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   KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,52295
KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16 (https://dejure.org/2016,52295)
KG, Entscheidung vom 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16 (https://dejure.org/2016,52295)
KG, Entscheidung vom 09. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16 (https://dejure.org/2016,52295)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Terminsaufhebung, Haft, Angeklagter, Verhinderung Pflichtverteidigerbestellung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 140 Abs 1 Nr 5 StPO, § 305 Abs 1 S 1 StPO
    Strafverfahren: Zulässigkeit der Beschwerde gegen richterliche Terminsverfügungen; Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf einen Zeitpunkt nach Haftentlassung des Angeklagten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Verteidigerbestellung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins; Gerichtliche Überprüfung des dem Vorsitzenden eingeräumten Ermessens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5; StPO § 305 Abs. 1 S. 1
    Die Verlegung eines Hauptverhandlungstermins auf einen Zeitpunkt nach Haftentlassung des Angeklagten zur Vermeidung einer ansonsten notwendigen Verteidigerbestellung ist unzulässig

  • rechtsportal.de

    StPO § 140 Abs. 1 Nr. 5 ; StPO § 305 Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kleiner Grundkurs: Wie kann ich als Vorsitzender der Staatskasse die Kosten für einen Pflichtverteidiger ersparen?

Verfahrensgang

  • LG Berlin - (561 Ns) 236 AR 185/16 (89/16
  • KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16, 161 AR 174/16

Papierfundstellen

  • StV 2018, 167
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 26.10.1989 - 3 Ws 783/89
    Auszug aus KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
    Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN).
  • OLG Braunschweig, 28.09.1995 - Ws 154/95

    Beschwerde gegen Terminierungsverfügung; Nichtanberaumung eines

    Auszug aus KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
    Damit sind aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (OLG Frankfurt StV 1990, 201; OLG Braunschweig StraFo 1996, 59 mwN).
  • BGH, 25.07.1960 - 3 StR 25/60
    Auszug aus KG, 09.12.2016 - 4 Ws 191/16
    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Landeskasse Berlin, weil kein anderer für sie haftet (vgl. BGHSt 14, 391; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 59. Aufl., § 464 Rn. 2, § 473 Rn. 2); die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die hier zu treffen war (vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt aaO, § 464 Rn. 11a mwN), beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO (vgl. LR-Hilger, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 14).
  • LG Berlin, 24.09.2018 - 538 Qs 99/18

    Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren

    Gemäß § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, d.h. die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen, grundsätzlich nicht der Beschwerde (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris).

    Damit schließt die Vorschrift auch die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung generell aus (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris; KG Berlin, Beschluss v. 06. Oktober 2008, 3 Ws 341/08, Rn. 2, juris).

    Doch eine Anfechtung der abgelehnten Terminsverlegung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung nicht lediglich unzweckmäßig war, sondern in rechtsfehlerhafter Ermessensausübung erfolgte und zu einer selbständigen Beschwer des Betroffenen führte (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 5, juris; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 213 Rn. 8).

    Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde deshalb bereits unzulässig ist (in diese Richtung KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 7f., juris), sie ist jedenfalls als unbegründet zu verwerfen (in diese Richtung Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Auflage 2018, StPO, § 213 Rn. 8).

    Bei der Prüfung eines Terminsverlegungsantrags sind vielmehr sämtliche Gesichtspunkte des jeweiligen Einzelfalls in Betracht zu ziehen und sachgerecht zu gewichten, die für die Abwägung der Interessen aller Prozessbeteiligten mit den Interessen der Strafrechtspflege bedeutsam sind (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 6, juris).

    Neben dem Interesse des Betroffenen an einer effektiven Verteidigung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens (OLG Frankfurt a.M., NStZ-RR 2014, 250 (251)) muss daher insbesondere auch der im Strafverfahren im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht im Besonderen (§ 31 OWiG) geltende Beschleunigungsgrundsatz beachtet werden, der nicht nur dem Schutz des Betroffenen dient, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt (KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 6 juris).

