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   KG, 02.04.2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12)   

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https://dejure.org/2012,22935
KG, 02.04.2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12) (https://dejure.org/2012,22935)
KG, Entscheidung vom 02.04.2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12) (https://dejure.org/2012,22935)
KG, Entscheidung vom 02. April 2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12) (https://dejure.org/2012,22935)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 27 Abs 2 StGB, § 28 Abs 1 StGB, § 49 StGB, § 261 Abs 1 S 2 Nr 4 Buchst a StGB
    Untreue: Ermittlung des Vermögensnachteils bei Insolvenz des Geschädigten; doppelte Strafmilderung bei einem Gehilfen; Untreue als Vortat einer Geldwäsche

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermittlung und Bezifferung des Vermögensnachteils i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB durch einen Vergleich des Wertes des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Handlung; Untreue als Vortat einer Geldwäsche bei bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung

  • strafverteidiger-stv.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Verurteilung wegen Untreue durch Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle und wegen leichtfertiger Geldwäsche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • strafrechtsblogger.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Doppelte Strafmilderung für den Beteiligten an einer Untreue

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 08.03.2011 - 2-39/10

    Leichtfertige Geldwäsche: Erforderliche Feststellungen des Tatrichters

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    Für eine betreffend die gesondert verfolgte Ehefrau des Angeklagten vorliegend allein in Betracht kommende gewerbsmäßige Untreue fehlt es indes in den Gründen des angefochtenen Urteils an jeglichen erforderlichen (vgl. Hans. OLG Hamburg NStZ 2011, 523) Ausführungen und Belegen.

    Hinzu kommt, dass sich dem Urteil auch nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, welche der Tatalternativen des § 261 Abs. 1 StGB vorliegen soll (vgl. Hans. OLG Hamburg NStZ 2011, 523, 524), zumal wegen der naheliegenden tatsächlichen Verfügungsbefugnis auch des Angeklagten über die auf seinen Namen laufenden Konten und Depots auch die Alternative des Verwahrens im Sinne des § 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Betracht käme (vgl. KG, Beschluss vom 4. August 2010 - (4) 1 Ss 167/10 (151/10) -).

  • OLG Karlsruhe, 21.11.2008 - 3 Ss 100/08

    Straflosigkeit der Weiterleitung durch "Phishing" erlangter Geldbeträge ohne

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    Das bloße Zurverfügungstellen einer Zugangsmöglichkeit zu einem Bankkonto bzw. zu einem Wertpapierdepot erfüllt den Tatbestand noch nicht, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein aus einer (etwaigen) Katalogtat herrührender Vermögensgegenstand vorhanden war und sich dieses Verhalten daher letztlich nur als ursächlich für die Vortat erweisen kann (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2009, 269, 270; Altenhain in Nomos Kommentar StGB, 3. Auflage, § 261 Rdnr. 130b).

    a) Der objektive Tatbestand auch der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) setzt voraus, dass der tatsächliche Zugriff auf den aus der Vortat stammenden Gegenstand durch die Tathandlung konkret erschwert wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008 - 3 Ss 100/08 - = NStZ 2009, 269).

  • BGH, 01.03.2005 - 2 StR 507/04

    Konkursverschleppung (Überzeugungsbildung; Urteilsgründe; Überschuldungsstatus);

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    Eine doppelte Strafmilderung kommt nur dann nicht in Betracht, wenn der Sache nach Mittäterschaft vorliegt und die Gehilfenstellung allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruht, andernfalls ist der Strafrahmen zwingend doppelt zu mildern (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2005 - 2 StR 507/04 - = NStZ-RR 2006, 109, m.w.Nachw.).
  • BGH, 24.06.2008 - 5 StR 89/08

    Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Untreue des Täters; unzureichende

