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   KG, 14.08.2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12   

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https://dejure.org/2012,42600
KG, 14.08.2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,42600)
KG, Entscheidung vom 14.08.2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,42600)
KG, Entscheidung vom 14. August 2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) - 4 Ws 66/12 (https://dejure.org/2012,42600)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Geldstrafe: Gewährung von Zahlungserleichterungen bei einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Verhängung einerGeldstrafe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 42
    Gewährung von Zahlungserleichterungen bei Geldstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 22.03.2011 - 1 Ws 13/11

    Kosten bei erfolgreicher Berufung: Mildere Entscheidung in der Berufungsinstanz

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 4 Ws 66/12
    Die auf die Herabsetzung der Geldstrafe beschränkte Berufung der Angeklagten, mit der es ihr ersichtlich darauf ankam, eine Reduzierung der Geldstrafe zu erreichen, hat jedoch mit der Herabsetzung der Tagessatzanzahl um ein Viertel von 40 auf 30 Tagessätze Erfolg gehabt, so dass nach § 473 Abs. 3 StPO die Staatskasse die notwendigen Auslagen der Angeklagten und auch die (nicht ausdrücklich erwähnten) Kosten des Rechtsmittels (vgl. KG, Beschluss 22. März 2011 - 1 Ws 13/11 - m. w. N.) zu tragen hat.

    Da die Angeklagte die Beschränkung jedoch erst nachträglich in der Hauptverhandlung vorgenommen hat, hat sie trotz des Rechtsmittelerfolges diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen zu tragen, die bei einer von vornherein erklärten Beschränkung vermeidbar gewesen wären (vgl. KG, Beschluss vom 22. März 2011, aaO.).

    Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, da die nachträgliche Beschränkung als Teilrücknahme zu werten ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. März 2011 aaO.).

  • BGH, 24.04.1990 - 5 StR 122/90

    Notwendigkeit der Entscheidung über die Ratenzahlung bei Geldstrafen

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 4 Ws 66/12
    Der Senat kann diese zwingend gebotene Entscheidung im Revisionsrechtszug nachholen (vgl. BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen 1, Bewilligung durch Revisionsgericht; Senat, Beschluss vom 6. März 2007 - [4] 1 Ss 61/07 [45/07] - jeweils m.w.N.).
  • OLG Köln, 10.06.2011 - 1 RVs 96/11

    Geldstrafe, Tagessatzhöhe, Hartz IV

    Auszug aus KG, 14.08.2012 - 4 Ws 66/12
    Angesichts der vom Landgericht festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten, die als Alleinerziehende mit drei Kindern einschließlich des Anteils für die Miete Arbeitslosengeld II in Höhe von 1047 Euro zuzüglich Elterngeld und Kindergeld bezieht, müssen ihr trotz der geringen Anzahl der Tagessätze zur Durchsetzung des Grundsatzes, dass ihr das zum Lebensunterhalt Unerlässliche verbleiben muss (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10. Juni 2011 - 1 RVs 96/11 - [bei juris]), Zahlungserleichterungen gewährt werden.
  • KG, 05.02.2021 - 121 Ss 189/20

    Verschlechterungsverbot bei gewährter Ratenzahlung

    Vielmehr kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO die Zahlungserleichterungen selbst gewähren, denn der Sachverhalt liegt einfach und das Landgericht hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 1990 - 5 StR 122/90 -, juris; Senat, Beschluss vom 28. August 2019 - (3) 161 Ss 120/19 (66/19) - KG, Beschluss vom 14. August 2012 - (4) 161 Ss 125/12 (159/12) -, juris).
  • OLG Jena, 27.10.2017 - 1 OLG 161 Ss 53/17

    Tagessatzhöhe bei Geldstrafe: Bemessung bei einem Bezieher von ALG II

    Die Festsetzung einer geringeren Ratenhöhe war nicht vorzunehmen; die Ratenzahlung darf eine Geldstrafe nicht in ihrem Wesen verändern, die weiterhin als ernstes Übel fühlbar bleiben muss (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 14.08.2012, (4) 161 Ss 125/12 bei juris).
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