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   OLG Stuttgart, 18.11.2003 - 16 WF 112/03   

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https://dejure.org/2003,4629
OLG Stuttgart, 18.11.2003 - 16 WF 112/03 (https://dejure.org/2003,4629)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.11.2003 - 16 WF 112/03 (https://dejure.org/2003,4629)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18. November 2003 - 16 WF 112/03 (https://dejure.org/2003,4629)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensgrundrechte eines Beschwerdeführers; Sachliche Prüfung der Gegenvorstellung eines Beklagten; Zwangsvollstreckung aus Ausgangsvergleich; Gelegenheit zur Stellungnahme vor einer gerichtlichen Entscheidung als ausreichendes rechtliches Gehör; Anfechtbarkeit einer ...

  • Judicialis

    ZPO § 567; ; ZPO § 707; ; ZPO § 769; ; ZPO § 793

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 567; ZPO § 707; ZPO § 769; ZPO § 793
    Kein Rechtsmittel gegen einen erstinstanzlichen Beschluss nach § 769 ZPO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 29.08.2002 - 26 W 102/02

    Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über die einstweilige Einstellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2003 - 16 WF 112/03
    Behauptete Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte (rechtlliches Gehör) sind durch - fristgebundene - Gegenvorstellung zu rügen und ggf. innerhalb der Instanz zu korrigieren (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Senats; Anschluss an BGHZ 150; OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140).

    Methodische Bedenken daraus, dass der Gesetzgeber im Zuge der ZPO-Reform keine Angleichung vorgenommen hat, greifen nicht durch (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140, 141).

    Das OLG Frankfurt - 26. Zivilsenat - hat sich mit Beschluss vom 29. August 2002 (NJW-RR 2003, 140) der Rechtsprechung des BGH auch für die erste Beschwerdeinstanz angeschlossen und hält in Fällen, in denen schon gegen den Beschluss der ersten Instanz kein ordentliches Rechtsmittel stattfindet (wozu es auch Beschlüsse nach § 769 ZPO rechnet), bei behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten nur die Gegenvorstellung an den iudex a quo für zulässig.

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2003 - 16 WF 112/03
    Der BGH - 9. Zivilsenat - hat mit Beschluss vom 7. März 2002 (BGHZ 150, 133), dem sich andere Senate des BGH angeschlossen haben, ausgesprochen, dass ein außerordentliches Rechtsmittel zum BGH auch dann nicht statthaft sei, wenn die Entscheidung ein Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers verletzt oder aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrig" ist.
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 18.11.2003 - 16 WF 112/03
    Das BVerfG hat durch Plenarentscheidung vom 30.4.2003, FamRZ 2003, 995, dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2004 eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit für den Fall zu schaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
  • LAG Nürnberg, 05.01.2006 - 6 Ta 255/05

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

    Dem schließt sich die Beschwerdekammer ohne Einschränkungen an (so auch OLG Dresden vom 10.09.1998, 14 W 487/98, JurBüro 1999, 270; LAG Nürnberg vom 28.06.2001, 6 Ta 121/01, n.v.; LAG Hessen vom 05.08.2002, 16 Ta 339/02; OLG Karlsruhe vom 24.09.2003, 15 W 2/03; OLG Stuttgart vom 18.11.2003, 16 WF 112/03; OLG München vom 20.05.2005, 21 W 1548/05, jeweils zitiert nach juris; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 769 Rn. 13; Lackmann in Musielak, ZPO, 4. Aufl. 2005, § 769 Rn. 6 und § 707 Rn. 12; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 769 Rn. 18; umfassend Schmidt in MK-ZPO, 2. Aufl. 2000, § 769 Rn. 33 mit Nachweisen auch zur Gegenmeinung; a.A. vgl. etwa Hartmann in Baumbach-Lauterbach, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 769 Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 03.06.2004 - 12 W 79/04

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Zulässigkeit und Prüfungsumfang der sofortigen

