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   OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01   

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OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,4379)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,4379)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,4379)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Betreuungsunterhalt; Ehegattenunterhalt; Sozialhilferechtliches Existenzminimum eines geschiedenen Ehegatten; Untergrenze des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen; Unterschreitung des Existenzminimums durch den privatrechtlich angemessenen Unterhaltsbedarf; ...

  • Judicialis

    BGB § 1578; ; BGB § 1610; ; BGB § 1612 b; ; BGB § 1615 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterhaltsbedarf in Mangelfällen unter Berücksichtigung ehelicher Verantwortungsgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 1111
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH, FamRZ 1997, 806), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB, der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 527).

    Der BGH hat diese Frage bisher in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht (zuletzt FamRZ 1996, 345; FamRZ 1997, 806).

    Die vom BGH geforderte Billigkeitskorrektur (letzter Schritt der in der in FamRZ 1997, 806 vorgenommenen Unterhaltsberechnung) kann diesen Befund nur verschleiern, aber nicht ändern; die verfassungskonforme Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs ist ein Problem, die Verteilung des Mangels ein anderes.

    Ein höherer (billiger) Selbstbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau, deren Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB beruht (den das Gesetz in mehrfacher Hinsicht als besonders schutzwürdig anerkennt, vgl. §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1579 Nr. 1, 1582 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB), kann angesichts der beengten Verhältnisse nicht anerkannt werden (BGH, FamRZ 1997, 806).

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes ist folglich seit 01.01.2001 mit 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe anzunehmen (gegen BGH, BGHZ 150, 12).

    Der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind ist zwischen den Parteien für die Zeit bis Ende 2000 nicht streitig; der Beklagte hat einen Zahlbetrag von 239 DM anerkannt, was (unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes) zu einem Unterhaltsbedarf führt, der den Regelbetrag geringfügig überschreitet, welchen der Senat bis Ende 2000 im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. als Mindestbedarf eines minderjährigen, wirtschaftlich unselbständigen Kindes angesehen hat (so wohl auch BGH, Urt. vom 6.2.2002, XII ZR 20/00).

    Zwar regelt die Bestimmung unmittelbar nur die Aufteilung des Kindergeldes im Innenverhältnis der Eltern (worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 6.2.2002, XII ZR 20/00, entscheidend abstellt), doch gibt er damit gleichzeitig zu erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Maßstäbe für die Festlegung des Existenzminimums eines Kindes auf das private Unterhaltsrecht übertragbar sind (a.A. BGH a.a.O.).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH, FamRZ 1997, 806), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB, der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 527).

    b) Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung vom 5.2.2002, 1 BvR 105/95 u.a., mit der verfassungskonformen Auslegung des Ehegattenunterhaltsrechtes befasst und hierzu ausgeführt, die Nichtbeachtung der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsleistungen dadurch, dass der nachehelichen Unterhaltsbemessung ... eine Berechnung zu Grunde gelegt werde, die dem Wert der in der Ehe geleisteten Familienarbeit nicht gerecht werde, führe zu einer Verletzung der Grundrechte aus GG Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2. Die unmittelbare Konsequenz hieraus war, dass die sog. Anrechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt wurde, weil sie ein soziales Gefälle zwischen den geschiedenen Ehegatten, das Folge einer gemeinsamen Entscheidung für eine bestimmte Aufgabenteilung innerhalb der Ehe ist (Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Haushaltsführung), perpetuiert.

