Rechtsprechung
KG, 09.04.2015 - (2) 161 Ss 67/15 (20/15) |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,12438) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- Burhoff online
Berufungsverwerfung, Inhaftierung, Ausland, genügende Entschuldigung
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 329 Abs 1 S 1 StPO
Genügende Entschuldigung des Ausbleibens bei Strafhaft im Ausland
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- Wolters Kluwer
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung; Zum Rechtsbegriff der "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 329 Abs. 1 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 329 Abs. 3
Voraussetzungen für die Verwerfung der Berufung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
"Ich bin in Strafhaft - kann daher nicht kommen"….
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 03.12.2014 - 235 Js 2478/14
- KG, 09.04.2015 - (2) 161 Ss 67/15 (20/15)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- KG, 31.03.2004 - 1 Ss 476/03
Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung: Freibeweisverfahren …
Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine ÜbersteIlung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.). - OLG Köln, 14.03.2006 - 82 Ss 23/06
Inhaftierung in Spanien als Entschuldigungsgrund für ein Ausbleiben im Termin zur …
Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
Es kann vorliegend auch dahin stehen, ob die Inhaftierung in anderer Sache demgegenüber dann keine ausreichende Entschuldigung für die Terminsäumnis begründen soll, wenn sich der Angeklagte nicht selbst um seine ÜbersteIlung an den Ort des Berufungsverfahrens gekümmert habe, denn die im angefochtenen Urteil diesbezüglich angeführte Rechtsprechung des Kammergerichts zu Wiedereinsetzungsanträgen nach Maßgabe von § 329 Abs. 3 StPO entbindet das Tatgericht vor Verwerfung der Berufung gleichwohl nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich ihm noch vor Urteilserlass bekannt gewordener Entschuldigungsgründe die zur Beurteilung der Verschuldensfrage erforderliche Aufklärung von Amts wegen im Freibeweisweg zu betreiben (vgl. KG VRS 107, 119, 120; OLG Köln StraFo 2006, 205 f.). - OLG Braunschweig, 01.11.2001 - 1 Ss 65/01
Angeklagter; Ausbleiben; Berufungsverwerfung; Entschuldigungsgrund; genügende …
Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
Die - wie hier - erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24;… Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20;… Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12;… Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37). - OLG Köln, 16.01.2008 - 2 Ws 27/08
Anforderungen an die Substantiierung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den …
Auszug aus KG, 09.04.2015 - 161 Ss 67/15
Die - wie hier - erfolgte Inhaftierung eines Angeklagten in anderer Sache, insbesondere im Ausland [hier einer Haftanstalt in Polen], ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen, wenn der Freiheitsentzug den Angeklagten am Erscheinen in der Berufungshauptverhandlung hindert, es sei denn, dieser verweigert selbst grundlos die erforderliche Vorführung aus der Haft (vgl. OLG Köln StraFo 2008, 248; OLG Braunschweig NStZ 2002, 163 f.;… Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 329 Rdnr. 24;… Gössel in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 329 Rdnr. 20;… Paul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 329 Rdnr. 12;… Frisch in Systematischer Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 329 Rdnr. 37).