    Zwar wird zum Teil in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten die Anfechtung von Entscheidungen nach § 769 ZPO sei in Analogie zu §§ 707 Abs. 2, 719 Abs. 1 ZPO zu verneinen, so zuletzt OLG Frankfurt, 26. Zivilsenat, Beschluss vom 29.8.2002 in NJW-RR 2003, 140-142 Rn. 11 und 15 zit. n. juris; OLG Stuttgart, OLGR 2004, 168-170 Rn. 8 zit. n. juris; so jetzt auch Zöller-Herget, 24. Aufl., § 769 Rn. 13 m. w. N.
  • OLG Saarbrücken, 12.03.2004 - 6 WF 10/04

    Unanfechtbarkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im

    Dem schließt sich der Senat auch für die Beschwerdeinstanz in denjenigen Fällen, in denen - wie hier - gegen die Entscheidung der ersten Instanz kein ordentliches Rechtsmittel stattfindet, an (vgl. bereits OLG Frankfurt, NJW-RR 2003, 140; OLGR Koblenz 2003, 332; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2003 - 16 WF 112/03; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 707, Rz. 22 sowie § 769, Rz. 13; MünchKommZPO/Lipp, § 567, Rz. 18; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 567, Rz. 8).
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2004 - 2 WF 4/04

    Zur Statthaftigkeit der befristeten Beschwerde nach § 793 ZPO

    Wegen der nunmehr anzunehmenden uneingeschränkten Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist der völlige Ausschluss der Anfechtbarkeit (das heißt auch die bis zur Neuregelung der ZPO als statthaft angesehene außerordentliche befristete Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten) von Entscheidungen nach § 769 ZPO in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 ZPO wegen der nunmehr für sofortige Beschwerden gegebenen Abhilfemöglichkeit nach § 572 ZPO nicht gerechtfertigt (so aber OLG Franfurt a.a.O; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2003, Az. 16 WF 112/03 - zitiert nach juris).
  • LAG Sachsen, 13.02.2009 - 4 Ta 307/08

    Unzulässige Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zur Zwangsvollstreckung vor

    Dem schließt sich die Beschwerdekammer ohne Einschränkungen an (so auch OLG Dresden vom 10.09.1998, 14 W 487/98, JurBüro 1999, 270 ; LAG Nürnberg vom 28.06.2001, 6 Ta 121/01, n. v.; LAG Hessen vom 05.08.2002, 16 Ta 339/02; OLG Karlsruhe vom 24.09.2003, 15 W 2/03; OLG Stuttgart vom 18.11.2003, 16 WF 112/03; OLG München vom 20.05.2005, 21 W 1548/05, jeweils zit. nach JURIS; Zöller/Herget, ZPO , 27. Auflage 2005, § 769 Rdnr. 13; Lackmann in Musielak, ZPO , 4. Auflage 2005, § 769 Rdnr. 6 und § 707 Rdnr. 12; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO , 28. Auflage 2007, § 769 Rdnr. 18; umfassend Schmidt in MK- ZPO , 2. Auflage 2000, § 769 Rdnr. 33 m. Nachw. auch zur Gegenmeinung; a. A. vgl. etwa Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO , 66. Auflage 2008, § 769 Rdnr. 12).
  • OLG Zweibrücken, 01.03.2004 - 2 WF 5/04

    Verweigerung der Prozesskostenhilfe hinsichtlich einer Abänderungsklage wegen

    Wegen der nunmehr anzunehmenden uneingeschränkten Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 769 ZPO ist der völlige Ausschluss der Anfechtbarkeit (das heißt auch die bis zur Neuregelung der ZPO als statthaft angesehene außerordentliche befristete Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensgrundrechten) von Entscheidungen nach § 769 ZPO in analoger Anwendung von § 707 Abs. 2 ZPO wegen der nunmehr für sofortige Beschwerden gegebenen Abhilfemöglichkeit nach § 572 ZPO nicht gerechtfertigt (so aber OLG Franfurt a.a.O; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2003, Az. 16 WF 112/03 - zitiert nach juris).
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