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    b) Die Annahme der Leichtfertigkeit im Sinne von § 261 Abs. 5 StGB, die sich nur auf die Herkunft der deliktisch verstrickten Gegenstände bezieht, während im Übrigen zumindest bedingter Vorsatz erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - 5 StR 89/08 - = NJW 2008, 2516), setzt grundlegend die Kenntnis der durch seine Ehefrau veranlassten Wertstellungen voraus.
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    Anhaltspunkte für ein Einverständnis der Gesamtheit der Gesellschafter (Objektgesellschaft A.straße GmbH und I.) als oberstem Willensorgan der GmbH und wirtschaftlichem Inhaber des zu betreuenden Vermögens, dem - wenn es wirksam ist - eine die Pflichtwidrigkeit des Handelns und damit zugleich den Tatbestand ausschließende Wirkung zukäme (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2010 - 2 StR 111/09 - = NJW 2010, 3458; Thüringer OLG, a.a.O.), lassen sich den Feststellungen nicht entnehmen und liegen angesichts der Höhe der anerkannten Forderung und der Ausgestaltung der dem Angeklagten vertraglich eingeräumten Vollstreckungsbefugnisse auch fern.
  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    a) Die für den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat bedeutsame Höhe des Vermögensnachteils ist - wie der Vermögensschaden nach § 263 StGB - durch einen Vergleich des Wertes des Gesamtvermögens vor und nach der pflichtwidrigen Handlung zu ermitteln und konkret zu beziffern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09, 2 BvR 491/09 = NJW 2010, 3209; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 266 Rdn. 115 m.w.Nachw.).
  • OLG Jena, 12.01.2011 - 1 Ws 352/10

    Untreue: Strafbarkeit eines Alleingeschäftsführers einer kommunalen

    Auszug aus KG, 02.04.2012 - 161 Ss 30/12
    Daraus folgt umgekehrt, dass der Geschäftsführer einer GmbH eine Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB begeht, wenn er die ihm verliehene Macht, über das Vermögen der Gesellschaft (unmittelbar) durch Rechtsgeschäft zu verfügen bzw. diese schuldrechtlich zu verpflichten, pflichtwidrig missbraucht (1. Alt.), oder seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegende Vermögensbetreuungspflicht pflichtwidrig verletzt (2. Alt.) und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil zufügt (vgl. Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 1 Ws 352/10 - = wistra 2011, 315).
  • BGH, 20.05.2015 - 1 StR 33/15

    Geldwäsche (Herrühren aus der Vortat: zu Teilen aus Straftaten hervorgegangenes

    Dies wäre neben der Milderung aus § 27 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB aber erforderlich gewesen, weil die Angeklagte das besondere persönliche Merkmal der Vermögensbetreuungspflicht aus § 266 Abs. 1 StGB (siehe nur BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 StR 476/14, wistra 2015, 146 mwN) in eigener Person nicht aufwies und die Beteiligungsform der Beihilfe nicht aus dem Fehlen der Betreuungspflicht, sondern bereits aus dem geringen Gewicht ihres Tatbeitrags resultiert (UA S. 87; zur erforderlichen Berücksichtigung beider vertypter Milderungsgründe auch bei Geldstrafe KG, Beschluss vom 2. April 2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12), StV 2013, 89, 91).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Eine doppelte Strafmilderung gem. § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB und § 28 Abs. 1 StGB kommt dann nicht in Betracht, wenn der Sache nach Mittäterschaft vorliegt und die Gehilfenstellung allein auf dem Fehlen der Vermögensbetreuungspflicht beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.1975 - 2 StR 567/74 = NJW 1975, 837; BGH, Beschluss vom 22.04.1988 - 2 StR 111/88 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 01.03.2005 - 2 StR 507/04 -, juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 26.11.2008 - 5 StR 440/08 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 25.04.2007 - 2 StR 25/07 -, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 25.10.2011 - 3 StR 206/11 -, juris Rn. 7 f.; KG Berlin, Beschluss vom 02.04.2012 - (4) 161 Ss 30/12 (67/12) -, juris Rn. 24).
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