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   OLG Köln, 30.06.2006 - 16 Wx 102/06   

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https://dejure.org/2006,7886
OLG Köln, 30.06.2006 - 16 Wx 102/06 (https://dejure.org/2006,7886)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.06.2006 - 16 Wx 102/06 (https://dejure.org/2006,7886)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Juni 2006 - 16 Wx 102/06 (https://dejure.org/2006,7886)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesanzeiger-verlag.de PDF

    Betreuerentlassung wegen falscher Vergütungsabrechnungen

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entlassung eines Betreuers, Betrügerische Abrechnung, Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betreuers

  • Judicialis

    BGB § 1908 b Abs. 1 S. 1

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1908b Abs. 1 S. 1
    Falsche Abrechnungen des Betreuers als Entlassungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betreuer ist Betrüger - Entlassung!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2007, 765 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 21.12.2004 - 3Z BR 229/04

    Entlassung des Betreuers bei Beeinträchtigung der Vermögenssorge durch

    Auszug aus OLG Köln, 30.06.2006 - 16 Wx 102/06
    Nach dieser Vorschrift genügt für die Entlassung jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt, wobei es im Hinblick auf die weitreichenden dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seiner Vertrauensposition ausreicht, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu begründeten Zweifeln an der Eignung geben (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 931).
  • LG Hamburg, 30.10.2020 - 301 T 314/20

    Betreuungsrecht: Voraussetzung der Abberufung eines Betreuers; Widerspruch des

    Für die Entlassung aus dem Betreueramt genügt jeder in der Person oder dem Verhalten des Betreuers liegende Grund, der ihn als nicht (mehr) geeignet im Sinne von § 1897 Abs. 1 BGB erscheinen lässt (BayObLG FamRZ 1996, 509; BayObLG FamRZ 1998, 1257, 1258; BayObLG FamRZ 2005, 931; OLGR Köln 2006, 858f.), etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann, wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt, zur Rechnungslegung nicht in der Lage oder willens ist oder wenn er für längere Zeit erkrankt oder abwesend ist (BayObLG, Beschluss vom 21. März 1996, a.a.O.; Roth in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1908b BGB Rn. 4a).

    Dabei verlangt das Gesetz - vorbehaltlich des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, wonach eine Entlassung aus dem Betreueramt nur in Betracht kommt, wenn minder schwere Mittel im Sinne des § 1837 BGB nicht (mehr) ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen - nicht den Nachweis mangelnder Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden Befugnisse eines Betreuers und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Eignung geben (BayObLG FamRZ 2003, 786; BayObLG FamRZ 2004, 977; BayObLG FamRZ 2005, 931 m.w.N.; OLGR Köln 2006, 858 ff.; OLG München BtPrax 2007, 77 ff.).

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