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   KG, 27.08.2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13)   

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https://dejure.org/2013,28724
KG, 27.08.2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) (https://dejure.org/2013,28724)
KG, Entscheidung vom 27.08.2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) (https://dejure.org/2013,28724)
KG, Entscheidung vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) (https://dejure.org/2013,28724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 318 S 1 StPO, § 21 StGB, § 46 Abs 1 S 2 StGB
    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung: Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten; fehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit; Erörterung und Würdigung bestimmender Strafzumessungsgründe im Urteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mögliche Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch bei potenzieller Schuldunfähigkeit des Angeklagten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 318 S. 1
    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung im Hinblick auf Feststellungen zur Schuldfrage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • KG, 16.04.2009 - 1 Ss 411/08

    Überlange Verfahrensdauer: Berücksichtigung von Verfahrensverzögerungen bei der

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Diese wären bereits bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe in die Strafzumessungserwägungen einzubeziehen gewesen - unabhängig davon, ob die Verfahrensdauer (auch) durch eine rechtsstaatswidrige Verzögerung verursacht worden ist (vgl. KG a.a.O. und StV 2009, 694; Senat, Beschluss vom 22. Februar 2013 - [4] 121 Ss 9/13 [16/13] -, jeweils m.w.Nachw.).

    Sie wird auch Gelegenheit haben, die Einzelstrafen für die Steuerhinterziehungsdelikte orientiert an der Höhe des jeweils verursachten Schadens - wie nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) geboten - differenziert zuzumessen und die hinsichtlich der erneut zu prüfenden Kompensation, die nicht höher ausfallen muss, erforderlichen Feststellungen zum Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, zum Ausmaß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane und zu den dadurch entstandenen Belastungen für den Angeklagten (vgl. zu den Anforderungen Senat, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - KG StV 2009, 694 f. = KG, Beschluss vom 16. April 2009 - [1] 1 Ss 411/08 [30/08] - [juris]) nachzuholen.

  • KG, 30.08.2012 - 121 Ss 171/12

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; selbstständige Anfechtbarkeit einer

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Sie wird auch Gelegenheit haben, die Einzelstrafen für die Steuerhinterziehungsdelikte orientiert an der Höhe des jeweils verursachten Schadens - wie nach dem Schuldmaßprinzip (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB) geboten - differenziert zuzumessen und die hinsichtlich der erneut zu prüfenden Kompensation, die nicht höher ausfallen muss, erforderlichen Feststellungen zum Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, zum Ausmaß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane und zu den dadurch entstandenen Belastungen für den Angeklagten (vgl. zu den Anforderungen Senat, Urteil vom 30. August 2012 - [4] 121 Ss 171/12 [210/12] - KG StV 2009, 694 f. = KG, Beschluss vom 16. April 2009 - [1] 1 Ss 411/08 [30/08] - [juris]) nachzuholen.
  • BGH, 16.06.2005 - 5 StR 140/05

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (grundsätzlich keine analoge Anwendung

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Danach sind bereits für die Annahme einer die Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Spielsucht hohe Anforderungen zu erfüllen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2005 - 5 StR 140/05 - m.w.Nachw. [bei juris]).
  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 3 RVs 43/10

    Berufungsbeschränkung, Teilrechtskraft, neue Hauptverhandlung, Beschwer des

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Selbst wenn das Amtsgericht - wie die Revision meint - fehlerhaft Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen Bestechlichkeit und den 23 Fällen der Steuerhinterziehung angenommen und das geltende Recht damit falsch angewendet hätte, wäre die Beschränkung der Berufung wirksam (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 17a; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 28. April 1988 - RReg …
  • OLG Koblenz, 18.03.2013 - 2 Ss 150/12

    Strafverfahren u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis: Ergänzende Feststellungen

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12 - [bei juris]; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] - [bei juris]).
  • KG, 21.02.2012 - 121 Ss 32/12

    Angaben zu Handelsmengen und Wirkstoffgehalt

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12 - [bei juris]; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] - [bei juris]).
  • BGH, 21.09.2005 - 5 StR 263/05

    Weiterhin bestehende Tatmehrheit zwischen Lohnsteuerhinterziehung und

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Ein sachlichrechtlicher Fehler liegt mithin vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (vgl. z.B. BGH NStZ 2006, 227, 228 m. w. Nachw.).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 51/96

    Strafbefreiender Rücktritt von einem erfolgsqualifizierten Delikt (versuchter

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Unwirksam ist in diesem Zusammenhang die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch (nur) dann, wenn eine neue Entscheidung über die Schuldfrage auf Grund der für die Strafzumessung festgestellten Tatsachen zur Verneinung der Schuld führen würde (vgl. BGHSt 42, 158; OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Düsseldorf NStZ 1984, 90; OLG Zweibrücken MDR 1986, 75).
  • BGH, 25.10.2000 - 5 StR 399/00

