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   KG, 26.10.2015 - (1) 161 Ss 205/15 (17/15)   

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KG, 26.10.2015 - (1) 161 Ss 205/15 (17/15) (https://dejure.org/2015,38451)
KG, Entscheidung vom 26.10.2015 - (1) 161 Ss 205/15 (17/15) (https://dejure.org/2015,38451)
KG, Entscheidung vom 26. Oktober 2015 - (1) 161 Ss 205/15 (17/15) (https://dejure.org/2015,38451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Beruhen eines Urteils auf der Verletzung der Rüge des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO bzgl. der Kenntnisse und Hinweise auf Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
    Anforderungen an die Revisionsbegründung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 26.08.2014 - 2 BvR 2172/13

    Auch die "Negativmitteilung", dass keine Gespräche über eine Verständigung

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Nach dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dazu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13 - NStZ 2014, 592) muss jedoch bereits zu Beginn der Hauptverhandlung eine entsprechende Mitteilung - sei sie positiv oder negativ - erfolgen.

    Einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden Verfahrensfehler hat der Angeklagte damit jedoch noch nicht dargelegt, denn ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil auf der fehlenden bzw. verspäteten Negativmitteilung beruht.Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss, vgl. BVerfG StraFo 2005, 512; BGH NStZ 2005, 283 und StV 2006, 459) und der Angeklagte verfügen.Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14 -, NJW 2015, 266; KG, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 Ss 161/15 -).

    Der Senat folgt damit den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, das den Fachgerichten anheim gestellt hat, derart erhöhte Anforderungen an die Revisionsbegründung zu stellen (vgl. BVerfG Beschluss vom 26. August 2014 - 2 BvR 2172/13 - Rz. 31 - juris).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. BVerfG a.a.O. und BVerfGE 133, 168, 223 Rz. 98; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).

    Das Gespräch diente ausschließlich der Organisation sowie der verfahrenstechnischen Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung und unterlag deshalb nicht der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, BVerfGE 133, 168).

  • BGH, 12.08.1999 - 3 StR 277/99

    Revisionsbegründung bei Verfahrensfehlern; Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Nichts anderes kann für die "Negativtatsache" fehlender Verständigungsgespräche gelten (vgl. zur ausnahmsweisen Vortragspflicht zu sog. Negativtatsachen BGH, Beschluss vom 12. August 1999 - 3 StR 277/99 -, NStZ 2000, 49, 50).
  • BGH, 23.11.2004 - 1 StR 379/04

    Darlegungspflichten hinsichtlich der Rüge einer fehlerhaften Ausschließung des

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden Verfahrensfehler hat der Angeklagte damit jedoch noch nicht dargelegt, denn ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil auf der fehlenden bzw. verspäteten Negativmitteilung beruht.Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss, vgl. BVerfG StraFo 2005, 512; BGH NStZ 2005, 283 und StV 2006, 459) und der Angeklagte verfügen.Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14 -, NJW 2015, 266; KG, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 Ss 161/15 -).
  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 93/05

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die im Revisionsverfahren erhobene Rüge

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden Verfahrensfehler hat der Angeklagte damit jedoch noch nicht dargelegt, denn ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil auf der fehlenden bzw. verspäteten Negativmitteilung beruht.Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss, vgl. BVerfG StraFo 2005, 512; BGH NStZ 2005, 283 und StV 2006, 459) und der Angeklagte verfügen.Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14 -, NJW 2015, 266; KG, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 Ss 161/15 -).
  • BGH, 22.05.2013 - 4 StR 121/13

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Voraussetzungen: Angabe des Zeitpunkts,

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. BVerfG a.a.O. und BVerfGE 133, 168, 223 Rz. 98; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).
  • BGH, 27.08.2013 - 4 StR 234/13

    Anforderungen an die Darstellung der Aufklärungsrüge (hinreichend genaue

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Der Beschwerdeführer ist nämlich auch dazu verpflichtet, ihm nachteilige Tatsachen vorzutragen (vgl. BGH Beschl. vom 27. August 2013 - 4 StR 234/13 - juris).
  • BGH, 03.09.2013 - 1 StR 237/13

    Mitteilungspflicht über die Erörterung einer Verständigung (keine Vorschrift zur

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. BVerfG a.a.O. und BVerfGE 133, 168, 223 Rz. 98; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).
  • BGH, 29.01.2014 - 1 StR 523/13

    Dokumentation von Verständigungsgesprächen (Freibeweis; mangelndes Beruhen

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Ein Beruhen des Urteils auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ist nämlich dann auszuschließen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass es keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat (vgl. BVerfG a.a.O. und BVerfGE 133, 168, 223 Rz. 98; BGH, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 4 StR 121/13, NStZ 2013, 541; Beschluss vom 3. September 2013 - 1 StR 237/13, BGH NStZ 2013, 724; Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 StR 523/13, NStZ-RR 2014, 115).
  • BGH, 25.11.2014 - 2 StR 171/14

    Pflicht zur Mitteilung über vorherige Verständigungsgespräche (Negativmitteilung;

    Auszug aus KG, 26.10.2015 - 161 Ss 205/15
    Einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden Verfahrensfehler hat der Angeklagte damit jedoch noch nicht dargelegt, denn ein solcher läge nur dann vor, wenn das Urteil auf der fehlenden bzw. verspäteten Negativmitteilung beruht.Obwohl der Revisionsführer in der Regel zur Beruhensfrage nicht vorzutragen braucht, sind im Falle der auf eine Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rüge ausnahmsweise weitere Ausführungen dazu erforderlich, über welche Kenntnisse und Hinweise bezüglich etwaiger Verständigungsgespräche der Revisionsverteidiger (der sich gegebenenfalls beim Vorverteidiger erkundigen muss, vgl. BVerfG StraFo 2005, 512; BGH NStZ 2005, 283 und StV 2006, 459) und der Angeklagte verfügen.Denn nur auf der Grundlage einer solchen Erklärung kann das Revisionsgericht überhaupt prüfen, ob das Urteil auf einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO beruht (vgl. BVerfG NStZ 2014, 592; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 - 2 StR 171/14 -, NJW 2015, 266; KG, Beschluss vom 22. September 2015 - 4 Ss 161/15 -).
  • BVerfG, 15.01.2015 - 2 BvR 2055/14

    Die dem Vorsitzenden obliegende Pflicht, in der Hauptverhandlung den wesentlichen

  • KG, 26.05.2015 - 161 Ss 87/15

    Strafmaßbeschränkung bei massenhaft begangenen Delikten

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