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   KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19 - 161 AR 138/19   

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https://dejure.org/2019,26607
KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19 - 161 AR 138/19 (https://dejure.org/2019,26607)
KG, Entscheidung vom 04.07.2019 - 4 Ws 62/19 - 161 AR 138/19 (https://dejure.org/2019,26607)
KG, Entscheidung vom 04. Juli 2019 - 4 Ws 62/19 - 161 AR 138/19 (https://dejure.org/2019,26607)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerbestellung, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, RiLI 2016/1919

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 2 StPO, Art 4 Abs 4 S 2 EURL 2016/1919
    Pflichtverteidigerbeiordnung: Notwendige Verteidigung bei Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 2 ; RL (EU) 2016/1919 Art. 4
    Beiordnung eines Verteidigers bei Strafmaßberufung der Staatsanwaltschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidiger, Anwendung der PKH-RiLi/RiLi 2016/1919

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2005 - 62-IV-05
    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Solche, eher schematisch wirkenden Rechtsgrundsätze werden der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, die den Charakter eines Auffangtatbestandes hat und angesichts der ihr zukommenden Ergänzungsfunktion in besonderer Weise einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles bedarf, nicht gerecht (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 - [juris]; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318; s. auch BVerfG NJW 2003, 882; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 - [juris]; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; ebenso Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 23: unterschiedliche Bewertung durch Staatsanwaltschaft und erstinstanzliches Gericht belege nicht ausnahmslos die Schwierigkeit der Rechtslage).
  • OLG Hamburg, 22.06.2000 - 2 Ws 160/00

    Voraussetzung für die Beiordnung einer beantragten zweiten Verteidigerin;

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Die Beschwerde ist zwar nach § 304 Abs. 1 StPO zulässig und insbesondere nicht durch § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossen, da die Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers Rechtswirkungen entfaltet, die über die bloße Vorbereitung des späteren Urteils hinausgehen (vgl. OLG Hamburg StraFo 2000, 383; OLG Brandenburg OLG-NL 2003, 261; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 4 Ws 121/16 - Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 141 Rn. 10a).
  • KG, 01.02.2018 - 121 Ss 71/17

    Begründung von Beweisantragsablehnung und Verwarnung

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Die tatsächlichen Grundlagen sowohl der nach § 47 StGB als auch der nach § 59 Abs. 1 StGB (vgl. hierzu nur KG, Urteil vom 1. Februar 2018 - [5] 121 Ss 71/17 [49/17] - mwN) zu treffenden Entscheidung liegen in dem überaus einfach gelagerten Fall offen zutage; sie sind ausweislich der Urteilsgründe und der Berufungsbegründung bereits in der Hauptverhandlung erster Instanz zur Sprache gekommen, und der Angeklagte konnte sich zu ihnen erklären.
  • OLG Karlsruhe, 24.05.2005 - 2 Ws 121/05

    Notwendige Verteidigung: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Solche, eher schematisch wirkenden Rechtsgrundsätze werden der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, die den Charakter eines Auffangtatbestandes hat und angesichts der ihr zukommenden Ergänzungsfunktion in besonderer Weise einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles bedarf, nicht gerecht (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 - [juris]; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318; s. auch BVerfG NJW 2003, 882; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 - [juris]; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; ebenso Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 23: unterschiedliche Bewertung durch Staatsanwaltschaft und erstinstanzliches Gericht belege nicht ausnahmslos die Schwierigkeit der Rechtslage).
  • OLG Naumburg, 19.01.2016 - 2 Ws (s) 2/16

