Rechtsprechung
   OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002, 16 Wx 226/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,5165
OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002, 16 Wx 226/02 (https://dejure.org/2002,5165)
OLG Köln, Entscheidung vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002, 16 Wx 226/02 (https://dejure.org/2002,5165)
OLG Köln, Entscheidung vom 27. November 2002 - 16 Wx 226/2002, 16 Wx 226/02 (https://dejure.org/2002,5165)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Unterlassen einer teilungserklärungswidrigen Nutzung eines als Büro ausgewiesenen Teileigentums zu Wohnzwecken; Zur Störung der übrigen Wohnungseigentümer; Voraussetzungen der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs

  • Judicialis

    WEG § 15

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 15
    Wohnungseigentum - Nutzung von Büroräumen im Keller als Wohnräume

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Nutzung von Teileigentum entgegen der Teilungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 15.07.1999 - 2Z BR 94/99

    Teilungserklärung mit Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
    Eine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich unzulässig, d.h. sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. BayObLG ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 191 = NZM 2000, 866; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 212; Bärmann/Pick/Merle WEG § 15 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge WEG § 15 Rdnr. 17).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99

    Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
    Eine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich unzulässig, d.h. sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. BayObLG ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 191 = NZM 2000, 866; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 212; Bärmann/Pick/Merle WEG § 15 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge WEG § 15 Rdnr. 17).
  • OLG Köln, 31.07.1997 - 16 Wx 78/97

    Verwirkung von Unterlassungsanprüchen unter Miteigentümern

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
    Das Landgericht hat unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats mit Recht ausgeführt, dass allein der Ablauf der längeren widerspruchslosen Zeitspanne für eine Verwirkung nicht ausreicht, sondern zu dieser Untätigkeitsdauer ein Verhalten des Berechtigten (Umstandsmoment) hinzukommen muss, das bei dem Anspruchsgegner das Vertrauen begründet hat, der Berechtigte werde auch in Zukunft seinen Anspruch nicht geltendmachen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31.7.97 - 16 Wx 78/97 = ZMR 98, 111 - mehr als 16-jährige Nutzung eines Teileigentums zu Wohnzwecken; ebenso OLG Düsseldorf und BayObLG jeweils aaO mwN).
  • OLG Köln, 06.02.1998 - 16 Wx 333/97

    Verwirkung des Anspruchs auf Beendigung der gegen die teilungserklärung

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
    Unrichtig ist der Einwand der Rechtsbeschwerde, die widerspruchslose Duldung habe hier annähernd 9 Jahre betragen - einer ähnlich langen Nutzungsdauer, bei der der Senat Verwirkung bejaht habe (über 9 Jahre: Beschluss vom 6.2.98 - 16 Wx 333/97 = NJW-RR 98, 1625).
  • BayObLG, 13.01.1994 - 2Z BR 130/93

    Zweckbestimmung eines Sondereigentums Festlegung eines Eigentums als

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
    Der Senat teilt die Auffassung, dass die Nutzung eines als Büro - wie bei einem als Keller- (so BayObLG aaO) oder Dachgeschossraum (so BayObLG WuM 94, 222 = DWE 94, 153) - ausgewiesenen Teileigentums zu Wohnzwecken wegen der intensiveren Nutzungsmöglichkeit generell mehr stört als die bestimmungsgemäße Nutzung als Büro, selbst wenn diese eine gewerbliche, mit Publikumsverkehr verbundene Nutzung einschließt, denn das Büro wäre- anders im Fall des OLG Karlsruhe aaO, bei dem es um einen "Ausstellungsraum" ging - regelmäßig nur an Werktagen und auch nur über bestimmte Tageszeiten geöffnet, so dass in der übrigen Zeit keinerlei Störung für die übrigen Wohnungseigentümer ausgehen würde.
  • OLG Karlsruhe, 15.01.2001 - 11 Wx 44/00

    Nutzung von Sondereigentum - abweichender Wortlaut der Teilungserklärung -

    Auszug aus OLG Köln, 27.11.2002 - 16 Wx 226/02
    Eine solche mit der Teilungserklärung nicht übereinstimmende Nutzung von Teileigentumsräumlichkeiten ist nur grundsätzlich unzulässig, d.h. sie kann ausnahmsweise zulässig sein, sofern durch sie kein anderer Wohnungseigentümer mehr gestört oder beeinträchtigt wird als durch eine Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung (vgl. BayObLG ZWE 2000, 122; OLG Düsseldorf OLGR 2000, 191 = NZM 2000, 866; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 212; Bärmann/Pick/Merle WEG § 15 Rdnr. 16; Palandt/Bassenge WEG § 15 Rdnr. 17).
  • OLG Köln, 27.12.2002 - 16 Wx 233/02

    Von der Teilungserklärung abweichende Nutzung des Sondereigentums

    Es entspricht jedoch überwiegender Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, der sich der Senat seit längerem angeschlossen hat, eine vom Inhalt der Teilungserklärung abweichende Nutzung ausnahmsweise als zulässig anzusehen, wenn sie die übrigen Miteigentümer nicht stärker beeinträchtigt als die in der Teilungserklärung vorgesehene Nutzung ( Beschlüsse des Senats vom 15.2.2002 - 16 Wx 232/01-; vom 8.4.2002 - 16 Wx 45/02; vom 27.11.2002 -16 Wx 226/02; OLG Düsseldorf, ZMR 98, 247; BayOblG, NJW-RR 96, 1358; BayObLG, NZM 99, 130; OLG Karlsruhe, OLGR 01, 212 ).

    Hierbei ist eine typisierende, verallgemeinernde Betrachtung zugrunde zu legen ( Senat vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/02 m. w. N. ).

  • OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht weitgehende Übereinstimmung dahin, dass in der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung - z.B. als "Laden" - in der Regel - jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung, wie vorliegend, für das Teileigentum keine hiervon abweichenden Benutzungsregelungen enthält (vgl. Bub/Kreuzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, WEG, Band 1, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 45) - eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - und 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 - = NZM 2000, 390 LS; BayObLG München NJW-RR 2000, 1465; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Zwar ist grundsätzlich auch eine andere Nutzung des Teileigentums als diejenige, die sich aus der Zweckbestimmung ergibt, zulässig, sofern diese nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung (vgl. Senatsbeschluss vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f. und 1465).

    Insoweit hat das Landgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass allein der Ablauf einer längeren widerspruchslosen Zeitspanne für eine Verwirkung nicht ausreicht, sondern ein Verhalten des Berechtigten (Umstandsmoment) hinzukommen muss, das bei dem Anspruchsgegner das Vertrauen begründet hat, der Berechtigte werde seinen Anspruch auch in Zukunft nicht geltend machen (vgl. etwa den Senatsbeschluss vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002- m.w.N.).

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