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   KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16   

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https://dejure.org/2016,10184
KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16 (https://dejure.org/2016,10184)
KG, Entscheidung vom 01.03.2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16 (https://dejure.org/2016,10184)
KG, Entscheidung vom 01. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16 (https://dejure.org/2016,10184)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 73 Abs 1 S 1 StGB, § 73 Abs 2 S 2 StGB, § 73a S 1 StGB, § 111d StPO
    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht; Berücksichtigung der Wertsteigerung eines mit dem Taterlös erworbenen Grundstücks bei der Bestimmung des (Wertersatz-)Verfallsbetrages

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einschränkung des Prüfungsumfangs bei der Überprüfung vom erkennenden Gericht während laufender Hauptverhandlung getroffener Arrestentscheidungen; Berücksichtigung von Wertsteigerungen eines mit Taterlösen erworbenen Grundstücks bei der Bestimmung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73; StGB § 73a; StPO § 111d
    Prüfungsmaßstab bei Überprüfung während laufender Hauptverhandlung getroffener Arrestentscheidungen in der Beschwerdeinstanz; Berücksichtigung von Wertsteigerungen eines mit Taterlösen erworbenen Grundstücks; Umfang des Verfalls von Wertersatz bei Verschiebung des aus ...

  • rechtsportal.de

    StGB § 73 ; StGB § 73a; StPO § 111d
    Prüfungsmaßstab bei Überprüfung während laufender Hauptverhandlung getroffener Arrestentscheidungen in der Beschwerdeinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (46)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Zwar hat die Fu B.V. nicht unmittelbar durch die Taten ("dadurch") etwas erlangt, wie es § 73 Abs. 3 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraussetzt (vgl. eingehend BGHSt 45, 235, 239 f.; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 31), da zunächst die Angeklagten Verfügungsgewalt an den Taterlösen erwarben und die Vermögensmehrung bei der Fu B.V. erst aufgrund weiterer dazwischen geschalteter Rechtsgeschäfte eintrat.

    Vielmehr ist in Fällen vermittelnder Rechtsgeschäfte, in denen der Täter oder ein bösgläubig unmittelbar begünstigter Dritter den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz an eine (bös- oder gutgläubige) andere Person weitergibt, für die Zurechnung ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten bestehender Bereicherungszusammenhang ausreichend und erforderlich (vgl. BGHSt 45, 235, 244; 52, 227, 242; BGH wistra 2014, 219, 221 f.; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 32 mit krit. Anm. Rdn. 37 f.).

    Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73).

    Danach ist § 73 Abs. 3 StGB auf die Fu B.V. anwendbar, ohne dass es - allein schon wegen der faktischen Unentgeltlichkeit (vgl. Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73) - auf deren Bösgläubigkeit ankäme (vgl. BGHSt 45, 235, 246; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35).

    Unerheblich ist auch, dass ihr die Tatvorteile erst über mehrere Zwischenakte zuflossen; denn es ist für Verschiebungsfälle gerade typisch, dass zwischen Tat und Bereicherung des Dritten weitere Rechtsgeschäfte dazwischengeschaltet sind (vgl. BGHSt 45, 235, 246; Joecks, a.a.O.).

    Diese wären nach dem - jedenfalls seit der Neufassung des § 73 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 7. März 1992 geltenden (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) - Bruttoprinzip in voller Höhe, also ohne Abzug der von den Angeklagten zur Erzielung der Straftaterlöse getätigten Aufwendungen, anzusetzen; denn die Ersetzung des Wortes Vermögensvorteil durch das Wort etwas in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bringt zum Ausdruck, dass nicht mehr der Nettogewinn des Täters, sondern die Gesamtheit des Erlangten abgeschöpft werden soll (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 45, 235, 237 f.; 47, 369, 370 ff.; 51, 65, 66 ff.; BGH wistra 2010, 477, 479; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 8 ff., 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 - juris; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 3, 8).

  • OLG Stuttgart, 03.09.2015 - 4 Ws 283/15

    Strafverfahren wegen verbotenen Erwerbs von Insiderpapieren: Anordnung des

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    b) Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der dingliche Arrest (nur noch) in Höhe von 2.248.482,79 Euro aufrechterhalten werden kann, da lediglich in dieser Höhe ein Anspruch auf Wertersatzverfall gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 73a Satz 1 StGB gegen die Fu B.V. zu erwarten ist (dazu vgl. OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39).

    Dieses besagt (lediglich), dass gewinnmindernde Abzüge nicht vorzunehmen sind (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 309 f.; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 27 ff.).

    Dabei muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH wistra 2010, 142, 144; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39); dies setzt - wie oben ausgeführt - eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 50, 299, 309 f.).

