderung durch Spesenschinderei (Churning)", WM 96, 1517 ff sowie das als Anlage B 12 eingereichte Urteil des OLG Frankfurt vom 3.4.2003 -16 U 81/97- und das dieses bestätigende Urteil des BGH vom 13.7.2004 -VI ZR 136/03-), kann ebenfalls dahinstehen.
  • KG, 14.06.2010 - 24 U 12/08

    Haftung der mit der Depotführung beauftragten Bank für Vermögensschäden der

    Als Churning bezeichnet man den durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigten häufigen Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03 NJW 2004, 3423 ff = ZIP 2004, 1699 FF; Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - WM 1995, 100 (101) m.w.N.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.04.2003 - 16 U 81/97 - zitiert nach juris; Rössner/Arendts WM 1996, 1517 ff; Hilgard WM 2006, 409 ff; Holl/Kessler RIW 1995, 983 ff; Birnbaum wistra 1991, 253 ff; Livonius, BKR 2005, 12 ff (20); Barta BKR 2004, 433 ff).
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