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Steuerhinterziehung / Vorenthalten von

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    aa) Insbesondere fehlt es - was vorliegend aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Mai 2013 ausnahmsweise unschädlich wäre - nicht an der für die Feststellung einer Steuerhinterziehung grundsätzlich erforderlichen (vgl. BGH NStZ 2001, 200) Darstellung der für die Ermittlung des Schuldumfangs maßgeblichen Berechnungsgrundlagen für die Höhe der hinterzogenen Steuern.
  • BGH, 10.04.1987 - GSSt 1/86

    Fehlen von Strafmilderungsgründen

    Auszug aus KG, 27.08.2013 - 161 Ss 101/13
    Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345 m.w.Nachw.).
  • OLG Zweibrücken, 07.03.1985 - 1 Ss 112/84
  • OLG Köln, 14.02.1984 - 3 Ss 586/83

    Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Berufungsbeschränkung;

  • OLG Düsseldorf, 31.08.1983 - 2 Ss 439/83
  • BGH, 03.11.2009 - 4 StR 445/09

    Strafzumessung (Berücksichtigung der Wirkungen der Strafe für das künftige Leben

  • BGH, 17.10.1986 - 2 StR 501/86

    Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter

  • OLG Hamm, 21.10.2014 - 1 RVs 82/14

    Freiheitsstrafe bei Diebstahl mit Bagatellschaden zulässig

    Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (KG Berlin, Beschl. v. 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.10.1980 - 1 StR 262/80 - juris).
  • OLG Bamberg, 07.02.2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16

    Beurteilung der Schuldfähigkeit eines alkoholisierten Täters - Unzulässigkeit der

    b) Insoweit entspricht es gefestigter Rspr. auch des Senats (OLG Bamberg, Beschl. v. 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14 = OLGSt StPO § 318 Nr. 24), dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung von Amts wegen endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu prüfen hat, weil nur so im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, ob - ggf. auch unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (BGHSt 27, 70/72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.09.2012 - 2 Ss 91/12 [unveröffentlicht]; KG, Beschl. v. 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258; OLG Bamberg, Beschl. v. 30.05.2014 - 2 Ss 67/2014; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 8; KK/Paul StPO § 318 Rn. 1 a.E.).
  • OLG Bamberg, 09.12.2014 - 2 OLG 7 Ss 121/14

    Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung bei erstinstanzlich ungeklärter

    Für die Beurteilung der Frage, ob von einer wirksamen Berufungsbeschränkung ausgegangen werden kann, ist das Ergebnis der der Urteilsverkündung durch das Berufungsgericht vorausgehenden Urteilsberatung maßgeblich, weil erst dann überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit zur Schuld- und Rechtsfolgenfrage und damit für die Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung vorlagen (u.a. Anschluss an BGHSt 27, 70/72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; KG, Beschluss vom 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258).

    b) Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung (auch des Senats), dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung von Amts wegen endgültig erst aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu prüfen hat, weil nur so im konkreten Einzelfall geprüft werden kann, ob - ggf. auch unter Berücksichtigung etwa durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (BGHSt 27, 70, 72; OLG Koblenz NStZ-RR 2005, 178; OLG Bamberg, Beschluss vom 10.09.2012 - 2 Ss 91/2012; KG, Beschluss vom 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258; OLG Bamberg, Beschluss vom 30.05.2014 - 2 Ss 67/2014; Meyer-Goßner/Schmitt § 318 Rn. 8; KK/Paul § 318 Rn. 1 a.E.).

    Der Unterschied zu den Fallgestaltungen, die den Entscheidungen des KG (Beschluss vom 27.08.2013 - 161 Ss 101/13 [bei juris] = BeckRS 2013, 18258) sowie des OLG Köln (Beschluss vom 14.02.1984 = NStZ 1984, 379 zugrunde lagen, ist darin begründet, dass sich anders als in den dortigen Verfahren das Amtsgericht vorliegend auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu den Taten des Angeklagten sowie zu seinem Alkoholmissbrauch hätte gedrängt sehen müssen, die Frage der Schuld(un)fähigkeit im Einzelnen zu überprüfen, hiervon aber abgesehen hat.

  • BayObLG, 06.12.2022 - 203 StRR 481/22

    Unwirksame Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch

    Kommt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Voraussetzungen von § 21 StGB zu dem Ergebnis, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, muss das Berufungsgericht die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam und im Berufungsverfahren als unbeachtlich beurteilen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 3. März 2016 - 2 Rev 4/16 -, juris Rn. 13; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84, juris; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 1984 - 3 Ss 586/83 -, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. August 1983 - 2 Ss 439/83 - 264/83 II -, juris; im Ergebnis auch OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 - III-4 RVs 11/21 -, juris; Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2012, § 353 Rn. 31).

