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   KG, 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13)   

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https://dejure.org/2013,28505
KG, 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) (https://dejure.org/2013,28505)
KG, Entscheidung vom 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) (https://dejure.org/2013,28505)
KG, Entscheidung vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) (https://dejure.org/2013,28505)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Burhoff online

    Verständigung; Voraussetzungen der Mitteilungspflicht; notwendiges Rügevorbringen

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 243 Abs 4 S 1 StPO, § 257c StPO, § 318 S 1 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO
    Revision im Strafverfahren: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch; Verletzung der Pflicht zur Mitteilung von Gesprächen über eine Verständigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bei fälschlicher Annahme der Tatmehrheit durch das Ausgangsgericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der gerichtlichen Mitteilungspflicht zu geführten Verständigungsgesprächen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 383
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Hamm, 24.01.2008 - 2 Ss 4/08

    Berufungsbeschränkung; Subsumtion; falsche; Wirksamkeit

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    4 St 42/88">NStZ 1988, 570, 571; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 74, 75; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371; OLG Köln VRS 110, 120; Senat, Beschluss vom 30. März 2004 - [4] 1 Ss 65/04 [24/04] - s.a. Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 17a).

    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).

  • OLG Hamm, 08.06.2010 - 3 RVs 43/10

    Berufungsbeschränkung, Teilrechtskraft, neue Hauptverhandlung, Beschwer des

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    4 St 42/88">NStZ 1988, 570, 571; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 74, 75; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371; OLG Köln VRS 110, 120; Senat, Beschluss vom 30. März 2004 - [4] 1 Ss 65/04 [24/04] - s.a. Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 17a).

    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).

  • BayObLG, 28.04.1988 - RReg. 4 St 42/88

    Revisionsgericht; Beschwer; Revisionsführer; Berufungsgericht; Beschränkung;

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).
  • BGH, 20.12.2011 - 3 StR 426/11

    Strafverfahren: Telefonischer Hinweis des Kammervorsitzenden zur Bewährungsfrage

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    Auf die Frage eines Beruhens des Urteils auf einem in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Rechtsfehler (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11 - OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, beide zitiert nach juris), das zweifellos ausgeschlossen wäre, käme es nicht an.
  • BayObLG, 27.05.2003 - 4St RR 47/03

    Begründungserfordernis bei Verurteilung wegen Gewährung einer Gelegenheit zum

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).
  • OLG Celle, 30.08.2011 - 32 Ss 87/11

    Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO über die Möglichkeit der

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    Auf die Frage eines Beruhens des Urteils auf einem in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Rechtsfehler (vgl. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 3 StR 426/11 - OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2011 - 32 Ss 87/11 -, beide zitiert nach juris), das zweifellos ausgeschlossen wäre, käme es nicht an.
  • BGH, 14.07.1993 - 3 StR 334/93

    Wohnungsabwesenheit zum Brandstiftungszeitpunkt - § 306 Nr. 2 StGB aF (§ 306a

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    Dass, wie die Verteidigung meint, das Urteil des Amtsgerichts eine vergleichbar schwerwiegende Lücke aufweist, wie das Urteil in dem von ihr angeführten Fall BGH NStZ 1994, 130, in welchem sich aus den tatrichterlichen Feststellungen weder das Tatobjekt (einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB) noch die Tathandlung (des In-Brand-Setzens) hinreichend ergab, trifft nicht zu.
  • OLG Frankfurt, 21.11.2003 - 1 Ss 291/03
    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    4 St 42/88">NStZ 1988, 570, 571; OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2004, 74, 75; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371; OLG Köln VRS 110, 120; Senat, Beschluss vom 30. März 2004 - [4] 1 Ss 65/04 [24/04] - s.a. Meyer-Goßner aaO, § 318 Rn. 17a).
  • BGH, 14.05.1996 - 1 StR 149/96

