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   KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20 - 161 AR 167/20   

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https://dejure.org/2020,29884
KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20 - 161 AR 167/20 (https://dejure.org/2020,29884)
KG, Entscheidung vom 22.09.2020 - 4 Ws 74/20 - 161 AR 167/20 (https://dejure.org/2020,29884)
KG, Entscheidung vom 22. September 2020 - 4 Ws 74/20 - 161 AR 167/20 (https://dejure.org/2020,29884)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Revision: Freispruch - Zulässigkeit der Revision?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.11.1961 - 1 StR 140/61

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (vgl. ausführlich hierzu BGH NStZ 2016, 560; BGHSt 16, 374; Senat, Beschluss vom 28. August 2000 - 4 Ws 150/00 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 345; jeweils m.w.N.).

    Jedoch führt die fehlerhafte Urteilsformel nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. BGHSt 16, 374).

  • BVerfG, 06.04.1999 - 2 BvR 456/99

    Mangels Beschwer unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die vorläufige

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvR 2292/13

    Verfassungsbeschwerde gegen "Dritten Weg" im kirchlichen Arbeitsrecht unzulässig

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
  • BVerfG, 14.04.1970 - 1 BvR 33/68

    Beginn der Einlegungsfrist für die Verfassungsbeschwerde - Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    a) Eine besondere Ausnahmefallkonstellation, in der das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 28, 151) einen selbständigen Grundrechtsverstoß und damit eine selbständige Beschwer aufgrund der Ausführungen in den Urteilsgründen für möglich (wenn auch in dem damaligen Verfahren nicht gegeben) erachtet hat, liegt hier nicht vor.
  • BVerfG, 06.09.2004 - 2 BvR 1280/04

    Verfassungsmäßigkeit einer Verfahrenseinstellung im jugendgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
  • KG, 28.08.2000 - 4 Ws 150/00
    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (vgl. ausführlich hierzu BGH NStZ 2016, 560; BGHSt 16, 374; Senat, Beschluss vom 28. August 2000 - 4 Ws 150/00 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 345; jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 15.10.2004 - 2 BvR 1802/04

    Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gem § 154 StPO begründet keine mit der

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    b) Soweit das Bundesverfassungsgericht - allerdings in einem arbeitsrechtlichen Verfahren - unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Eingreifen bei strafprozessualen Einstellungsentscheidungen (vgl. BVerfGE 140, 42 mit Verweis auf die Beschlüsse vom 15. Oktober 2004 - 2 BvR 1802/04 -, 6. September 2004 - 2 BvR 1280/04 - und 6. April 1999 - 2 BvR 456/99 -) die Möglichkeit angedeutet hat, dass eine Ausnahme von dem in allen Verfahrensarten geltenden Grundsatz, dass sich eine Beschwer nur aus dem Tenor, nicht jedoch aus den Entscheidungsgründen ergeben kann, in eng begrenzten Fällen grob prozessualen Unrechts gemacht werden könne sowie in einem Verfahren, in dem ein strafprozessualer Freispruch angegriffen wurde, zumindest kurz geprüft hat, ob die Urteilsgründe "Züge des Willkürlichen" trügen, führt dies nach Auffassung des Senats nicht zur Angreifbarkeit freisprechender Urteile durch den Freigesprochenen.
  • BGH, 14.10.2015 - 1 StR 56/15

    Fall Mollath: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen

    Auszug aus KG, 22.09.2020 - 4 Ws 74/20
    Dies gilt auch dann, wenn der Freispruch wegen Schuldunfähigkeit erfolgt (vgl. ausführlich hierzu BGH NStZ 2016, 560; BGHSt 16, 374; Senat, Beschluss vom 28. August 2000 - 4 Ws 150/00 - [juris]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 345; jeweils m.w.N.).
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