Rechtsprechung
KG, 26.10.2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) |
Volltextveröffentlichungen (6)
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 140 Abs 2 StPO
Pflichtverteidigerbeiordnung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe wegen zu erwartender Gesamtstrafenbildung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat im Hinblick auf mehrere gesamtstrafenfähige Parallelverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat im Hinblick auf mehrere gesamtstrafenfähige Parallelverfahren
- rechtsportal.de
StPO § 140 Abs. 2
Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat im Hinblick auf mehrere gesamtstrafenfähige Parallelverfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 01.06.2016 - 282 AR 256/15
- KG, 26.10.2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16)
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- KG, 12.08.2013 - 161 Ss 173/13
Auszug aus KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16
Es kann dahinstehen, ob, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 Ss 259/00 - mit weiteren Nachweisen - in juris -), allein eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Amts- oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO begründet (so auch der 4. Strafsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 12. August 2013 - (4) 161 Ss 173/13 (191/13) - in juris). - KG, 28.09.2001 - 3 Ws 419/01
Auszug aus KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16
Ein schwerwiegender mittelbarer Nachteil kann sich überdies auch daraus ergeben, dass als Folge der Verurteilung der Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache droht (vgl. Senat, Beschluss vom 20. September 2001 - 3 Ws 419/01 - in juris). - OLG Karlsruhe, 20.03.2001 - 1 Ss 259/00
Notwendige Verteidigung
Auszug aus KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16
Es kann dahinstehen, ob, wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten wird (vgl. u. a. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 Ss 259/00 - mit weiteren Nachweisen - in juris -), allein eine zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Amts- oder Staatsanwaltschaft mit dem Ziel des Wegfalls einer Strafaussetzung zur Bewährung grundsätzlich einen Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO begründet (so auch der 4. Strafsenat des Kammergerichts, Beschluss vom 12. August 2013 - (4) 161 Ss 173/13 (191/13) - in juris).
- OLG Naumburg, 22.05.2013 - 2 Ss 65/13
Notwendige Verteidigung: Schwere der Tat bei Straferwartung von einem Jahr …
Auszug aus KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16
Der Senat teilt die vom OLG Hamm vertretene Ansicht, dass bei der Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen sind, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2003 - 2 Ws 279/03 - ebenso OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 Ss 65/13 - beide in juris). - OLG Hamm, 20.11.2003 - 2 Ws 279/03
Beurteilung der Schwere der Tat im Sinn des § 140 Strafprozessordnung (StPO); …
Auszug aus KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16
Der Senat teilt die vom OLG Hamm vertretene Ansicht, dass bei der Beurteilung der Schwere der Tat i.S.d. § 140 Abs. 2 StPO auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen sind, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. November 2003 - 2 Ws 279/03 - ebenso OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Mai 2013 - 2 Ss 65/13 - beide in juris). - OLG Dresden, 01.07.2005 - 2 Ss 173/05
Verteidigung; Strafaussetzung; Revision
Auszug aus KG, 26.10.2016 - 161 Ss 162/16
Jedenfalls die Schwierigkeit der Rechtslage begründet in derartigen Fällen regelmäßig keinen Fall der notwendigen Verteidigung, weil es sich, worauf das OLG Dresden (Urteil vom 1. Juli 2005 - 2 Ss 173/05 - in juris) zu Recht hinweist, bei der Frage, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB in Betracht kommt, regelmäßig nicht um eine Rechtsfrage handelt, sondern um die Würdigung der zu dieser Frage festgestellten Tatsachen im Rahmen einer Prognoseentscheidung.
- KG, 06.01.2017 - 4 Ws 212/16
Pflichtverteidigerbestellung: Notwendige Verteidigung in Parallelverfahren bei …
Der Senat teilt deshalb die in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Auffassung, dass der Gerichtsvorsitzende bei der Beurteilung der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO weitere gegen den Beschuldigten anhängige Verfahren, hinsichtlich derer eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt, zu berücksichtigen hat (…vgl. OLG Hamm aaO; OLG Naumburg StV 2014, 11;… OLG Stuttgart aaO; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - [3] 161 Ss 162/16 [88/16] - Laufhütte aaO;… Lüderssen/Jahn aaO mwN). - KG, 13.12.2018 - 3 Ws 290/18
Bestellung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Tat
Die Grenze der Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe ist deshalb auch dann zu beachten, wenn ihr Erreichen erst infolge einer zu erwartenden Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) - juris m.w.N.; KG, Beschluss vom 6. Januar 2017 - 4 Ws 212/16 - juris). - LG Halle, 09.06.2021 - 10a Qs 61/21
Pflichtverteidiger, Gesamtstrafenfall
Hierbei ist nicht nur auf bereits rechtskräftig verhängte Strafen abzustellen, sondern es sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) -, juris). - LG Halle, 18.11.2022 - 10a Qs 123/22
Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der zu erwartenden …
Hierbei ist nicht nur auf bereits rechtskräftig verhängte Strafen abzustellen, sondern es sind auch weitere anhängige Verfahren zu berücksichtigen, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten gesamtstrafenfähig sind (vgl. KG, Beschluss vom 26.10.2016 - (3) 161 Ss 162/16 (88/16) -, juris).