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   OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07   

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https://dejure.org/2008,15917
OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07 (https://dejure.org/2008,15917)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2008 - 16 UF 109/07 (https://dejure.org/2008,15917)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 16 UF 109/07 (https://dejure.org/2008,15917)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer befristeten ohne Anschrift des Beschwerdeführers bekanntgegebenen Beschwerde; Rechtsmissbräuchliches Verhalten durch Klageführung aus dem Verborgenen aufgrund der Gefahr der möglichen Kostenentziehung

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 253 Abs. 4; ; ZPO § 130 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unzulässigkeit einer befristeten Beschwerde ohne Bekanntgabe der Anschrift des Beschwerdeführers in rechtsmißbräuchlicher Absicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87

    Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07
    Ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers liegt grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO vor (BGHZ 102, 332, 336; BGH WM 2004, 2325, 2326).

    Entsprechendes gilt nach - soweit ersichtlich - einhelliger Meinung, wenn in der Rechtsmittelschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsklägers fehlt (BGHZ 102, 332, 333 f.; Zöller / Gummer / Heßler, ZPO 26. Aufl. § 519 Rdn. 30a; MünchKommZPO / Rimmelspacher, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 519 Rdn. 15; Baumbach / Lauterbach / Albers / Hartmann, ZPO 63. Aufl. § 519 Rdn. 25; Stein / Jonas / Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 518 Rdn. 18; Rosenberg / Schwab / Gottwald, Zivilprozessrecht 15. Aufl. S. 821).

    So hat der BGH entschieden, dass ein Kläger, der ohne triftige Gründe für die Vorenthaltung seiner Adresse eine Klage erhebt und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen, sich rechtsmissbräuchlich verhält und seine Klage für unzulässig gehalten (BGHZ 102, 332, 336).

    In der Entscheidung FamRZ 2006, 116 hat der BGH diesen Ansatz bestätigt und ausgeführt (dort Rn 11f.), dass die bewusste Weigerung der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wie in der Entscheidung BGHZ 102, 332 zur Annahme eines Rechtsmissbrauches führen kann.

    Der vorzuwerfende Rechtsmissbrauch liegt nicht in der Straftat als solcher, sondern in der Beeinträchtigung des aktuellen Verfahrens (vgl. etwa BGHZ 102, 332, 336).

  • BAG, 16.09.1986 - GS 4/85

    Rechtsmittelschrift - Rechtsmittel - Rechtsmittelbeklagter -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) eine Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird.

    Die zitierten Entscheidungen (BGHZ 65, 114, 117; NJW 1987, 1356 f.) können auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht angewandt werden, denn ihnen lag jeweils ein Versehen zugrunde (fehlende bzw. unzutreffende Anschrift eines Prozessbeteiligten).

  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07
    Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 65, 114, 117) und des Bundesarbeitsgerichts (NJW 1987, 1356 f.) eine Rechtsmittelschrift auch dann ordnungsgemäß, wenn sie die ladungsfähige Anschrift des Rechtsmittelbeklagten oder seines Prozessbevollmächtigten nicht enthält, obgleich dadurch die alsbaldige Zustellung nach § 521 Abs. 1 ZPO erschwert wird.

    Die zitierten Entscheidungen (BGHZ 65, 114, 117; NJW 1987, 1356 f.) können auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht angewandt werden, denn ihnen lag jeweils ein Versehen zugrunde (fehlende bzw. unzutreffende Anschrift eines Prozessbeteiligten).

  • BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

    Abweisung einer Klage bei unklarer Anschrift des Klägers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07
    Ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers liegt grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO vor (BGHZ 102, 332, 336; BGH WM 2004, 2325, 2326).
  • BGH, 11.10.2005 - XI ZR 398/04

    Anforderungen an die Form der Berufungsschrift; Angabe der Anschrift des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.01.2008 - 16 UF 109/07
    In der Entscheidung FamRZ 2006, 116 hat der BGH diesen Ansatz bestätigt und ausgeführt (dort Rn 11f.), dass die bewusste Weigerung der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift wie in der Entscheidung BGHZ 102, 332 zur Annahme eines Rechtsmissbrauches führen kann.
  • BGH, 01.04.2009 - XII ZB 46/08

    Anforderungen an die ordnungsgemäße Klageerhebung bei fehlenden Angaben zur

    Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG Karlsruhe OLGR 2008, 615 ff. veröffentlicht ist, hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin verneint.
  • AG Neustadt am Rübenberge, 09.10.2008 - 34 F 94/08

    Abstammung; Anhörung; Anschrift; Briefkastenadresse; Erfolgsaussicht;

    Eine an einem Rechtsstreit beteiligte Person muss eine sog. ladungsfähige Anschrift angeben, damit sie im Rechtsverkehr zu identifizieren und zu erreichen ist und sie wegen der ihr zukommenden prozessualen Pflichten in Anspruch genommen werden kann Ohne Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Klägerin liegt grundsätzlich keine ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO vor (OLG Karlsruhe OLGR Karlsruhe 2008, 615).
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