    Der Terminstand der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten von mehr als vier Monaten würde einen neuen Termin frühestens Ende Januar 2019 erlauben, so dass es bei Verschiebung des vorgesehenen Hauptverhandlungstermins zu einer - entgegen der Beschwerdebegründung - nicht nur "relativ kurzen", sondern maßgeblichen und gewichtigen Verzögerung des Verfahrens käme (vgl. zur Relevanz dieses Gesichtspunkts bei der Beurteilung des Antrags auf Terminsverschiebung KG, Beschluss v. 09. Dezember 2016, 4 Ws 191/16, Rn. 7, juris).

  • KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei

    Ebenso wenig, wie das Institut der notwendigen Verteidigung der finanziellen Versorgung von Rechtsanwälten dient, darf sich das Strafgericht bei der Anwendung der entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung in erster Linie von fiskalischen Erwägungen leiten lassen (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16 - [betreffend eine Entscheidung desselben Kammervorsitzenden]).
  • OLG Hamburg, 14.04.2020 - 2 Ws 54/20

    Verfahren gegen 93-jährigen früheren SS-Wachmann: Durchführung der

    Hierzu zähle auch die fehlerhafte Ausübung des Ermessens durch den Vorsitzenden, wenn dies zu einer selbständigen, nicht vom späteren Urteil erfassten Beschwer für den Prozessbeteiligten geführt habe (KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016, Az.: 4 Ws 191/16, StV 2018, 167; OLG Celle, Beschluss vom 18. November 2011, Az.: 1 Ws 453/11, NJW 2012, 246; Meyer-Goßner/ Schmitt, § 213 Rn. 8; LR/Jäger, § 213 Rn. 18; alle jeweils m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 01.10.2018 - 1 Ws 479/18

    Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten gegen die Abtrennung des Verfahrens über

    Maßnahmen, die eine vom Urteil nicht umfasste, selbständige Beschwer eines Verfahrensbeteiligten bewirken sowie vom erkennenden Gericht nicht bei Erlass des Urteils und auch nicht im Rahmen einer Urteilsanfechtung nachprüfbar sind, bleiben selbständig anfechtbar (KG, Beschluss vom 09.12.2016 - 4 Ws 191/16 [bei juris] und schon v. 10.05.2012 - 4 Ws 42/12 = NStZ-RR 2013, 218; Meyer-Goßner/Schmitt § 305 Rn. 4 f.; KK-StPO/Zabeck 7. Aufl. § 305 StPO Rn. 5).
  • KG, 15.03.2022 - 2 Ws 27/22

    Anfechtung der Terminierung

    Damit seien aber nur solche Entscheidungen gemeint, die im inneren Zusammenhang mit dem nachfolgenden Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. KG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 4 Ws 191/16 - = StV 2018, 167 = BeckRS 2016, 113622).
  • OLG Hamburg, 07.04.2020 - 5 Ws 20/20

    Strafverfahren: Unterbrechung einer bereits lang andauernden Hauptverhandlung im

    Überprüfbar ist im Rahmen einer Terminsverfügung aber nur die Frage, ob der Vorsitzende sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt und dadurch eine selbständige Beschwer für Prozessbeteiligte bewirkt hat, dagegen nicht die Zweckmäßigkeit einer Terminsbestimmung (vgl. OLG Braunschweig aaO; KG Berlin, Beschlüsse vom 5. Juni 2001 - 4 Ws 80/01 - und 9.12.2016 - 4 Ws 191/16 - , jeweils m.w.N.).
  • KG, 11.08.2017 - 4 Ws 109/17

    Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung bei absehbarer

    c) Ein sachwidriges Hinauszögern der Berufungshauptverhandlung zur Vermeidung der Pflichtverteidigerbestellung, das eine andere Beurteilung erfordern würde (vgl. hierzu Senat StraFo 2017, 68), lässt sich nicht feststellen.
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