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   OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20   

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OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20 (https://dejure.org/2020,19330)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2020 - 16 W 49/20 (https://dejure.org/2020,19330)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 16 W 49/20 (https://dejure.org/2020,19330)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 174
    Verpflichtung zur Verschwiegenheit über kalkulatorische Grundlagen nur gegenüber VN und dessen Anwalt ist nicht zu beanstanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 174 Abs. 3
    Beschwerde gegen eine Anordnung der Verschwiegenheit; Kalkulationsunterlagen als Betriebsgeheimnisse und Geschäftsgeheimnisse; Gerichtliche Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verpflichtung zur Verschwiegenheit über kalkulatorische Grundlagen nur gegenüber Versicherungsnehmer und dessen Anwalt ist nicht zu beanstanden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2020, 1033
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19

    Zu den Voraussetzungen eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
    Damit allein verlieren sie nicht schon ihren Charakter als Geheimnisse als solche (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 12 W 54/19, Rn. 22).

    Der Frage, ob eine Kenntniserlangung außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erfolgt ist, kommt vielmehr erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 6 W 51/17 Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 12 W 54/19, Rn. 35).

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
    Das sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (vgl. zu dieser, der allgemeinen Ansicht entsprechenden Definition nur BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15, Rn. 14 m.w.N).

    Vielmehr reicht es etwa schon aus, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung mit der Erörterung von schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen zu rechnen war (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015, IV ZR 272/15 Rn. 10 m.N.).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
    Dann sind als prozessuale Maßnahmen der Ausschluss der Öffentlichkeit und hernach die Verpflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung in Betracht zu ziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008, VIII ZR 138/07 Rn. 47).
  • BGH, 14.01.2020 - X ZR 33/19

    Akteneinsicht XXIV

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
    Für die Beschwerdeführer spricht dementsprechend auch nicht etwa die von der Beschwerde in Bezug genommenen Entscheidung des BGH, Beschluss vom 14. Januar 2020 (X ZR 33/19, Rn. 19), die die gänzlich andere und sich auch nur inter partes stellende Frage des - im Übrigen: versagten - Rechts einer Partei nach § 299 ZPO zur Einsicht in Unterlagen betraf, die der Gegner ihr geschwärzt und nur dem Gericht ungeschwärzt überlassen hatte.
  • KG, 12.12.2017 - 6 W 51/17

    Ausschluss der Öffentlichkeit: Anordnung einer Geheimhaltungspflicht bei der

    Auszug aus OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20
    Der Frage, ob eine Kenntniserlangung außerhalb einer Geheimhaltungsanordnung erfolgt ist, kommt vielmehr erst im Rahmen einer strafrechtlichen Ermittlung nach § 353d Nr. 2 StGB entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. KG, Beschluss vom 12. Dezember 2017, 6 W 51/17 Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 12 W 54/19, Rn. 35).
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    cc) Dagegen ist ein Teil der Rechtsprechung der Ansicht, dass dem Gericht auch ein Auswahlermessen hinsichtlich der nach Ausschluss der Öffentlichkeit noch im Sitzungssaal verbliebenen und zur Geheimhaltung zu verpflichtenden Personen eröffnet ist (vgl. OLG Schleswig VersR 2020, 1033 unter 3 [juris Rn. 17 f.]; OLG Koblenz VersR 2020, 1067, 1068 [juris Rn. 18]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. Juli 2019 - 4 W 18/19, juris Rn. 13).
  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2020, 1033 veröffentlicht ist, meint, die Voraussetzungen für den Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber dem Kläger und seiner ihn im Termin zur mündlichen Verhandlung begleitenden Prozessbevollmächtigten seien gemessen an § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG erfüllt.
  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
    Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2020 - 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 18.11.2020 - 2 LC 437/18

    Amtliche Begründung IFG; Ausnahmetatbestand; Ausschlusstatbestand; Betriebs- und

    Sie hätte gleichwohl weiterhin ein Interesse daran, dass der Inhalt der Unterlagen nicht (noch) weiter verbreitet wird (vgl. auch OLG SH, Beschl. v. 23.6.2020 - 16 W 49/20 -, juris Rn. 10 zu § 203 StGB; OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.12.2019 - 12 W 54/19 -, juris Rn. 22 zu § 174 Abs. 3 GVG; anders HessVGH, Urt. v. 1.10.2008 - 6 B 1133/08 -, juris Rn. 25).
  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in

    Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40).
  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • OLG Köln, 29.01.2024 - 18 W 62/23

    Auch ältere Kalkulationsunterlagen sind geheimhaltungsbedürftig

    Derartige kalkulatorische Unterlagen sind Betriebsinterna, aus denen sich Einsichten in die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens und in seine Preisbildungsmechanismen gewinnen lassen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 16 W 49/20 -, Rn. 8, juris; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20 -, juris).
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2019 - 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23.06.2020 - 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40).
  • OLG München, 18.12.2023 - 25 W 1456/23

    Geheimhaltungsanordnung in Prämienanpassungsverfahren

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, VersR 2016, 177 Rn. 14 mwN; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20, VersR 2020, 1439, 1441; OLG München, Beschluss vom 27. Mai 2021 - 25 W 1067/20, unter II; vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 16 W 49/20, VersR 2020, 1033).
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