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   KG, 16.03.2015 - (4) 161 Ss 20/15 (27/15)   

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KG, 16.03.2015 - (4) 161 Ss 20/15 (27/15) (https://dejure.org/2015,25209)
KG, Entscheidung vom 16.03.2015 - (4) 161 Ss 20/15 (27/15) (https://dejure.org/2015,25209)
KG, Entscheidung vom 16. März 2015 - (4) 161 Ss 20/15 (27/15) (https://dejure.org/2015,25209)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und zur Begründung der Revision; Verschulden der Kanzleiangestellten im Hinblick auf die unterbliebene Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift; Fehlen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und zur Begründung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 04.04.1985 - 5 StR 193/85

    Berufungsinstanz - Eröffnungsbeschluss - Nachholung

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 33, 167; BGH NStZ-RR 2011, 150, 151; NStZ 1987, 239; StV 1983, 2; …

    Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (so aber - nicht tragend - BGHSt 29, 224), da der Eröffnungsbeschluss durch das Berufungsgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58), dieses vielmehr bereits nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen (vgl. HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rd. 14; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 328 Rdn. 4).

    Zugleich war das im Schuldspruch rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, soweit es den versuchten Diebstahl betrifft, aufzuheben, da bereits seinem Erlass insoweit das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und der Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 Abs. 1 StPO hätte aufgehoben werden müssen (verbunden mit der Teileinstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO; vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.).

  • BGH, 18.03.1980 - 1 StR 213/79

    nachgeholter Eröffnungsbeschluß - § 207 Abs. 1 StPO, versehentlich unterlassener

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Der fehlende Eröffnungsbeschluss ist auch nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt worden, was vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache grundsätzlich noch möglich ist (vgl. BGHSt 29, 224; BGH NStZ 2006, 298; bei Dallinger MDR 1975, 197; BayObLG a.a.O.).

    Sein Fehlen ist daher zu einem endgültigen, nicht mehr behebbaren Verfahrenshindernis geworden (vgl. BGHSt 29, 224; BGH NStZ 1987, 239; 1984, 520; 1981, 448).

    Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (so aber - nicht tragend - BGHSt 29, 224), da der Eröffnungsbeschluss durch das Berufungsgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58), dieses vielmehr bereits nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen (vgl. HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rd. 14; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 328 Rdn. 4).

  • BGH, 11.01.2011 - 3 StR 484/10

    Verfahrenshindernis (fehlender wirksamer Eröffnungsbeschluss);

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Die durch Beschluss vom 13. März 2014 herbeigeführte Verbindung des von der Abteilung 403 abgegebenen Verfahrens mit dem Verfahren wegen Wohnungseinbruchdiebstahls hat - ebenso wie die am 11. März 2014 in den Akten vermerkte Übernahme des Verfahrens - nicht die Wirkung eines Beschlusses über die Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und über die Eröffnung des Hauptverfahrens nach Maßgabe dieser Anklage; denn dass die Abteilung 422 insoweit die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatverdachts vorgenommen hätte, ist nicht erkennbar (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 150; NStZ 1994, 227 bei Kusch; NStZ 1987, 239; …

    Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst zu entscheiden und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen (vgl. BGHSt 33, 167; BGH NStZ-RR 2011, 150, 151; NStZ 1987, 239; StV 1983, 2; …

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt nicht in Betracht (so aber - nicht tragend - BGHSt 29, 224), da der Eröffnungsbeschluss durch das Berufungsgericht nicht mehr nachgeholt werden kann (vgl. BGHSt 33, 167; BayObLG a.a.O.; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58), dieses vielmehr bereits nach § 260 Abs. 3 StPO hätte verfahren müssen (vgl. HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rd. 14; Paul in Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 328 Rdn. 4).

    Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die - wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss - zu einem Befassungsverbot führen (vgl. BGHSt 21, 242 [zum Fall der Revisionsbeschränkung]; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58; 1999, 302; OLG Köln StraFo 2004, 245 - juris Rdn. 8; HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rdn.7; BayObLG MDR 1977, 421 - juris Rdn. 20 ff.; Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, S. 57, 95; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdn. 151c m.w.N., § 337 Rdn. 6).

  • BGH, 28.08.2013 - 4 StR 336/13

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Zwar bleibt nach der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags offen, ob die unterbliebene Übermittlung der Revisionsbegründungsschrift allein auf einem Verschulden der Kanzleiangestellten beruht oder ob auch den Verteidiger insoweit ein Verschulden trifft; denn es ist anhand des äußerst knappen Vorbringens nicht nachvollziehbar, ob die Angestellte durch den Verteidiger sorgfältig überwacht wird und ob ausreichende organisatorische Vorkehrungen für die Einhaltung von Fristen getroffen worden sind (dazu vgl. BGH StraFo 2013, 458 [zur Notierung von Rechtsmittelfristen]; OLG Rostock, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 Ws 128/09 - juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 44 Rdn. 20 m.w.N.).
  • KG, 03.09.2001 - 3 Ws 431/01

    Versäumung von Fristen wegen Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Der Antragsteller hat einen Sachverhalt darlegt, der jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; KG JurBüro 2015, 43; NZV 2002, 47, 48; 2002, 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 45 Rdn. 5, 6), und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • OLG Stuttgart, 19.11.2014 - 2 Ws 142/14

