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OLG Köln, 27.10.1999 - 16 W 19/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Bestimmtheit eines israelischen Unterhaltsvergleichs als Vollstreckungstitel
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
ZPO § 704
Bestimmtheit eines israelischen Unterhaltsvergleichs als Vollstreckungstitel - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollstreckung; Urteil; Unterhaltsanspruch; Unterhaltszahlungen; Ehe; Scheidung; Israel; Deutsch- israelischer Vertrag; Vergleich
- Judicialis
AVAG § 1; ; AVAG § 7; ; AVAG § 13 Abs. 1; ; AVAG § 52; ; AVAG § 8 Abs. 4; ; ZPO § 767; ; ZPO § 788; ; ZPO § 92 Abs. 1
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 704
Bestimmtheit eines israelischen Unterhaltsvergleichs als Vollstreckungstitel - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 05.05.1999 - 3 O 88/99
- OLG Köln, 27.10.1999 - 16 W 19/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 1164 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 06.11.1985 - IVb ZR 73/84
Bestimmheit eines ausländischen Titels; Vollstreckbarerklärung einer in der …
Auszug aus OLG Köln, 27.10.1999 - 16 W 19/99
Ist - wie hier - der ausländische Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar und ergibt das Verfahren über seine Vollstreckbarerklärung im Inland, dass ihm die Anerkennung nicht zu versagen ist, so besteht das Bedürfnis, dem Titel nach Möglichkeit auch im Inland Geltung zu verschaffen und die Vollstreckung nicht daran scheitern zu lassen, dass die Kriterien, nach denen die Leistung festgelegt ist, sich nicht aus dem Titel selbst sondern aus außerhalb liegenden Umständen ergibt (BGH NJW 1986, 1440 ff., 1441). - BGH, 31.01.1990 - XII ZR 38/89
Geltendmachung eines Abänderungsverlangens im Verfahren auf …
Auszug aus OLG Köln, 27.10.1999 - 16 W 19/99
Es handelt sich hierbei um rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO (vgl. BGH NJW 1990, 1419 ff., 1420), wobei nach deutschem internationalem Privatrecht das maßgebende Unterhaltsstatut im Streitfall israelisches Recht ist, weil die Kinder der Parteien im Haushalt der Antragstellerin leben und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel haben (Art. 18 EGBGB).