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   OLG Karlsruhe, 30.09.1999 - 16 WF 107/99   

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https://dejure.org/1999,4577
OLG Karlsruhe, 30.09.1999 - 16 WF 107/99 (https://dejure.org/1999,4577)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.09.1999 - 16 WF 107/99 (https://dejure.org/1999,4577)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30. September 1999 - 16 WF 107/99 (https://dejure.org/1999,4577)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prozeßkostenhilfe; Scheidungsantrag; Anerkennung eines ausländischen Urteils; Prozeßhindernis

  • Judicialis

    ZPO § 114 ZPO; ; FamRÄndG Art. 7 § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamRÄndG Art. 7 § 1; ZPO § 114 ZPO
    Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe für einen Scheidungsantrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Mannheim - F 11/99
  • OLG Karlsruhe, 30.09.1999 - 16 WF 107/99

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 5
  • FamRZ 2000, 1021
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.10.1982 - IVb ZR 729/80

    Scheidung einer Ehe eines türkischen mit einer deutschen Staatsangehörigen -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.1999 - 16 WF 107/99
    Bereits die Möglichkeit einer Anerkennung des Urteils vom 14. August 1998 kann für das vorliegende Scheidungsverfahren bedeuten, daß dieses entweder von Amts wegen gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist, wenn eine der Parteien, hier wohl der Antragsgegner, diese Feststellung in der Zwischenzeit beantragt hat, oder entsprechend dem Rechtsgedanken des früheren § 151 ZPO auf Antrag auszusetzen ist, gegebenenfalls unter Bestimmung einer Frist, binnen der der Antragsgegner die Feststellung zu beantragen hat (vgl. BGH, Urteil v. 06. Oktober 1982 - IV b ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203 = NJW 1983, 514; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. September 1990 - 2 WF 54/89 - FamRZ 1991, 92, jeweils m. w. N.).
  • OLG Karlsruhe, 17.09.1990 - 2 WF 54/89
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 30.09.1999 - 16 WF 107/99
    Bereits die Möglichkeit einer Anerkennung des Urteils vom 14. August 1998 kann für das vorliegende Scheidungsverfahren bedeuten, daß dieses entweder von Amts wegen gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist, wenn eine der Parteien, hier wohl der Antragsgegner, diese Feststellung in der Zwischenzeit beantragt hat, oder entsprechend dem Rechtsgedanken des früheren § 151 ZPO auf Antrag auszusetzen ist, gegebenenfalls unter Bestimmung einer Frist, binnen der der Antragsgegner die Feststellung zu beantragen hat (vgl. BGH, Urteil v. 06. Oktober 1982 - IV b ZR 729/80 - FamRZ 1982, 1203 = NJW 1983, 514; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 17. September 1990 - 2 WF 54/89 - FamRZ 1991, 92, jeweils m. w. N.).
  • OLG Frankfurt, 29.08.2017 - 6 WF 132/17

    Nicht anerkannter ausländischer Scheidungstitel rechtfertigt nicht Versagung der

    Damit steht die bloße Existenz eines ausländischen Scheidungsurteils der Durchführung eines inländischen Scheidungsverfahrens grundsätzlich nicht entgegen, solange keine Heimatstaatsentscheidung gegeben ist (vgl. auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1021 - Beschluss vom 30.09.1999 - 16 WF 107/99 -, juris Rn. 5).

    Ist die Ehe bereits durch ein ausländisches Gericht geschieden, so steht die Möglichkeit der Betreibung des Verfahrens nach § 107 FamFG jedenfalls dann nicht der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe an den Antragsgegner der ausländischen Entscheidung entgegen, wenn dieser zur Anerkennungsunfähigkeit vorträgt und - so wie hier - der Ehegatte, der das ausländische Urteil erwirkt hat, die erforderliche Anerkennung nach § 107 FamFG nicht betreibt (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1021, 1022).

  • OLG Köln, 10.09.2020 - 10 WF 194/20

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Verfahrenskostenhilfeantrags

    Im übrigen aber steht das Anerkenntnisverfahren nicht in einem "Vorrangverhältnis" vor dem Scheidungsverfahren, so dass einem Scheidungsantrag nicht durchweg die Erfolgsaussicht unter Hinweis darauf versagt werden kann, das Anerkenntnisverfahren müsste zunächst betrieben werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.1999 - 16 WF 107/99, FamRZ 2000, 1021).
  • OLG Köln, 09.09.2020 - 10 WF 194/20

    Anerkennungsverfahren eines ausländischen Scheidungsurteils; Beschwerde gegen die

    Im übrigen aber steht das Anerkenntnisverfahren nicht in einem "Vorrangverhältnis" vor dem Scheidungsverfahren, so dass einem Scheidungsantrag nicht durchweg die Erfolgsaussicht unter Hinweis darauf versagt werden kann, das Anerkenntnisverfahren müsste zunächst betrieben werden (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.09.1999 - 16 WF 107/99, FamRZ 2000, 1021).
  • OLG Stuttgart, 27.02.2019 - 18 WF 26/19

    Verfahrenskostenhilfe für ein Scheidungsverfahren: Erfordernis der Durchführung

    Deshalb kann es in Fällen des zwingend vorgeschriebenen Anerkennungsverfahrens nicht der Dispositionsfreiheit der Ehegatten überlassen werden, ob eine Feststellung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Ehescheidung erfolgt mit dem Ergebnis, dass mehrere Scheidungsurteile betreffend dieselbe Ehe ergehen könnten (entgegen OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 1021 f. - juris RN 9).
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