    Notwendige Verteidigung im Berufungsverfahren: Berufung der Staatsanwaltschaft

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, wonach unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bereits und stets dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erstrebt (so OLG Naumburg StV 2017, 157 = StraFo 2016, 207) oder wenn die am Verfahren beteiligten Justizorgane (Staatsanwaltschaft einerseits und Gericht andererseits oder zwei Gerichtsinstanzen) allgemein unterschiedliche Bewertungen der Rechtsfolgenfrage vornehmen (so OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 für den Fall, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung abzielt; in diese Richtung auch, aber jeweils nicht tragend: OLG Düsseldorf StV 1988, 290 und Senat StraFo 2013, 425; noch weitergehend, aber kaum justiziabel und zudem unter Bezugnahme auf diese Ansicht nicht tragende Rechtsprechung, Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 140 Rn. 26a: auch "bei sonstiger unterschiedlicher Bewertung der Sach- oder Rechtslage").
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Im Übrigen erschiene es demgegenüber zweifelhaft, ob die Voraussetzung für eine unmittelbare Wirkung, dass die in der Richtlinie ausgesprochene Verpflichtung hinreichend klar und genau formuliert und nicht an Bedingungen geknüpft ist, es keiner zusätzlichen umsetzenden Maßnahme bedarf und ein Handlungsspielraum der Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Durchführung der betreffenden Bestimmung fehlt, sodass das nationale Gericht sie sinnvoll anwenden könnte (vgl. etwa EuGH NJW 1982, 499 [Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rs. 8/81, Becker ]), anzunehmen wäre.
  • OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00

    Notwendige Verteidigung

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Der Senat folgt nicht der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte, wonach unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bereits und stets dann ein Fall der notwendigen Verteidigung gegeben ist, wenn die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Verhängung einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe erstrebt (so OLG Naumburg StV 2017, 157 = StraFo 2016, 207) oder wenn die am Verfahren beteiligten Justizorgane (Staatsanwaltschaft einerseits und Gericht andererseits oder zwei Gerichtsinstanzen) allgemein unterschiedliche Bewertungen der Rechtsfolgenfrage vornehmen (so OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 für den Fall, dass die Berufung der Staatsanwaltschaft auf den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung abzielt; in diese Richtung auch, aber jeweils nicht tragend: OLG Düsseldorf StV 1988, 290 und Senat StraFo 2013, 425; noch weitergehend, aber kaum justiziabel und zudem unter Bezugnahme auf diese Ansicht nicht tragende Rechtsprechung, Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 140 Rn. 26a: auch "bei sonstiger unterschiedlicher Bewertung der Sach- oder Rechtslage").
  • OLG Hamburg, 31.08.2017 - 2 Ws 141/17

    Pflichtverteidigerbestellung wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage:

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Solche, eher schematisch wirkenden Rechtsgrundsätze werden der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, die den Charakter eines Auffangtatbestandes hat und angesichts der ihr zukommenden Ergänzungsfunktion in besonderer Weise einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles bedarf, nicht gerecht (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 - [juris]; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318; s. auch BVerfG NJW 2003, 882; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 - [juris]; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; ebenso Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 23: unterschiedliche Bewertung durch Staatsanwaltschaft und erstinstanzliches Gericht belege nicht ausnahmslos die Schwierigkeit der Rechtslage).
  • OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05

    Verteidigung; Strafaussetzung; Revision

    Auszug aus KG, 04.07.2019 - 4 Ws 62/19
    Solche, eher schematisch wirkenden Rechtsgrundsätze werden der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO, die den Charakter eines Auffangtatbestandes hat und angesichts der ihr zukommenden Ergänzungsfunktion in besonderer Weise einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles bedarf, nicht gerecht (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 31. August 2017 - 2 Ws 141/17 - [juris]; OLG Dresden NStZ-RR 2005, 318; s. auch BVerfG NJW 2003, 882; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 - [juris]; OLG Karlsruhe DAR 2005, 573; ebenso Laufhütte/Willnow in KK-StPO 7. Aufl., § 140 Rn. 23: unterschiedliche Bewertung durch Staatsanwaltschaft und erstinstanzliches Gericht belege nicht ausnahmslos die Schwierigkeit der Rechtslage).
  • KG, 15.05.2020 - 5 Ws 65/20

    Auslegung des § 143 Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des

    Offen bleiben kann, ob die Mitwirkung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO geboten ist und ob der angefochtene Beschluss insoweit - wie von dem Beschwerdeführer gerügt - die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge(n) in unzulässiger Weise schematisch verneint hat (vgl. dazu etwa KG, Beschluss vom 4. Juli 2019 - 4 Ws 62/19 -, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 28. Februar 2017, a. a. O., Rn. 12 f.).
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