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   OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99   

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https://dejure.org/1999,4689
OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 (https://dejure.org/1999,4689)
OLG Köln, Entscheidung vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 (https://dejure.org/1999,4689)
OLG Köln, Entscheidung vom 13. September 1999 - 16 Wx 65/99 (https://dejure.org/1999,4689)
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Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 390 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 22.09.1993 - 6 U 49/93
    Auszug aus OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Bezeichnung als "Laden" den Betrieb einer bis in die Nacht geöffneten "Gaststätte" oder wie hier "gaststättenähnlichen Einrichtung" grundsätzlich nicht zulässt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 851; BayObLG ZMR 1985, 206f; KG ZMR 1986, 296f; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146f; KG NZM 1999, 425; Weitnauer, WEG 8. Aufl. 1995, § 15 Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997, § 13 Rdnr. 49f).

    Entscheidend für die Unvereinbarkeit der derzeitigen Nutzung mit der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung ist nämlich nicht allein der Umstand, dass der Betrieb auch ausserhalb der geltenden Ladenöffnungszeiten geöffnet ist, sondern dass die erweiterte Nutzungsart als solche störender ist als die in der Teilungserklärung vorgesehene (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147).

  • OLG Köln, 27.01.1995 - 16 Wx 13/95
    Auszug aus OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99
    Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt und hat allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1993, 1321; Senat NJW-RR 1995, 851; OLG Schleswig NZM 1999, 79, 80).

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Bezeichnung als "Laden" den Betrieb einer bis in die Nacht geöffneten "Gaststätte" oder wie hier "gaststättenähnlichen Einrichtung" grundsätzlich nicht zulässt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 851; BayObLG ZMR 1985, 206f; KG ZMR 1986, 296f; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146f; KG NZM 1999, 425; Weitnauer, WEG 8. Aufl. 1995, § 15 Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997, § 13 Rdnr. 49f).

  • OLG Schleswig, 07.10.1998 - 2 W 165/98

    Voraussetzungen für die Annahme einer verbindlichen Zweckbestimmung im

    Auszug aus OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99
    Dabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt und hat allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers zu erfolgen (vgl. BGH NJW 1993, 1321; Senat NJW-RR 1995, 851; OLG Schleswig NZM 1999, 79, 80).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 8659/97
    Auszug aus OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Bezeichnung als "Laden" den Betrieb einer bis in die Nacht geöffneten "Gaststätte" oder wie hier "gaststättenähnlichen Einrichtung" grundsätzlich nicht zulässt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 851; BayObLG ZMR 1985, 206f; KG ZMR 1986, 296f; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146f; KG NZM 1999, 425; Weitnauer, WEG 8. Aufl. 1995, § 15 Rdnr. 14; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997, § 13 Rdnr. 49f).
  • OLG Köln, 16.04.1999 - 16 Wx 8/99

    Faktische Wohnungseigentümergemeinschaft

    Auszug aus OLG Köln, 13.09.1999 - 16 Wx 65/99
    Auf die von der Antragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (ZMR 1989, 312f) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1998, 184f), die der Senat im Übrigen teilt (vgl. Senatsbeschluss vom 16.04.1999 - 16 Wx 8/99 -), kommt es deshalb nicht an.
  • OLG Köln, 25.03.2004 - 16 Wx 52/04

    Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums

    Diese ist allein nach objektiven Gesichtspunkten und unabhängig von den Absichten ihres Verfassers vorzunehmen, wobei auf den Wortlaut und Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Erklärten ergibt (vgl. BayObLG NJW-RR 2000, 1323 f.; Beschluss des Senats vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 m.w.N.; OLG Düsseldorf ZMR 1996, 281 f.).

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung herrscht weitgehende Übereinstimmung dahin, dass in der näheren Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung - z.B. als "Laden" - in der Regel - jedenfalls sofern die Gemeinschaftsordnung, wie vorliegend, für das Teileigentum keine hiervon abweichenden Benutzungsregelungen enthält (vgl. Bub/Kreuzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, WEG, Band 1, 12. Aufl., § 15 Rdnr. 45) - eine die Nutzung des Teileigentums einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß §§ 5 Abs. 4, 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG liegt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27.11.2002 - 16 Wx 226/2002 - und 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 - = NZM 2000, 390 LS; BayObLG München NJW-RR 2000, 1465; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

    Insoweit hat das Landgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. den Beschluss des Senats vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99 -) ausgeführt, dass deren Auftreten nicht beeinflussbar ist, sondern von dem Verhalten der Kunden abhängt, dass sich jederzeit ändern kann.

  • OLG Köln, 12.01.2000 - 16 Wx 149/99

    WEG; Bauliche Veränderungen

    Schließlich stellt sich das Beseitigungsverlangen auch nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragstellerin zur Erfüllung dieses Anspruchs erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müsste und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos würden (vgl. Beschluss des Senates vom 13. September 1999, 16 Wx 65/99; BayObLG NZM 1999, 1150; OLG München ZMR 1996, 396).
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