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   OLG Karlsruhe, 16.12.2003 - 16 UF 226/02   

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https://dejure.org/2003,6293
OLG Karlsruhe, 16.12.2003 - 16 UF 226/02 (https://dejure.org/2003,6293)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2003 - 16 UF 226/02 (https://dejure.org/2003,6293)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16. Dezember 2003 - 16 UF 226/02 (https://dejure.org/2003,6293)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versorgungsausgleich nach Scheidung; Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs; Verhältnis zwischen erweitertem Splitting und verlängertem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich; Voraussetzungen für Kürzung einer Rente wegen ...

  • Judicialis

    VAHRG § 3 b Abs. 1 Nr. 2; ; SGB VI § 101 Abs. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 2; SGB VI § 101 Abs. 3
    Zur Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und zur Übertragung des sog. "Rentnerprivileges"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2004, 1972
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 17.05.1988 - 2 UF 122/87

    Zahlung einer Rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2003 - 16 UF 226/02
    Die Möglichkeit eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs hat, wenn alle anderen Erwägungen, hier die Vermögensverhältnisse des Antragsgegners, für den Ausgleich durch Beitragsentrichtung sprechen, hinter dem Bedürfnis des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach einer eigenständigen Versorgung, die nur der öffentlichrechtliche Ausgleich verschaffen kann, zurückzutreten (vgl. bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Mai 1988 - 2 UF 122/87 - FamRZ 1988, 1290, 1291 zum Verhältnis zwischen erweitertem Splitting und verlängertem schuldrechtlichem Versorgungsausgleich).
  • OLG München, 05.02.1988 - 2 UF 1689/87
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.12.2003 - 16 UF 226/02
    Letzterer ist jedoch nur im Rahmen der nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG erforderlichen Abwägung als ein Gesichtspunkt unter vielen von Bedeutung (vgl. OLG München, Beschluss vom 05. Februar 1988 - 2 UF 1689/87 - FamRZ 1988, 955, 957 unter IV 2.d)).
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