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Zudem ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik, dass § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB (anders als § 73 Abs. 2 StGB) die unmittelbaren Tatvorteile erfasst; dies spricht dafür, zur Erfüllung des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Unmittelbarkeit des Vermögenszuwachses zu verlangen (vgl. BGHSt 47, 260, 269).

    Denn "aus der Tat" sind - wie dargelegt - nur die Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, nicht also das, was erst später durch den Einsatz des Erlangten, "bei Gelegenheit" einer Straftat oder durch deren "Vermarktung" oder durch weitere vermittelnde Handlungen in sein Vermögen gelangt (vgl. BGHSt 47, 260, 268 f.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 73 Rdn. 17; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 11, 15; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 29).

    Dieses besagt (lediglich), dass gewinnmindernde Abzüge nicht vorzunehmen sind (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 309 f.; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 27 ff.).

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Diese wären nach dem - jedenfalls seit der Neufassung des § 73 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 7. März 1992 geltenden (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) - Bruttoprinzip in voller Höhe, also ohne Abzug der von den Angeklagten zur Erzielung der Straftaterlöse getätigten Aufwendungen, anzusetzen; denn die Ersetzung des Wortes Vermögensvorteil durch das Wort etwas in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bringt zum Ausdruck, dass nicht mehr der Nettogewinn des Täters, sondern die Gesamtheit des Erlangten abgeschöpft werden soll (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 45, 235, 237 f.; 47, 369, 370 ff.; 51, 65, 66 ff.; BGH wistra 2010, 477, 479; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 8 ff., 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 - juris; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 3, 8).

    Dieses gilt - da der Verfall Schuld nicht voraussetzt - auch gegenüber der drittbegünstigten (natürlichen oder juristischen) Person nach § 73 Abs. 3 StGB und auch dann, wenn diese oder das Organ der juristischen Person keine Straftat begangen hat (vgl. BGHSt 47, 369, 373; BGH wistra 2010, 477, 480; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 29).

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Diese wären nach dem - jedenfalls seit der Neufassung des § 73 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 7. März 1992 geltenden (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) - Bruttoprinzip in voller Höhe, also ohne Abzug der von den Angeklagten zur Erzielung der Straftaterlöse getätigten Aufwendungen, anzusetzen; denn die Ersetzung des Wortes Vermögensvorteil durch das Wort etwas in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bringt zum Ausdruck, dass nicht mehr der Nettogewinn des Täters, sondern die Gesamtheit des Erlangten abgeschöpft werden soll (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 45, 235, 237 f.; 47, 369, 370 ff.; 51, 65, 66 ff.; BGH wistra 2010, 477, 479; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 8 ff., 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 - juris; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 3, 8).

    Dieses gilt - da der Verfall Schuld nicht voraussetzt - auch gegenüber der drittbegünstigten (natürlichen oder juristischen) Person nach § 73 Abs. 3 StGB und auch dann, wenn diese oder das Organ der juristischen Person keine Straftat begangen hat (vgl. BGHSt 47, 369, 373; BGH wistra 2010, 477, 480; Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 29).

  • BGH, 02.12.2005 - 5 StR 119/05

    Verurteilungen im "Kölner Müllskandal" rechtskräftig

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Dieses besagt (lediglich), dass gewinnmindernde Abzüge nicht vorzunehmen sind (zum Ganzen vgl. BGHSt 47, 260, 269; 50, 299, 309 f.; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 27 ff.).

    Dabei muss die Abschöpfung spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH wistra 2010, 142, 144; OLG Stuttgart wistra 2016, 37, 39); dies setzt - wie oben ausgeführt - eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil voraus (vgl. BGHSt 50, 299, 309 f.).

  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Diesen Vermögenswert haben nach dem von der Kammer wiedergegebenen vorläufigen Ergebnis der Beweisaufnahme in einem ersten Schritt - (unmittelbar) aus den Taten - die Angeklagten erlangt; denn an dem aus den Taten herrührenden Betrag haben zunächst sie wirtschaftlich wertvolle Verfügungsgewalt erworben (dazu vgl. BGHSt 51, 65, 68; BGH NStZ-RR 2015, 310, 311; Joecks in Münchener Kommentar, StGB 2. Aufl., § 73 Rdn. 23).

