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   OLG Karlsruhe, 04.11.2003 - 16 UF 138/03   

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https://dejure.org/2003,27364
OLG Karlsruhe, 04.11.2003 - 16 UF 138/03 (https://dejure.org/2003,27364)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.11.2003 - 16 UF 138/03 (https://dejure.org/2003,27364)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04. November 2003 - 16 UF 138/03 (https://dejure.org/2003,27364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenerstattung bei Rücknahme eines Rechtsmittels i.R.e. Sorgerechtsverfahrens und Umgangsrechtsverfahrens

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 30.05.2008 - 5 UF 37/08

    Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren: Erstmaliger Antrag zur Durchführung

    Nach anderer Auffassung soll auch bei der Zurücknahme eines Rechtsmittels in FGG-Sachen die Auferlegung der Kosten einer besonderen weiteren Rechtfertigung bedürfen, die zu bejahen sei, wenn bei gebotener summarischer Betrachtung der Beschwerdeführer im Fall der Durchführung des Rechtsmittels voraussichtlich in der Sache unterlegen wäre.(so OLG Frankfurt,1 UF 71/00,Beschluss vom 9.6.2000; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10 WF 261/06, Beschluss vom 18.12.2006; OLG Karlsruhe, 16 UF 138/03, Beschluss vom 4.11.2003 ).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2008 - 5 UF 16/08

    Beschwerde im Hausratsverfahren: Kostentragungspflicht bei unzulässiger

    Es ist insoweit streitig, inwieweit es bei der Zurücknahme einer Beschwerde regelmäßig der Billigkeit entspricht, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht hat, dem anderen Beteiligten die dadurch entstandenen Kosten erstattet ( so Zöller, Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 621e Rn. 96, Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Aufl. § 13a FGG Rn. 42 ) oder die Auferlegung der Kosten auch bei Zurücknahme des Rechtsmittels einer besonderen weiteren Rechtfertigung bedarf (so OLG Frankfurt , 1 UF 71/00, Beschluss vom 9.6.2000; Brandenburgisches Oberlandesgericht , 10 WF 261/06, Beschluss vom 18.12.2006; OLG Karlsruhe, 16 UF 138/03, Beschluss vom 4.11.2003).
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