  • OLG Schleswig, 06.11.1987 - 10 UF 259/85

    Zeitschranke der Rechtshängigkeit; Zugang des Prozeßkostenhilfegesuchs;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    § 270 ZPO a.F. ist die rechtserhaltende Wirkung der Klagerhebung auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen (OLG Schleswig, FamRZ 1988, 961 mit allerdings missverständlichem Leitsatz).
  • BGH, 05.10.1988 - IVb ZR 91/87

    Geltendmachung rückständigen nachehelichen Unterhalts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    b) Für diese Annahme - Gewissheit ist nicht erforderlich - genügt jedes zweckgerichtete Verhalten (auch Unterlassen) des Unterhaltspflichtigen, das die zeitnahe Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs wesentlich erschwert (BGH, FamRZ 1989, 150).
  • BGH, 21.01.1998 - XII ZR 85/96

    Anteilige Haftung des Ehemannes und des Vaters des nichtehelichen Kindes für den

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Der Umfang der beiderseitigen Unterhaltspflicht richtet sich nach der beiderseitigen Leistungsfähigkeit (BGH, FamRZ 1998, 541).
  • BGH, 15.11.1995 - XII ZR 231/94

    Rechtsfolgen der Arbeitslosigkeit des Unterhaltsschuldners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Der BGH hat diese Frage bisher in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht (zuletzt FamRZ 1996, 345; FamRZ 1997, 806).
  • OLG Stuttgart, 27.07.2001 - 17 WF 240/01

    Anrechnung von Kindergeld - Ausnahmeregelung - Verfassungsmäßigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Der Senat bejaht die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung in mittlerweile ständiger Rechtsprechung und nimmt hierzu auf seinen Beschluss vom 19.10.2001, FamRZ 2002, 177, Bezug (ebenso OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - im Beschluss vom 27.07.2001, FamRZ 2002, 901).
  • OLG Stuttgart, 19.10.2001 - 16 UF 105/01

    Verfassungsmäßigkeit; Unterhaltstitelanpassungsgesetz; Vereinfachtes Verfahren;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Der Senat bejaht die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung in mittlerweile ständiger Rechtsprechung und nimmt hierzu auf seinen Beschluss vom 19.10.2001, FamRZ 2002, 177, Bezug (ebenso OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - im Beschluss vom 27.07.2001, FamRZ 2002, 901).
  • BGH, 20.11.1996 - XII ZR 70/95

    Berücksichtigung fiktiver Einkünfte; Abänderung rechtskräftiger Urteile von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2002 - 16 UF 458/01
    Lediglich fiktive Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige zwar erzielen könnte, aber nicht erzielt und auch noch nie erzielt hat, können nicht Grundlage der Bedarfsbemessung sein(so zutr. BGH, FamRZ 1997, 281).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2008 - 10 UF 97/07

    Nutzungsvergütunganspruch des Alleineigentümers einer Ehewohnung nach der

    Daher kann von ihm eine nacheheliche Solidarität jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum erwartet werden (vgl. zur nachehelichen Solidarität allgemein auch OLG Stuttgart, FamRZ 2003, 1111; Goebel, FamRZ 2003, 1513).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2004 - 16 UF 25/04

    Minderjährigenunterhalt: Selbstbehaltsbemessung bei in nichtehelicher

    Zugleich hat er aber den Abstand zu diesen Regelbeträgen, mit dessen Hilfe das Existenzminimum markiert wird, festgeschrieben und damit entgegen seinem erklärten Willen dennoch eine eigene, allerdings nicht sofort erschließbare Definition des Existenzminimums vorgenommen." (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1374 = FuR 2003, 535, 544; ebenso schon Senat, FamRZ 2003, 1111, 1112).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01   

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https://dejure.org/2002,17408
OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,17408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.03.2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,17408)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 14. März 2002 - 16 UF 458/01 (https://dejure.org/2002,17408)
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Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    Untergrenze des Unterhaltsbedarfs; Heranziehung des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.02.2002 - XII ZR 20/00

    Mindestbedarfs eines unterhaltsberechtigten Kindes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
    Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes ist folglich seit 1.1.2001 mit 135Prozent des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe anzunehmen (gegen BGHZ 150, 12 ).
  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 233/95

    Errechnung des Erwerbstätigkeitsbonus; Behandlung von Kindergeld

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
    Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH FamRZ 1997, 806 ), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB , der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG ) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527).
  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 14.03.2002 - 16 UF 458/01
    Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH FamRZ 1997, 806 ), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB , der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG ) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG FamRZ 2002, 527).
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