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   OLG Schleswig, 15.10.2002 - 16 W 126/02   

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https://dejure.org/2002,9660
OLG Schleswig, 15.10.2002 - 16 W 126/02 (https://dejure.org/2002,9660)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15.10.2002 - 16 W 126/02 (https://dejure.org/2002,9660)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 15. Oktober 2002 - 16 W 126/02 (https://dejure.org/2002,9660)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes mit dem Charakter einer Ungehorsamsstrafe; Beachtung von prozessrechtlichen Pflichten eines Anwalts gegenüber dem Gericht und seinem Mandanten

  • Judicialis

    ZPO § 141 III 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
    Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen nicht erschienene Partei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 10.10.1977 - 16 W 111/77

    Verhängung eines Ordnungsgelds wegen Nichterscheinens im Termin zur mündlichen

    Auszug aus OLG Schleswig, 15.10.2002 - 16 W 126/02
    Deshalb braucht die Streitfrage nicht entschieden zu werden, ob eine Partei allein der Mitteilung ihres Anwalts, sie brauche nicht zu erscheinen, vertrauen darf (dazu Zöller/Greger, aaO., § 141 RdNr. 13; Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl., § 141 RdNr. 40; Schneider NJW 1979, 987; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 145 RdNr. 6).
  • OLG Schleswig, 05.04.2004 - 11 W 51/03

    Beschwerde gegen Beschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen

    Der Senat folgt der in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwischenzeitlich überwiegenden Auffassung, wonach der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen nicht Einzelrichter i.S.v. § 568 Satz 1 ZPO ist, so dass das Beschwerdegericht auch nicht durch eines seines Mitglieder als Einzelrichter entscheiden kann (OLG Karlsruhe NJW 2002, 1962 f.; OLG Frankfurt OLGR 2002, 250 ff.; OLG Schleswig - 16. Zivilsenat - SchlHA 2003, 168 f.; OLG Zweibrücken NJW 2002, 2722; OLG Celle Beschluss vom 25.9.2002, - 11 W 45/02 - Abdruck in Juris; Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 568 Rdn. 3; a.A. Kammergericht KGR Berlin 2003, 54 f.; Fölsch, MDR 2003, 308 ff.; Feskorn, NJW 2003, 856 ff.; vgl. auch BGH NJW 2003, 3636 f. und dazu die Entscheidungsbesprechung von Vollkommer, BGH-Report 2004, 191 f.).
  • OLG Rostock, 07.09.2009 - 3 W 145/08

    Ordnungsgeld: Ausbleiben der Partei trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens

    Nach ganz überwiegender Ansicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der sich der Senat anschließt, kann ein etwaiges anwaltliches Verschulden dem Säumigen nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden, weil das Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 S.1 ZPO der Sache nach Strafcharakter hat und es deshalb auf das eigene Verschulden des Säumigen ankommt (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2002, 16 W 126/02, OLGR 2002, 259; LG Flensburg, Beschl. v. 18.11.2003, 7 T 103/03; Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 141 Rn.13; a.A. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.02.2007, 1 Ta 202/06).
  • OLG Koblenz, 20.01.2004 - 12 W 25/04
    Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Partei unterliegt der vollen inhaltlichen Überprüfung durch das Beschwerdegericht (OLG Schleswig OLG-Report Schleswig 2003, 259), welche aber nur ermöglicht wird, wenn sich das erstinstanzliche Gericht zu den maßgeblichen Aspekten äußert.
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