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   KG, 09.04.2015 - (2) 161 Ss 67/15 (20/15)   

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https://dejure.org/2015,12438
KG, 09.04.2015 - (2) 161 Ss 67/15 (20/15) (https://dejure.org/2015,12438)
KG, Entscheidung vom 09.04.2015 - (2) 161 Ss 67/15 (20/15) (https://dejure.org/2015,12438)
KG, Entscheidung vom 09. April 2015 - (2) 161 Ss 67/15 (20/15) (https://dejure.org/2015,12438)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung; Zum Rechtsbegriff der "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 329 Abs. 3
    Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 31.03.2004 - 1 Ss 476/03

    Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung: Freibeweisverfahren

    Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
    Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine ÜbersteIlung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.).
  • OLG Köln, 14.03.2006 - 82 Ss 23/06

    Inhaftierung in Spanien als Entschuldigungsgrund für ein Ausbleiben im Termin zur

    Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
    Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine ÜbersteIlung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.).
  • OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01

    Angeklagter; Ausbleiben; Berufungsverwerfung; Entschuldigungsgrund; genügende

    Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
    Die - wie hier - erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37).
  • OLG Köln, 16.01.2008 - 2 Ws 27/08

    Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
    Die - wie hier - erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24; Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20; Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12; Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37).
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