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   OLG Köln, 30.01.2017 - F 162/16   

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OLG Köln, 30.01.2017 - F 162/16 (https://dejure.org/2017,71400)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2017 - F 162/16 (https://dejure.org/2017,71400)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2017 - F 162/16 (https://dejure.org/2017,71400)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 22.03.2018 - 15 U 121/17

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Berichterstattung über den privaten

    Denkbar ist auch ein vorheriges Erregen eines besonderen Interesses an einem eigentlich privaten Vorgang, welches nach den konkreten Einzelfallumständen dann jedwede Privatheitserwartungen in Wegfall geraten lassen kann (vgl. Senat v. 29.06.2017 - 15 U 162/16 - Küsse auf dem Oktoberfest).

    Die berechtigte Erwartung bestimmt sich nicht allein nach seinem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen typischerweise bestehenden Erwartung (BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.01.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.) - was im Einzelfall nicht einfach zu bemessen sein kann und wiederum der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. insofern die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652).

    Zwar ist auch bei kleineren Sportereignissen die Anwesenheit von (Presse-)Fotografen nicht auszuschließen und seit Verbreitung der Handykameras ohnehin fast immer und überall jedenfalls theoretisch mit Aufnahmen zu rechnen, doch kommt es vorliegend entscheidend darauf an, dass der Kläger als einfacher Zuschauer und Begleiter seiner an Krücken gehenden Tochter in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags - anders etwa als bei einem die Pflichten des Alltags gerade erfüllenden Wocheneinkauf (dazu BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, BeckRS 2018, 1728 Tz. 28) - nicht damit rechnen musste, damit sogleich an die Öffentlichkeit gezerrt zu werden (vgl. allg. zu solchen Privatheitserwartungen auch Senat v. 07.01.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.).

    Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei allein privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte, denn es kann darauf vertraut werden, dass unter Achtung des Pressekodex grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre Beachtung findet (vgl. BGH v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; Senat v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.).

    Eine maßgebende Vertiefung des Eingriffs ist mit der heimlichen Anfertigung der Lichtbilder aber ohnehin hier nicht verbunden, da der Vorgang letztlich - wie gezeigt - in der Öffentlichkeit stattgefunden hat (vgl. zu diesem Aspekt bereits Senat v. 23.06.2016 - 15 U 170/15, n.v.; v. 09.02.2016 - 15 U 91/16, n.v.; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.).

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

    Zwar war damit keine deutliche Vertiefung des Eingriffs verbunden, weil sich das gesamte Geschehen im öffentlichen Straßenraum abgespielt hat und besondere Belästigungen im Zusammenhang mit der Anfertigung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, was die Bedeutung sicherlich wieder abschwächt (vgl. zu diesem Aspekt Senat v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.; v. 23.06.2016 - 15 U 170/15, n.v.; v. 09.02.2016 - 15 U 91/16, n.v.; siehe auch BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 25, 33 sowie zuletzt Senat v. 21.02.2019 - 15 U 139/18, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie Senat v. 07.03.2019 - 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt - Wettermoderator).
  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 139/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Prominenten durch

    Insofern hat der Senat gerade den Kläger betreffend schon entschieden, dass es z.B. schädlich sein kann, wenn ein Betroffener durch öffentliche Äußerungen auf sog. sozialen Medien im Vorfeld den Fokus seiner Anhängerschaft konkret auf ein bestimmtes Thema (dort: Oktoberfestbesuch) gerichtet hat und dann dort im öffentlichen Bereich eines Festzelts, in dem zudem mit der Anwesenheit von Fotografen zu rechnen war, erstmals eine neue Liebesbeziehung nach außen hin deutlich hat werden lassen (Senat v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.).

    Zwar kann mit einem heimlich angefertigten Foto eine Vertiefung des Eingriffs im Einzelfall dann nicht verbunden sein, wenn der Vorgang ohnehin in der Öffentlichkeit stattgefunden hat und für jedermann wahrnehmbar war (vgl. zu diesem Aspekt Senat v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.; v. 23.06.2016 - 15 U 170/15, n.v.; v. 09.02.2016 - 15 U 91/16, n.v.; siehe auch BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 33).

    Denn das Vorliegen einer berechtigten Privatheitserwartung bestimmt sich nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa Senat v. 22.03.2018 - 15 U 121/17, BeckRS 2018, 4123 Rn. 25; v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811) ohnehin nicht allein nach dem subjektiven Empfinden, sondern nach den tatsächlichen (objektiven) Umständen und der deswegen "typischerweise" bestehenden Erwartung (so auch BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, BeckRS 2018, 15541 Rn. 18; v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138; v. 17.02.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 665; Senat v. 12.04.2018 - 15 U 131/17, n.v.; v. 12.01.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161, 163; v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v; v. 07.01.2014 - 15 U 86/13, NJW-RR 2014, 1069, 1070) - was im Einzelfall nicht immer einfach zu bemessen sein mag und wiederum stets der umfassenden Gesamtbetrachtung bedarf (vgl. die im Ergebnis zustimmende Meinung des Richters Cabral Barreto sowie des Richters Zupancic zu EGMR v. 24.06.2004 - 59320/00, NJW 2004, 2647, 2652).

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 156/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Berichterstattung in der

    Bei einem Kuss, der mitten am Tage an einer belebten U-Bahn-Haltestelle in einer deutschen Großstadt gewechselt wird, können die Beteiligten nicht ernsthaft die Erwartung haben, dass sie mit diesem Verhalten nicht Gegenstand einer entsprechenden Berichterstattung werden (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 12.1.2017 - 15 U 198/15, AfP 2017, 161; OLG Köln, Urt. v. 29.6.2017 - 15 U 162/16).

    Abweichend von der Fallgestaltung, die der Senat in seinem Urteil vom 29.6.2017 (15 U 162/16 - Küsse auf dem Oktoberfest ) zu entscheiden hatte, war der Aufenthalt der Kläger an der betreffenden U-Bahn-Haltestelle nicht durch öffentliche Äußerungen des Klägers im Vorfeld angekündigt und damit auch nicht der Fokus der öffentlichen Wahrnehmung auf dieses Ereignis gerichtet worden mit der Folge, dass ein öffentliches Zurschaustellen einer neuen Liebesbeziehung fast zwangsläufig einen Berichterstattungsanlass von einigem Gewicht bieten musste.

  • LG Köln, 16.05.2018 - 28 O 400/12
    Es würde indes eine erhebliche Einschränkung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit darstellen, wenn jeder, der einer breiteren Öffentlichkeit bekannt ist, sich in der Öffentlichkeit nicht mehr unbefangen bewegen könnte, weil er auch bei allein privaten Gelegenheiten jederzeit widerspruchslos fotografiert und mit solchen Fotos zum Gegenstand einer Berichterstattung gemacht werden dürfte, denn es kann darauf vertraut werden, dass unter Achtung des Pressekodex grundsätzlich der Schutz der Privatsphäre Beachtung findet (vgl. BGH v. 17.2.2009 - VI ZR 75/08, GRUR 2009, 664 Tz. 13 - Sabine Christiansen mit Begleiter; OLG Köln v. 29.6.2017 - 15 U 162/16, OLG Köln v. 22.3.2018, 15 U 121/17).
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