    Das Berufungsgericht vermag die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung daher endgültig erst unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch aus der Sicht des Ergebnisses der Beratung über die zu treffende Entscheidung zu prüfen (OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13) -, juris; Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O. § 318 Rn. 8; KK-Paul, a.a.O. § 318 Rn. 1).

  • KG, 28.01.2020 - 121 Ss 192/19

    Strafzumessung: Notwendige Begründung der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe

    Ein sachlich-rechtlicher Fehler liegt vor, wenn in den Urteilsgründen Umstände außer Acht gelassen werden, die für die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts und damit der Schwere der Tat von besonderer Bedeutung sind, deren Einbeziehung in die Strafzumessungserwägungen deshalb nahe lag (KG, Beschluss vom 27. August 2013 - [4] 161 Ss 101/13 [116/13] -, juris m.w.N.; zum Ganzen s.a. KG, Beschluss vom 15. Januar 2019 - [5] 161 Ss 182/18 [83/18] -).

    Dabei muss beachtet werden, ob der abzuurteilenden Tat Vorbelastungen aufgrund gleicher oder ähnlicher Taten vorangegangen sind oder ob ein Zusammenhang zu etwaigen früheren Straftaten besteht (st. Rspr. des KG, s. Beschlüsse vom 13. Januar 2014 - [14] 121 Ss 173/13 [282/13]; vom 27. August 2013, a.a.O., juris Rn. 22, und vom 8. Januar 2013 - [4] 121 Ss 210/12 [333/121] -, juris Rn. 8 m.w.N.).

  • KG, 19.07.2017 - 161 Ss 94/17

    Revision in Strafsachen: Berücksichtigung ausländischer Vorstrafen bei der

    b) Zudem sind die Strafzumessungserwägungen nach den hierfür maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur KG, Beschluss vom 27. August 2013 - [4] 161 Ss 101/13 [116/13] -, juris Rn. 14; Senat, Urteil vom 24. April 2017 - [5] 161 Ss 3/17 [10/17] -) rechtsfehlerhaft.
  • KG, 12.01.2017 - 121 Ss 197/16

    Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren wegen

    Das gilt auch, wenn infolge der Unvollständigkeit die Feststellungen für die erneut vorzunehmende Strafzumessung zu ergänzen sind, solange die neu zu treffenden Feststellungen den bindend gewordenen nicht widersprechen und der Schuldspruch als solcher davon nicht betroffen sein kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 18. März 2013 - 2 Ss 150/12 -, juris Rn. 23; KG, Beschlüsse vom 21. Februar 2012 - [4] 121 Ss 32/12 [45/12] -, juris Rn. 7, und 27. August 2013 - [4] 161 Ss 101/13 [116/13] -, juris Rn. 4).
  • LG Nürnberg-Fürth, 10.08.2023 - 12 NBs 502 Js 2528/18

    Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf die Rechtsfolgen in einer

    b) Hierzu wird vertreten, dass die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nur dann wirksam sein kann, wenn sich aus dem angegriffenen Urteil ergibt, auf Basis welcher Besteuerungsgrundlagen die Vorinstanz den von ihr zur Grundlage des Schuldspruchs gemachten Verkürzungsumfang berechnet hat (Ebner, jurisPR-SteuerR 12/2022 Anm. 2 unter E; wohl auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - Ss 97/94 [142/94], wistra 1995, 115 f.; KG, Beschluss vom 27. August 2013 - (4) 161 Ss 101/13 (116/13), juris Rn. 5 f.).
  • KG, 08.11.2018 - 121 Ss 167/18

    Mögliche Wechselwirkungen einer Entscheidung nach § 64 StGB mit dem

    Denn nur so kann im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung durchgeführter Beweiserhebungen zum Rechtsfolgenausspruch - Trennbarkeit und Widerspruchsfreiheit im oben angeführten Sinn bejaht werden kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 2 OLG 7 Ss 105/16 -, juris Rdn. 5; KG, Beschluss vom 27. August 2013 - [4] 161 Ss 101/13 [116/13] -, juris Rdn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 318 Rdn. 8; jeweils m. w. N.).
  • OLG Schleswig, 15.05.2019 - 1 Ss 26/19
    Bei dieser Prüfung darf sich das Berufungsgericht auch sachverständiger Hilfe bedienen (Kammergericht Berlin, 4. Strafsenat, Beschluss vom 27. August 2013, 161 Ss 101/13, zitiert nach juris).
  • OLG Schleswig, 08.02.2016 - 1 Ss 1/16
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