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   OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 16 WF 98/02   

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OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 16 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,9656)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2002 - 16 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,9656)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09. September 2002 - 16 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,9656)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Klage des Kindes gegen barunterhaltspflichtigen Elternteil ; Unterhalt in Höhe eines Spitzenbetrages ; Übersteigen der Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse; Widerklage oder Drittwiderklage des Unterhaltspflichtigen; Herabsetzung des zu Gunsten der ...

  • Judicialis

    ZPO § 323; ; ZPO § 33

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 323; ZPO § 33
    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer reinen Drittwiderklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.03.1992 - XII ZR 1/91

    Unterhaltsansprüche ehelicher und nichtehelicher Kinder - Geltendmachung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 16 WF 98/02
    Der Unterhaltspflichtige, der eine Herabsetzung des zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse errichteten Titels erstrebt, kann und muss seine Abänderungsklage gegen den Leistungsträger richten (BGH, FamRZ 1992, 797, 800; Göppinger/Wax/Vogel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdn. 2364; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 3. Aufl., § 323 ZPO Rdn. 36).
  • BGH, 17.10.1963 - II ZR 77/61

    Zulässigkeit der Widerklage

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 16 WF 98/02
    Eine nach § 33 ZPO zulässige Widerklage setzt grundsätzlich voraus, dass sie sich gegen mindestens eine auf Klägerseite am Prozess beteiligte Partei richtet (BGHZ 40, 185, 188).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 16 WF 98/02
    Eine reine Drittwiderklage hat der BGH nur in besonderen Fallgestaltungen zugelassen (BGHZ 91, 132, 134 f.; BGHZ 147, 220 ff.), von denen nach Auffassung des Senats hier keiner vorliegt; insbesondere ist der Erfolg der Drittwiderklage nicht vorgreiflich für den Erfolg der Klage, weil ein zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Leistungsträger ergehendes Urteil nicht für und gegen die Kläger wirken würde, die mit ihrer (zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobenen) Klage nur über den Teil des ihnen - vermeintlich - zustehenden Unterhaltsanspruches streiten, den die Unterhaltsvorschusskasse mit ihren Leistungen nicht abdeckt.
  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 09.09.2002 - 16 WF 98/02
    Eine reine Drittwiderklage hat der BGH nur in besonderen Fallgestaltungen zugelassen (BGHZ 91, 132, 134 f.; BGHZ 147, 220 ff.), von denen nach Auffassung des Senats hier keiner vorliegt; insbesondere ist der Erfolg der Drittwiderklage nicht vorgreiflich für den Erfolg der Klage, weil ein zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem Leistungsträger ergehendes Urteil nicht für und gegen die Kläger wirken würde, die mit ihrer (zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobenen) Klage nur über den Teil des ihnen - vermeintlich - zustehenden Unterhaltsanspruches streiten, den die Unterhaltsvorschusskasse mit ihren Leistungen nicht abdeckt.
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   OLG Karlsruhe, 22.08.2002 - 16 WF 98/02   

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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.08.2002 - 16 WF 98/02 (https://dejure.org/2002,34955)
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