    Beschränkung der Revision - Einzelne Taten - Nicht angegriffene Verurteilungen -

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    a) Dass das Amtsgericht bei einem Teil der Taten möglicherweise zu Unrecht Tatmehrheit statt Tateinheit angenommen hat, steht der Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung - wie auch sonst in Fällen eines fehlerhaften Schuldspruchs, wenn nicht bei richtiger Rechtsanwendung ein Freispruch hätte erfolgen müssen - nicht entgegen (vgl. nur BGH NStZ-RR 1996, 267 [Ls], Volltext bei juris; BayObLG …
  • BGH, 05.11.1984 - AnwSt (R) 11/84

    Bindung des Ehrengerichts an die Feststellungen eines Strafurteils

    Auszug aus KG, 26.08.2013 - 161 Ss 129/13
    Die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat(en) nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (vgl. BayObLG NStZ 1988, 570; OLG Hamm NStZ-RR 2010, 345; NZV 2008, 371 Meyer-Goßner aaO, Rn. 16 m.w.N.), weshalb die sonst in der Regel gegebene Trennbarkeit zwischen Schuld- und Strafausspruch ausnahmsweise zu verneinen ist (vgl. BGHSt 33, 59; BayObLG NStZ-RR 2003, 310; BayObLGSt 1994, 253, 254).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2002 - 1 Ss 49/02

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Beschränkung der Berufung bei

  • BGH, 05.12.2002 - 3 StR 161/02

    Verurteilung eines Zahnarztes wegen Abrechnungsbetruges in Millionenhöhe

  • OLG Köln, 27.12.2005 - 83 Ss 72/05
  • BGH, 21.10.1980 - 1 StR 262/80

    Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils

  • BayObLG, 15.06.1993 - 4St RR 41/93

    Strafprozeßrecht: Wirksamkeit der Beschränkung der Berufung auf den

  • BGH, 10.07.2013 - 2 StR 47/13

    Anforderungen an die Dokumentation von Verständigungsgesprächen im Strafverfahren

  • BayObLG, 07.12.1994 - 1St RR 195/94
  • OLG Hamm, 03.03.2022 - 5 RBs 48/22

    Unbillige Härte bei Verhängung eines Fahrverbots; Gerichtliche Begründungspflicht

    Die Beschränkung einer Rechtsbeschwerde auf den Rechtsfolgenausspruch ist nur dann unwirksam, wenn die Feststellungen des Erstgerichts zum Tatgeschehen so dürftig, unklar oder widersprüchlich sind, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen und daher keine ausreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung bilden können (zu vgl. KG, Beschluss vom 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (185/13) - OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - III - 5 RVs 118/21 -).

    Bei der Frage der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ist dabei zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Rechtsmittelführer mit der Möglichkeit der Beschränkung eine prozessuale Gestaltungsmacht eingeräumt hat, deren Ausübung im Rahmen des rechtlichen Möglichen soweit wie möglich zu respektieren ist (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - III - 5 RVs 118/21 - Urteil vom 09.07.2020 - III - 3 RVs 20/20 - OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.01.2015 - 1 Ss 226/14 - KG, Beschluss vom 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) -).

  • BayObLG, 26.02.2020 - 202 StRR 4/20

    Rechtsfehlerhafte Annahme der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung wegen

    Geht das Berufungsgericht gleichwohl wegen der seiner Auffassung nach unrichtigen Wertung der Konkurrenzen von der Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung aus, setzt es sich rechtsfehlerhaft über die (Teil-) Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Schuldspruch mit den ihn tragenden und für das Berufungsgericht bindend gewordenen Feststellungen und damit über die mit den §§ 316 Abs. 1, 327 StPO angestrebte Beschränkung der Kognitionspflicht hinweg, deren Beachtung das Revisionsgericht auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen hat (u.a. Anschluss an BGH, Urt. v. 16.06.2016 - 3 StR 124/16; 10.03.2016 - 3 StR 347/15 jeweils bei juris; KG, Beschl. v. 26.08.2013 - 161 Ss 129/13 = StV 2014, 78 = OLGSt StPO § 318 Nr. 22 und BayObLG, Urt. v. 16.12.1953 - …

    1 St 615/53">NJW 1954, 611, jeweils m.w.N.; speziell für die Wertung des Konkurrenzverhältnisses vgl. KG, Beschluss vom 26.08.2013 - 161 Ss 129/13 = StV 2014, 78 = OLGSt StPO § 318 Nr. 22 m.w.N.).

