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   EuGH, 11.07.1990 - 160/87   

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EuGH, 11.07.1990 - 160/87 (https://dejure.org/1990,1509)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1990 - 160/87 (https://dejure.org/1990,1509)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1990 - 160/87 (https://dejure.org/1990,1509)
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Wird zitiert von ... (71)

  • EuGH, 11.07.1990 - 305/86

    Neotype Techmashexport / Kommission und Rat

    - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 305/86 UND 160/87.

    3 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag eine Klage mit dem Antrag erhoben, Artikel 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr. 864/87 des Rates vom 23. März 1987 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von standardisierten Mehrphasen-Wechselstrommotoren mit einer Leistung von mehr als 0, 75 bis 75 kW mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, der Deutschen Demokratischen Republik, der Tschechoslowakei und der Sowjetunion und zur endgültigen Vereinnahmung der als Sicherheit für den vorläufigen Zoll hinterlegten Beträge ( ABl. L 83, S. 1; im folgenden : endgültige Verordnung ) für nichtig zu erklären, soweit diese Artikel die Einfuhr von Elektromotoren mit Ursprung in der Sowjetunion durch die Klägerin sowie die endgültige Vereinnahmung der von der Klägerin als Sicherheit hinterlegten Beträge betreffen ( Rechtssache C-160/87 ).

    4 Mit Beschlüssen vom 30. September und vom 15. Oktober 1987 hat der Gerichtshof den Gimelec und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-160/87 als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen.

    5 Mit Beschluß vom 11. November 1987 hat der Gerichtshof die Rechtssachen C-305/86 und C-160/87 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

    ( Rechtssache C-160/87 ).

    22 Die Klage in der Rechtssache C-160/87 ist somit zulässig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.1989 - 305/86

    Enital SpA gegen Kommission und Rat der Europäischen Gemeinschaften. -

    2. Drei mit dem sowjetischen Exporteur Energomachexport verbundene Elektromotorimporteure aus der Gemeinschaft [die italienische Enital SpA, die deutsche Neotype Techmashexport GmbH (im folgenden: Neotype) und die französische SA Stanko France (im folgenden: Stanko)] machen geltend, die vorläufige wie auch die endgültige Verordnung seien rechtswidrig (verbundene Rechtssachen C-304/86 und C-185/87, C-305/86 und C-160/87, C-320/86 und C-188/87, Slg. 1990, 1-2939, 1-2945, 1-3013).

    a) des Sitzungsberichts in den verbundenen Rechtssachen C-J05/86 und C-160/87, in der die diesbezüglichen Ausführungen der Kommission, des Gimelec und von Neotype wiedergegeben werden.

    a) des Sitzungsberichts in den verbundenen Rechtssachen C-305/86 und C-160/87, Punkt IV.3.

    b) i) des Sitzungsberichts in den verbundenen Rechtssachen 305/86 und 160/87.18 - Vergleiche Punkt III.2.

    b) ii) des Sitzungsberichts in den verbundenen Rechtssachen 305/86 unti 160/87, Punkt III.2.

    - die Klagen in den Rechtssachen C-157/87, C-160/87, C-185/87 und C-188/87 abzuweisen;.

  • EuGH, 04.02.2016 - C-659/13

    Die Verordnung zur Einführung eines Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter

    Drittens kann dies ferner für Importeure gelten, die mit Exporteuren der betroffenen Ware geschäftlich verbunden sind, vor allem wenn der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der Wiederverkaufspreise auf dem Markt der Union berechnet wurde und der Antidumpingzoll selbst anhand dieser Wiederverkaufspreise berechnet wurde (Urteile Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, C-305/86 und C-160/87, EU:C:1990:295, Rn. 19 und 20, und TMK Europe, C-143/14, EU:C:2015:236, Rn. 21).
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