    Diese wären nach dem - jedenfalls seit der Neufassung des § 73 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 7. März 1992 geltenden (vgl. BGH NStZ 1994, 123, 124) - Bruttoprinzip in voller Höhe, also ohne Abzug der von den Angeklagten zur Erzielung der Straftaterlöse getätigten Aufwendungen, anzusetzen; denn die Ersetzung des Wortes Vermögensvorteil durch das Wort etwas in § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB bringt zum Ausdruck, dass nicht mehr der Nettogewinn des Täters, sondern die Gesamtheit des Erlangten abgeschöpft werden soll (vgl. BGH a.a.O.; BGHSt 45, 235, 237 f.; 47, 369, 370 ff.; 51, 65, 66 ff.; BGH wistra 2010, 477, 479; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 8 ff., 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. September 2010 - 2 Ws 81/10 - juris; Senat, Beschluss vom 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 3, 8).

  • OLG Hamburg, 10.12.2004 - 1 Ws 216/04

    Verfall oder Arrest gegen Drittbeteiligte bei Vermischung des Taterlöses in

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Vielmehr ist in Fällen vermittelnder Rechtsgeschäfte, in denen der Täter oder ein bösgläubig unmittelbar begünstigter Dritter den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz an eine (bös- oder gutgläubige) andere Person weitergibt, für die Zurechnung ein zwischen den Taten und dem Zufluss beim Drittbegünstigten bestehender Bereicherungszusammenhang ausreichend und erforderlich (vgl. BGHSt 45, 235, 244; 52, 227, 242; BGH wistra 2014, 219, 221 f.; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 32 mit krit. Anm. Rdn. 37 f.).

    Ebenso ist unschädlich, dass das Erlangte in ersparten Aufwendungen bestand und dass es vor der Weiterleitung an die Fu B.V. mit legalem Vermögen vermischt worden sein könnte (vgl. BGH NStZ 2014, 89, 94; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35).

  • BGH, 23.10.2013 - 5 StR 505/12

    Unerlaubtes Betreiben einer Abfallentsorgungsanlage (Abfallbegriff; Abgrenzung

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73).

    Ebenso ist unschädlich, dass das Erlangte in ersparten Aufwendungen bestand und dass es vor der Weiterleitung an die Fu B.V. mit legalem Vermögen vermischt worden sein könnte (vgl. BGH NStZ 2014, 89, 94; HansOLG Hamburg wistra 2005, 157, 159;Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35).

  • OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13

    Verfall des Wertersatzes: Anordnung gegen einen Drittbegünstigten

    Auszug aus KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16
    Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73).

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung der Vorschrift, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, aus der Tat stammen müssen (vgl. OLG Rostock wistra 2013, 361).

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 13.02.2014 - 1 StR 336/13

    Ausschluss des Verfalls wegen einer unbilligen Härte (Voraussetzungen: Verhältnis

  • BGH, 03.12.2013 - 1 StR 53/13

    Verfall gegen Drittbegünstige (Verfall bei versuchter Tat; Erlangung durch die

  • OLG Stuttgart, 12.09.2007 - 4 Ws 305/07

    Untersuchungshaft: Anordnung der Haftfortdauer bei einem umfangreichen und

  • BGH, 12.07.2000 - 2 StR 43/00

    Unmittelbares Ansetzen zum Versuch; Voraussetzungen für Anordnung des Verfalls

  • BGH, 05.11.2015 - 4 StR 124/14

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BVerfG, 17.04.2015 - 2 BvR 1986/14

    Dinglicher Arrest zum Zwecke der Rückgewinnungshilfe (Strafverfahren wegen

  • OLG Koblenz, 15.01.2014 - 2 Ws 609/13

    Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests in Strafsachen: Anwendung des

  • OLG Zweibrücken, 08.04.2009 - 1 Ws 339/08

    Dinglicher Arrest im Strafverfahren: Vorliegen eines Arrestgrundes bei

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 1378/04

    Dinglicher Arrest im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Tatbegehung als Organ

  • BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04

    Grundrecht auf Eigentum (Inhalt und Schranken; Entzug deliktisch erlangter

  • OLG Köln, 10.02.2004 - 2 Ws 704/03

    Aufhebung eines Arrests wegen Unverhältnismäßigkeit

  • OLG Köln, 30.03.2004 - 2 Ws 105/04

    Sicherungsbedürfnis bei Arrestanordnung

  • BGH, 02.10.2008 - 4 StR 153/08

    Verfall von Wertersatz; Härtevorschrift (Revisibilität; Ermessen; Begriff der

  • BGH, 19.11.1993 - 2 StR 468/93

    Verfall - Bruttoprinzip - Kein Abzug gewinnmindernder Kosten

  • LG Hildesheim, 23.04.2007 - 25 Qs 2/07

    Arrestanordnung; Arrestbefehl; Arrestgrund; Aufhebung; dinglicher Arrest;

