Weitere Entscheidung unten: KG, 26.02.2020

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   KG, 26.02.2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20)   

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KG, 26.02.2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) (https://dejure.org/2020,9755)
KG, Entscheidung vom 26.02.2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) (https://dejure.org/2020,9755)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) (https://dejure.org/2020,9755)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • strafrechtsiegen.de

    Strafrechtliche Berufung - Bindungswirkung Berufungsbeschränkung auf Rechtsfolgenausspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318 ; StGB § 47
    Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung

  • rechtsportal.de

    StPO § 318 ; StGB § 47
    Wirksamkeit der Beschränkung eines Rechtsmittels auf den Strafausspruch bei materiell-rechtlich falschem Schuldspruch

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 149/96

    Beschränkung der Revision - Einzelne Taten - Nicht angegriffene Verurteilungen -

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 161 Ss 10/20
    Die wirksame Beschränkung der Berufung führte dazu, dass der Schuldspruch nicht geändert werden durfte (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267; OLG Köln VRS 110, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 319), so dass sich die vom Landgericht in einem eigenständigen Akt vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 6: "Dieser rechtlichen Würdigung hat sich die Kammer angeschlossen und macht sie sich zu eigen ...") zwar als überflüssig, aber, da sie sich mit dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch deckt, nicht als ergebnisfalsch darstellt.

    Denn selbst ein materiellrechtlich falscher Schuldspruch kann durch den Rechtsmittelführer akzeptiert werden und muss in der Folge regelmäßig zur Grundlage der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Strafzumessung gemacht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267).

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18

    Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 161 Ss 10/20
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NStZ-RR 2019, 388).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 161 Ss 10/20
    Auch wenn das Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht gänzlich ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 75), erscheinen die Ausführungen hierzu mit nur einer tragenden Erwägung - die seit der Tat verstrichene Zeit - doch äußerst knapp.
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 161 Ss 10/20
    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann, sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH NZV 2017, 433 mwN).
  • OLG Köln, 27.12.2005 - 83 Ss 72/05
    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 161 Ss 10/20
    Die wirksame Beschränkung der Berufung führte dazu, dass der Schuldspruch nicht geändert werden durfte (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267; OLG Köln VRS 110, 120; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 319), so dass sich die vom Landgericht in einem eigenständigen Akt vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 6: "Dieser rechtlichen Würdigung hat sich die Kammer angeschlossen und macht sie sich zu eigen ...") zwar als überflüssig, aber, da sie sich mit dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch deckt, nicht als ergebnisfalsch darstellt.
  • KG, 17.08.2022 - 3 Ss 44/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Die von der Teilrechtskraft erfassten Feststellungen binden die Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) -, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2017 - III-5 RVs 41/17 -, juris; Beschluss vom 17.Oktober 2000 - 5 Ss 897/00 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 83 Ss 72/05 -, juris; Meyer-Goßner/ Schmitt a.a.O., § 352 Rn. 4; Franke in Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung 26. Aufl., § 337 Rn. 39).

    Entsprechende Ausführungen des Amtsgerichts stellen sich insoweit zwar als überflüssig dar, gefährden aber den Bestand des Urteils nicht, weil sie sich im Ergebnis nicht vom Strafbefehl unterscheiden (Senat, Urteil vom 26. Februar 2020, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2000, a.a.O..; Paul a.a.O., § 327 Rn. 11 m.w.N.).

  • KG, 17.08.2022 - 161 Ss 129/22

    Sperrfrist unterhalb der Mindestdauer von drei Monaten

    Die von der Teilrechtskraft erfassten Feststellungen binden die Gerichte (vgl. Senat, Urteil vom 26. Februar 2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) -, juris m.w.N.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. August 2017 - III-5 RVs 41/17 -, juris; Beschluss vom 17.Oktober 2000 - 5 Ss 897/00 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 83 Ss 72/05 -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 352 Rn. 4; Franke in Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung 26. Aufl., § 337 Rn. 39).

    Entsprechende Ausführungen des Amtsgerichts stellen sich insoweit zwar als überflüssig dar, gefährden aber den Bestand des Urteils nicht, weil sie sich im Ergebnis nicht vom Strafbefehl unterscheiden (Senat, Urteil vom 26. Februar 2020, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Oktober 2000, a.a.O..; Paul a.a.O., § 327 Rn. 11 m.w.N.).

