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   OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 16 U 84/00   

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https://dejure.org/2001,19408
OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 16 U 84/00 (https://dejure.org/2001,19408)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.01.2001 - 16 U 84/00 (https://dejure.org/2001,19408)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Januar 2001 - 16 U 84/00 (https://dejure.org/2001,19408)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wichtiger Grund, Vorenthaltung einer Vergütung, einseitige Streichung eines Bürokostenzuschusses, Bürokostenzuschuss, Begriff paralleler Direktvertrieb, Treuepflicht des U, Grenzen der Dispositionsfreiheit des U, Festlegung auf ein Vertriebssystem

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89a
    Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund wegen Einführung eines Direktvertriebs

Verfahrensgang

  • LG Wuppertal - 14 O 51/00
  • OLG Düsseldorf, 19.01.2001 - 16 U 84/00
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Hamm, 03.03.2009 - 14 Sa 361/08

    AGB; Provision; Rückzahlung; unzulässige Rechtsausübung; Vorschuss

    Zur Förderungspflicht gehören im Rahmen des Branchenüblichen und Möglichen die loyale Zusammenarbeit mit dem Handelsvertreter sowie die Unterstützung und Förderung seiner Vermittlungs- und Abschlussbemühungen (vgl. OLG München, a.a.O.; OLG Düsseldorf, 16. Januar 2001, 16 U 84/00, OLGR Düsseldorf 2001, S. 315; Baumbach/Hopt, a.a.O., § 86a Rdnr. 15.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch, a.a.O., § 86a Rdnr. 14).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2012 - 16 U 124/11

    Außerordentliche Kündigung eines Versicherungsvertretervertrages

    Ein solcher wichtiger Grund liegt nach der Legaldefinition in § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BGH, Urt. vom 29.06.2011 - VIII ZR 212/08, juris Rn. 17; Urt. vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09, juris Rn. 19; Oberlandesgericht München, Urteil vom 29. Juli 2010 - 23 U 4893/09 -, juris; Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 16 U 84/00 -, juris; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/ Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 89a Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Düsseldorf, 26.10.2012 - 16 U 150/11

    Rechtsfolgen der Verjährung von Provisionsansprüchen hinsichtlich der

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist in Anlehnung an die gesetzlichen Definitionen in §§ 314 Abs. 1 Satz 2, 626 Abs. 1 BGB jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand, welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Handelsvertretervertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 -, NJW 2011, 608 ff.; OLG München, Urteil vom 29. Juli 2010 - 23 U 4893/09 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 16 U 84/00 -, juris; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 89a Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Köln, 08.09.2023 - 19 U 73/22
    Da vorliegend keine Klausel über Direktgeschäfte streitgegenständlich ist, sondern die Frage der Verletzung vertraglicher Pflichten durch Direktvertriebsaktivitäten der Beklagten oder anderer Konzernunternehmen, lassen sich auch der klägerseits angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.01.1994 (VIII ZR 165/92, zitiert nach juris), in der eine Vorbehaltsklausel über Direktgeschäfte im Verkaufsgebiet des Vertragshändlers als unzulässig qualifiziert wurde, sowie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf (Beschluss v. 19.01.2001, 16 U 84/00, zitiert nach juris) keine weiterführenden Erkenntnisse entnehmen.
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 16 U 137/10

    Kündigung des Handelsvertretervertrages durch den Geschäftsherrn aus wichtigem

    Ein wichtiger Grund im Sinne des § 89a Abs. 1 Satz 1 HGB ist in Anlehnung an die gesetzlichen Definitionen in §§ 314 Abs. 1 Satz 2, 626 Abs. 1 BGB jeder tatsächliche oder rechtliche Umstand, welcher bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Wesen und Zweck des Handelsvertretervertrages sowie der durch den Vertrag begründeten beiderseitigen Rechte und Pflichten dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dem ursprünglich im Vertrag vorgesehenen oder einem durch fristgerechte Kündigung nach § 89 HGB herbeizuführenden Vertragsende unzumutbar macht, weil es trotz der Beachtung des Gebots der Vertragstreue im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls Treu und Glauben sowie der Billigkeit widerspricht, den Kündigenden am Vertrag festzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 -, juris; BGH, Urteil vom 10. November 2010 - VIII ZR 327/09 -, NJW 2011, 608 ff.; OLG München, Urteil vom 29. Juli 2010 - 23 U 4893/09 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. Januar 2001 - 16 U 84/00 -, juris; Löwisch, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2008, § 89a Rdnr. 7 mit weiteren Nachweisen).
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