  • OLG Frankfurt, 14.09.2010 - 2 Ws 81/10

    Dinglicher Arrest zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des

  • OLG Köln, 02.09.2013 - 2 Ws 311/13

    Anwendbarkeit des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Zusammenhang mit der

  • LG Kiel, 21.10.2015 - 2 Qs 97/15

    Strafrechtliches Ermittlungsverfahren: Voraussetzungen der

  • BGH, 16.08.1991 - 1 StE 6/89

    Untersuchungshaft - Haftentscheidung - Beschwerdegericht - Hauptverhandlung

  • BGH, 19.12.2003 - StB 21/03

    Aufhebung des Haftbefehls gegen Abdelghani Mzoudi hat Bestand

  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

  • BGH, 27.01.2015 - 1 StR 613/14

    Steuerhehlerei; Verfall (Erlangtes bei Steuerhehlerei)

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

  • OLG Celle, 13.02.2013 - 1 Ws 54/13

    Voraussetzungen für die Verwirklichung eines Untreuetatbestands im Fall der

  • KG, 17.06.2015 - 4 Ws 48/15

    Haftfortdauerentscheidung während laufender Hauptverhandlung: Umfang der

  • OLG Frankfurt, 25.07.1995 - 1 Ws 120/95

    Haftbefehl; Aufhebung; Nebenkläger; Beschwerde; Beschwerderecht; Verurteilung;

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

  • OLG Celle, 11.02.2008 - 1 Ws 50/08

    Erforderlicher Tatverdacht für eine Arrestanordnung nach § 111b

  • OLG Jena, 27.07.2004 - 1 Ws 234/04

    Anordnung einer Durchsuchung wegen Verdachts der Bestechung; Durchsuchung von

  • OLG Koblenz, 19.11.1993 - 2 Ws 654/93

    Dringender Tatverdacht; Tatsachenmaterial; Wahrscheinlichkeitsurteil;

  • KG, 19.06.2001 - 4 Ws 77/01

    Überprüfung einer Haftentscheidung während laufender Hauptverhandlung

  • BGH, 08.10.2012 - StB 9/12

    Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

  • OLG Hamburg, 05.09.2012 - 1 Ws 110/12
  • BGH, 02.07.2015 - 3 StR 157/15

    Verfall (Bruttoprinzip; erlangtes Etwas; Verfügungsgewalt; Unbeachtlichkeit der

  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist - wie das Landgericht gestützt auf einen Beschluss des Kammergerichts zur Teilaufhebung eines dinglichen Arrests im vorliegenden Verfahren (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat - die Bestimmung des "erlangten Etwas' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF zum Einen bezogen auf die Angeklagten und zum Anderen bezogen auf die Verfallsbeteiligten als begünstigte Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF im Rahmen eines hier vorliegenden sog. Verschiebungsfalls.

    Vielmehr wurden nur die in die Immobilien investierten Beträge über Zwischenschritte auf die Verfallsbeteiligten verschoben (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15).

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, "aus der Tat' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.).

  • OLG München, 27.02.2018 - 2 Ws 185/18

    Haftprüfungsverfahren neben der Hauptverhandlung

    Es gilt der Grundsatz, dass das Beschwerdegericht die vorläufige Bewertung des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Tatgericht nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen (vgl. BVerfG Beschluss vom 23.1.2008 - 2 BvR 2652/07, BeckRS 2008, 31928; BGH B.v. 08.10.2012 -StB 9/12, NStZ-RR 2013, 16; KG StV 2001, 689) und folgerichtig in die - auf dieser Grundlage vorgenommene - Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das Tatgericht nur dann eingreifen und diese durch eine abweichende eigene Entscheidung ersetzen kann, wenn der Inhalt der angefochtenen Haftentscheidung offensichtlich fehlerhaft ist, weil der dringende Tatverdacht aus tatsächlich oder rechtlich nicht vertretbaren Gründen bejaht oder verneint wird (KG Beschluss vom 01.03.2016 - 4 Ws 6/16, BeckRS 2016, 09292, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 17.08.2016 - 2 Ws 261/16

    Beschlagnahme: Voraussetzungen und materiell-rechtliche Grundlagen des

    Es fehlt an der gemäß § 111i Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 StPO für einen staatlichen Rechtserwerb unabdingbaren Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil vom 27.11.2008, dass der Verurteilte oder ein anderer im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB diese Gegenstände entweder gemäß § 73 Abs. 1 StGB unmittelbar aus einer Straftat oder gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB als Surrogat eines unmittelbar aus einer Straftat erlangten Gegenstands erlangt hat (zum Unmittelbarkeitserfordernis BGH, NStZ 2006, 334, 335; KG, Beschluss vom 01.03.2016, 4 Ws 6/16).
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