    Kostenentscheidung im Strafverfahren: Beschwerdebefugnis des Verteidigers nach

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Zwar sind die Voraussetzungen für eine Ermessensausübung nach dieser Vorschrift gegeben; denn zu einer Verurteilung des - in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständigen und den Schuldspruch mit der Berufung nicht angreifenden - Angeklagten wegen versuchten Diebstahls ist es allein wegen des Verfahrenshindernisses nicht gekommen (dazu vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2014 - 2 Ws 142/14 - juris).
  • OLG Karlsruhe, 17.12.1996 - 2 Ws 214/96
    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Der Antragsteller hat einen Sachverhalt darlegt, der jedenfalls ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes eigenes Verschulden an der Säumnis ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 169; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; KG JurBüro 2015, 43; NZV 2002, 47, 48; 2002, 51; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 45 Rdn. 5, 6), und die Tatsachen zur Antragsbegründung glaubhaft gemacht (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
  • BGH, 02.11.2005 - 4 StR 418/05

    Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammer (Nachholung einer zunächst

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Der fehlende Eröffnungsbeschluss ist auch nicht in der Hauptverhandlung nachgeholt worden, was vor Vernehmung des Angeklagten zur Sache grundsätzlich noch möglich ist (vgl. BGHSt 29, 224; BGH NStZ 2006, 298; bei Dallinger MDR 1975, 197; BayObLG a.a.O.).
  • OLG Köln, 09.03.2004 - Ss 78/04

    Unwirksame Berufungsbeschränkung auf Strafaussetzung bei unzureichender

    Auszug aus KG, 16.03.2015 - 161 Ss 20/15
    Dies gilt ungeachtet der durch die wirksame Berufungsbeschränkung eingetretenen horizontalen Teilrechtskraft des amtsgerichtlichen Urteils; denn diese entbindet die Gerichte im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht von der Prüfung und Berücksichtigung von Verfahrenshindernissen, die - wie vorliegend der fehlende Eröffnungsbeschluss - zu einem Befassungsverbot führen (vgl. BGHSt 21, 242 [zum Fall der Revisionsbeschränkung]; OLG Düsseldorf StraFo 2012, 58; 1999, 302; OLG Köln StraFo 2004, 245 - juris Rdn. 8; HansOLG Hamburg VRS 107, 449 - juris Rdn.7; BayObLG MDR 1977, 421 - juris Rdn. 20 ff.; Meyer-Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, S. 57, 95; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rdn. 151c m.w.N., § 337 Rdn. 6).
  • OLG München, 26.02.1987 - 2 Ws 176/87
  • OLG Köln, 29.10.2001 - Ss 437/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG München, 02.10.1984 - 2 Ws 952/84
  • BGH, 06.06.1967 - 5 StR 147/67

    Zulässigkeit einer allgemeinen Sachrüge gegen eine aufgrund Nichterscheinens des

  • OLG Zweibrücken, 05.08.2008 - 1 Ss 35/08

    Aufhebung eines Urteils auf eine Revision hin wegen des Fehlens eines

  • KG, 23.06.2000 - 1 Ss 152/00
  • OLG Düsseldorf, 14.11.1994 - 1 Ws (OWi) 887/94
  • BGH, 21.12.1972 - 1 StR 267/72

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • BVerfG, 30.03.1995 - 2 BvR 2119/94

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • BGH, 29.01.2013 - 4 StR 320/12

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Zulässigkeitsvoraussetzungen

  • OLG Bamberg, 11.01.2006 - 1 Ws 971/05
  • KG, 28.08.2014 - 4 Ws 70/14

    Wiedereinsetzung im Strafverfahren: Sinn und Zweck des Instituts der

  • BayObLG, 03.11.1999 - 2St RR 190/99

    Wiedereinsetzung und Mitverschulden des Angeklagten

  • KG, 30.08.2000 - 4 Ws 171/00
  • OLG Hamburg, 04.03.2021 - 2 Rev 9/21

    Strafverfahren: Nachholung des Eröffnungsbeschlusses; Gerichtsbesetzung

    Das Verfahrenshindernis führt zur Aufhebung des landgerichtlichen und darüber hinaus auch des von dem Verfahrenshindernis ebenfalls betroffenen amtsgerichtlichen Urteils (vgl. KG Beschl. v. 16. März 2015, Az.: (4) 161 Ss 20/15 (27/15); KK-StPO/Schneider § 207 Rn. 20) sowie zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 260 Abs. 3 StPO (vgl. oben Ziff. 1.).

    Die Kosten und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hinsichtlich des von der Einstellung nach § 260 Abs. 3 StPO erfassten Verfahrensteils waren gemäß § 467 Abs. 1 StPO der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Januar 2004, Az.: II-72/04; KG Beschl. v. 16. März 2015, Az.: (4) 161 Ss 20/15 (27/15) (juris)).

  • OLG Bamberg, 16.06.2016 - 3 OLG 8 Ss 54/16

    Verfahrenseinstellung durch Revisionsgericht wegen fehlendem Eröffnungsbeschluss

    Eine Zurückverweisung an das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Eröffnungsbeschluss durch dieses nicht mehr nachgeholt werden kann (u. a. Anschluss an KG, Beschl. v. 16.03.2015 - 161 Ss 20/15 [bei juris]).

    Mitaufzuheben ist das erstinstanzliche Urteil des AG, weil bereits seinem Erlass das Fehlen des Eröffnungsbeschlusses entgegenstand und das Urteil daher schon durch das Berufungsgericht nach § 328 I StPO hätte aufgehoben werden müssen (vgl. KG, Beschl. v. 16.03.2015 - 161 Ss 20/15 [bei juris]).

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