Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Örtliche Zuständigkeit im Sorgerechtsverfahren: Keine Änderung des Kindeswohnsitzes bei Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Regelung der elterlichen Sorge; Einfluss einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ein Elternteil auf den Wohnsitz des Kindes; Von beiden Elternteilen abgeleiteter doppelter Wohnsitz von Kindern getrennt lebender Eltern
- Judicialis
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 11 § 1671
Einfluss der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil auf den Wohnsitz des Kindes - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Wohnsitz ist nicht immer vom Aufenthaltsbestimmungsrecht betroffen
Verfahrensgang
- AG Mosbach, 22.11.2004 - 2 F 336/04
- OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04
Papierfundstellen
- FamRZ 2006, 486
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 13.06.2002 - 17 UF 120/02
Familiensache: Allgemeiner Gerichtsstand des Kindes von getrennt lebenden Eltern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteilen führt nicht zum vollständigen Verlust der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil und ändert damit nichts an dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind den Wohnsitz eines sorgeberechtigten Elternteiles teilt (so OLG Stuttgart in FamRZ 2003, 395; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Mai 1998 - 3 WF 96/98, zitiert nach JURIS; BGH in NJWE-FER 1997, 136; OLG Brandenburg in FamRZ 2003, 1559).Das Amtsgericht Mosbach - das im Übrigen seiner Rechtsansicht folgend von Amts wegen das Verfahren an das Amtsgericht Simmern hätte abgegeben müssen (vgl. hierzu OLG Stuttgart FamRZ 2003, 395, 396 unter Hinweis auf Bumiller / Winkler, FGG, 7.Aufl., vor §§ 3 - 5 Rz. 5) - wird daher als für den Wohnsitz des Vaters zuständiges Amtsgericht das Verfahren durchzuführen haben, wenn es nicht nach §§ 46, 64 FGG, 621 a ZPO vorgehen will (…vgl. Keidel / Weber, FGG, 15. Aufl., § 64 Rn. 36 c;… Engelhardt, a.a.O., § 46 Rn. 51).
- OLG Brandenburg, 21.03.2003 - 9 AR 9/02
Zum Wahlrecht des zuständigen Gerichts bei doppeltem Wohnsitz
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteilen führt nicht zum vollständigen Verlust der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil und ändert damit nichts an dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind den Wohnsitz eines sorgeberechtigten Elternteiles teilt (so OLG Stuttgart in FamRZ 2003, 395; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Mai 1998 - 3 WF 96/98, zitiert nach JURIS; BGH in NJWE-FER 1997, 136; OLG Brandenburg in FamRZ 2003, 1559). - BGH, 07.07.1967 - IV ZB 179/67
Kindeswohnsitz bei Getrenntleben der Eltern
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04
Kinder getrennt lebender Eltern haben damit einen von beiden Elternteilen abgeleiteten doppelten Wohnsitz (vgl. BGHZ 48, 228, 233 = FamRZ 1967, 606). - OLG Frankfurt, 05.05.1998 - 3 WF 96/98
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04
Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf einen Elternteilen führt nicht zum vollständigen Verlust der elterlichen Sorge beim anderen Elternteil und ändert damit nichts an dem Grundsatz, dass das minderjährige Kind den Wohnsitz eines sorgeberechtigten Elternteiles teilt (so OLG Stuttgart in FamRZ 2003, 395; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. Mai 1998 - 3 WF 96/98, zitiert nach JURIS; BGH in NJWE-FER 1997, 136; OLG Brandenburg in FamRZ 2003, 1559). - BGH, 29.01.1992 - XII ARZ 1/92
Voraussetzungen der Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus OLG Karlsruhe, 01.02.2005 - 16 UF 267/04
Dass dies möglicherweise anders zu beurteilen ist, wenn die Eltern einvernehmlich beschlossen haben, dass die Kinder bei einem Elternteil leben, kann dahinstehen (vgl. die Entscheidung des BGH in NJW-RR 1992, 578;… s.a. Palandt / Heinrichs, BGB, 64.Aufl., § 11 Rn. 4 m.w.N.).