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Der Beschwerdeführer hat hierzu vorzutragen und bestimmt zu behaupten, dass und mit wem in welchem Verfahrensstadium, in welcher Form, auf wessen Initiative und mit welchem Inhalt und Ergebnis Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung abzielten (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 2 StR 47/13, NStZ 2013, 610; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115; KG, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78).
  • KG, 10.01.2014 - 161 Ss 132/13

    Zu den Mitteilungs- und Protokollierungspflichten im Hinblick auf Gespräche, die

    Denn wenn man bedenkt, dass das Gebot, hinsichtlich eines Verständigungsgeschehens in der öffentlichen Hauptverhandlung (umfassende) Transparenz herzustellen, der Gewährleistung einer (öffentlichen) Kontrolle verständigungsbasierter Urteile dient, setzt die hierzu geschaffene inhaltliche Mitteilungspflicht zwingend voraus, dass überhaupt solche Gespräche stattgefunden haben, die auf eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO abzielten (vgl. KG, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) - [juris]).
  • OLG Köln, 08.08.2023 - 1 ORs 97/23

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Keine Relevanz von

    Dies gilt namentlich dann, wenn der fehlerhafte Schuldspruch im Rahmen der Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten einen höheren Strafrahmen vorgibt, als er nach der festgestellten Tat bei zutreffender rechtlicher Wertung zur Anwendung kommt (vgl. SenE v. 22.1.1999 - Ss 616/98 - = NStZ-RR 2000, 49; SenE v. 19.03.2010 - III - 1 RVs 48/10 - OLG Saarbrücken, Beschl. v. 02.07.1996 - Ss 126/94 - = NStZ 1997, 149; OLG Rostock, Beschl. v. 29.10.2001 - 1 Ss 253/01 I 81/01 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 318 Rn. 17; Gössel in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 318 Rn. 47; Eschelbach in BeckOK, StPO, 47. Ed., § 318 Rn. 19; a. A., dagegen OLG Hamburg, Beschl. v. 29.07.2019 - 2 Rev 26/19 - juris; KG Beschl. v. 26.08.2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) - = StV 2014, 78; Quentin in Münchener Kommentar, StPO, 1. Aufl. § 318 Rn. 53; zweifelnd Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 9. Aufl., § 318 Rn. 7a).
  • OLG Oldenburg, 08.01.2015 - 1 Ss 226/14

    Wirksame Beschränkung des Rechtsmittels trotz fehlerhafter rechtlicher Würdigung

    Andernfalls würde das Institut der Rechtsmittelbeschränkung zur Bedeutungslosigkeit abgestuft, weil die Wirksamkeit der Beschränkung so lange in der Schwebe wäre, bis durch das Rechtsmittelgericht festgestellt werde, ob der Schuldspruch richtig sei oder nicht (Beschluss v. 26.08.2013, (4) 161 Ss 129/13 (158/13), StV 2014, 78).
  • KG, 14.05.2019 - 121 Ss 41/19

    Strafbefehl, Ordnungswidrigkeit, Straftat, Einspruchsrücknahme

    Ist dagegen eine erschöpfende Nachprüfung des angefochtenen Teils möglich, ohne dass dabei die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Ausführungen zum nicht angefochtenen Teil berührt werden, so verlangt es die aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit (vgl. BGHSt 19, 46) den Rechtsmittelberechtigten eingeräumte Verfügungsmacht, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren (vgl. BGHSt 14, 30; 47, 32; Senat, Beschluss vom 26. August 2013 - (4) 161 Ss 129/13 (158/13) - OLG Köln NStZ-RR 2017, 153; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 318 Rdn. 1 m.w.N.).
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