  • OLG Köln, 12.08.2022 - 1 RVs 101/22

    Unzulässige Beschränkung der Berufung auf Rechtsfolge bei fehlerhafter

    Es ist anerkannt und wird auch in der Rechtsprechung des Senats so gesehen, dass ein bloßer Fehler bei der Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen die Wirksamkeit der Beschränkung nicht grundsätzlich hindert, wenn nur auf der Grundlage der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen eine wie auch immer geartete - wenn auch anders als vom Amtsgericht angenommene - Strafbarkeit besteht (SenE v. 22.02.2022 - III-1 RVs 20/22; SenE v. 12.03.2019 - III-1 RVs 49/19 - SenE v. 30.10.2018 - III-1 RVs 214/18 - SenE v. 02.12.2016 - III-1 RVs 235/16 - KG Urt. v. 26.02.2020 - (3) 161 Ss 10/20 (8/20) = BeckRS 2020, 6518; OLG Hamburg VRS 123, 88; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 120; BeckOK-StPO- Eschelbach , 43. Edition Stand 01.04.2022, § 318 Rz. 19; MüKo-StPO- Quentin , § 318 Rz. 53; KK-StPO- Paul , 8. Auflage 2019, § 318 Rz. 7a; LR-StPO- Gössel , 26. Auflage 2012, § 318 Rz. 52; SK-StPO- Frisch , 5. Auflage 2016, § 318 Rz. 46b).
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   KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20, 161 Ss 10/20   

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https://dejure.org/2020,9115
KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20, 161 Ss 10/20 (https://dejure.org/2020,9115)
KG, Entscheidung vom 26.02.2020 - 3 Ss 8/20, 161 Ss 10/20 (https://dejure.org/2020,9115)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 3 Ss 8/20, 161 Ss 10/20 (https://dejure.org/2020,9115)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 149/96

    Beschränkung der Revision - Einzelne Taten - Nicht angegriffene Verurteilungen -

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20
    Die wirksame Beschränkung der Berufung führte dazu, dass der Schuldspruch nicht geändert werden durfte (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267; OLG Köln VRS 110, 120; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 319), so dass sich die vom Landgericht in einem eigenständigen Akt vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 6: "Dieser rechtlichen Würdigung hat sich die Kammer angeschlossen und macht sie sich zu eigen ...") zwar als überflüssig, aber, da sie sich mit dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch deckt, nicht als ergebnisfalsch darstellt.

    Denn selbst ein materiellrechtlich falscher Schuldspruch kann durch den Rechtsmittelführer akzeptiert werden und muss in der Folge regelmäßig zur Grundlage der vom Berufungsgericht vorzunehmenden Strafzumessung gemacht werden (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267).

  • BGH, 23.07.2019 - 1 StR 433/18

    Verbotsirrtum (Begriff der Unvermeidbarkeit); unerlaubte Ausfuhr und Beförderung

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20
    Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer Acht lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH NStZ-RR 2019, 388).
  • OLG Köln, 27.12.2005 - 83 Ss 72/05
    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20
    Die wirksame Beschränkung der Berufung führte dazu, dass der Schuldspruch nicht geändert werden durfte (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 267; OLG Köln VRS 110, 120; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO 62. Aufl., § 318 Rn. 319), so dass sich die vom Landgericht in einem eigenständigen Akt vorgenommene rechtliche Würdigung (UA S. 6: "Dieser rechtlichen Würdigung hat sich die Kammer angeschlossen und macht sie sich zu eigen ...") zwar als überflüssig, aber, da sie sich mit dem rechtskräftig gewordenen Schuldspruch deckt, nicht als ergebnisfalsch darstellt.
  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 547/16

    Fahren ohne Fahrerlaubnis; Hemmung der Rechtskraft; Berufungsbeschränkung

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20
    Sie setzen nicht nur voraus, dass der nach dem Willen des Rechtsmittelführers neu zu verhandelnde Entscheidungsteil losgelöst vom übrigen Urteilsinhalt selbständig geprüft und beurteilt werden kann, sondern erfordern auch, dass der nicht angegriffene Teil der Vorentscheidung so festgestellt und bewertet ist, dass er - unabänderlich und damit bindend geworden - eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Entscheidung des Berufungsgerichts zu bieten vermag (vgl. BGH NZV 2017, 433 mwN).
  • BGH, 13.01.2015 - 1 StR 454/14

    Beihilfe (erforderliche Konkretisierung des Vorsatzes bezüglich der Haupttat);

    Auszug aus KG, 26.02.2020 - 3 Ss 8/20
    Auch wenn das Verbrechen der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht gänzlich ausschließt (vgl. BGH NStZ-RR 2015, 75), erscheinen die Ausführungen hierzu mit nur einer tragenden Erwägung - die seit der Tat verstrichene Zeit - doch äußerst knapp.
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