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   EuGH, 23.03.1983 - 162/82   

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EuGH, 23.03.1983 - 162/82 (https://dejure.org/1983,1735)
EuGH, Entscheidung vom 23.03.1983 - 162/82 (https://dejure.org/1983,1735)
EuGH, Entscheidung vom 23. März 1983 - 162/82 (https://dejure.org/1983,1735)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Cousin

    1 . WARENURSPRUNG - BESTIMMUNG - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER KOMMISSION - GRENZEN

  • EU-Kommission

    Cousin

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 802/68 vom 27. Juni 1968 Art. 5; ; Verordnung Nr. 749/78 Art. 2

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    1. WARENURSPRUNG - BESTIMMUNG - BEURTEILUNGSSPIELRAUM DER KOMMISSION - GRENZEN

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.03.1983 - 162/82
    Der Gerichtshof habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921).

    Zum einen führe sie im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1976.in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) zu einer Verpflichtung des Importeurs, hinsichtlich des Ursprungs etwas anderes anzugeben, als er vernünftigerweise wissen könne.

    Die Regierung der Italienischen Republik trägt vor, der Gerichtshof habe die gestellte Frage bereits in seinem Urteil vom 15. Dezember 1976 in der Rechtssache 41/76 (Donckerwolcke, Slg. 1976, 1921) beantwortet.

  • EuGH, 26.01.1977 - 49/76

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    Auszug aus EuGH, 23.03.1983 - 162/82
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel, Slg. 1977, 41) sei es unangemessen und ungenügend, sich bei der Anwendung der in der Verordnung Nr. 802/68 festgelegten allgemeinen Voraussetzungen auf die rein abstrakte Berücksichtigung des Zolltarifschemas zu stützen.

    Da die von der Kommission in ihrer Verordnung Nr. 749/78 niedergelegten besonderen Ursprungsmerkmale in erster Linie an die Tarifierung der verarbeiteten Erzeugnisse anknüpfen, ist daran zu erinnern, daß es für die Anwendung der Verordnung Nr. 802/68, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Januar 1977 in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel/Handelskammer Hamburg, Slg. 1977, 41) festgestellt hat, nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, denn der Gemeinsame Zolltarif wurde für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen.

  • EuGH, 09.07.1981 - 169/80

    Gondrand

    Auszug aus EuGH, 23.03.1983 - 162/82
    Sie widerspreche auch dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80 (Gondrand, Slg. 1981, 1931) hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit.
  • EuGH, 31.01.1979 - 34/78

    Yoshida

    Auszug aus EuGH, 23.03.1983 - 162/82
    Dazu ist zunächst zu bemerken, daß, wie der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 31. Januar 1979 in den Rechtssachen 34/78 (Yoshida Nederland/Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Friesland, Sig. 1979, 115) und 114/78 (Yoshida/Industrie- und Handelskammer Kassel, Sig. 1979, 151) ausgeführt hat, die Kommission beim Erlaß von Durchführungsvorschriften aufgrund von Artikel 14 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates die Befugnisse, die ihr der Rat zur Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung übertragen hat, nicht überschreiten darf, genauer gesagt, daß die von ihr festgelegten besonderen Ursprungsmerkmale mit den objektiven Kriterien des Artikels 5 der Verordnung Nr. 802/68 des Rates im Einklang stehen müssen, die die Rechtsgrundlage der Durchführungsverordnung ist und auf der die beim Erlaß dieser Verordnung von der Kommission ausgeübten Befugnisse beruhen.
  • EuGH, 28.03.1979 - 179/78

    Rivoira

    Auszug aus EuGH, 23.03.1983 - 162/82
    und vom 28. März 1979 in der Rechtssache 179/78 (Rivoira, Slg. 1979, 1147) entschieden, daß das Erfordernis der Ursprungsangabe auch für in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr befindliche Waren mit Artikel 30 EWG- Vertrag vereinbar sei.
  • EuGH, 21.09.2023 - C-210/22

    Stappert Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Verordnung

    Daraus folgt, dass die Kommission zwar bei der Anwendung der allgemeinen Kriterien von Art. 60 Abs. 2 des Zollkodex auf besondere Be- und Verarbeitungen über einen Beurteilungsspielraum verfügt; sie darf jedoch ohne objektive Rechtfertigung nicht völlig verschiedene Lösungen für gleichartige Be- oder Verarbeitungsvorgänge vorsehen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 21).

    So sieht die Primärregel, um den Ursprung von Waren der Unterposition 7304 41 HS zuzuerkennen, neben dem Kriterium des Wechsels der Tarifposition das Kriterium des Wechsels von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49 HS vor, mit dem das erste Kriterium vervollständigt und berichtigt werden soll (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17).

    Da die Kommission keine überzeugende Rechtfertigung zur objektiven Erklärung der unterschiedlichen Behandlung von Rohren auf der einen und Hohlprofilen auf der anderen Seite, die alle zur Unterposition 7304 41 HS gehören und aus Erzeugnissen der Unterposition 7304 49 HS hergestellt wurden, angeführt hat, erscheint es widersprüchlich und diskriminierend, dass nach der Primärregel die Kaltumformung den Ursprung von Hohlprofilen unter Rückgriff auf ein alternatives Kriterium bestimmen kann, während die gleiche Art der Umformung, wird sie bei Rohren angewandt, deren Ursprung nur unter Rückgriff auf ein einziges, erheblich strengeres Kriterium bestimmen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17).

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Primärregel ungültig ist, soweit sie es ausschließt, dass bestimmte Tätigkeiten einem Erzeugnis die Eigenschaft eines Erzeugnisses mit Ursprung in dem Land, in dem diese Tätigkeiten stattgefunden haben, verleihen, obwohl entsprechende Tätigkeiten den Ursprungserwerb für ähnliche Erzeugnisse bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 20 und 21).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-209/20

    Renesola UK

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass Art. 247 des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit dessen Art. 247a die Kommission ermächtigt, alle für die Durchführung des Zollkodex erforderlichen oder zweckmäßigen Maßnahmen zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, X, C-661/15, EU:C:2017:753, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und insbesondere Durchführungsrechtsakte zu erlassen, mit denen genauer bestimmt werden soll, wie die in Art. 24 des Zollkodex genannten abstrakten Kriterien in konkreten Situationen auszulegen und anzuwenden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17, und vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 35).

    Als Zweites muss dieser Durchführungsrechtsakt so begründet sein, dass die Unionsgerichte dessen Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Direktklage überprüfen oder dessen Gültigkeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens beurteilen können, wenn sie mit dieser Frage befasst werden (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Vorabentscheidungsersuchen Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 20 und 21, sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores, C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 44).

    Da mit einem solchen Durchführungsrechtsakt im Übrigen die Auslegung und die Anwendung von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften in einer konkreten Situation präzisiert werden soll, wie in den Rn. 32 und 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, besteht die gerichtliche Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsakts zum einen in der Prüfung der Frage, ob die Kommission mit ihrem Erlass nicht einen Rechtsfehler bei der Auslegung und bei der Anwendung dieses Artikels auf die konkrete Situation begangen hat, indem sie z. B. von den Kriterien abweicht, denen dieser Artikel die Bestimmung des Ursprungs der Ware unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann Gegenstand der gerichtlichen Prüfung der Begründetheit eines Durchführungsrechtsakts wie der Verordnung Nr. 1357/2013 die Frage sein, ob der Kommission, der der Gerichtshof bei der Durchführung von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften unabhängig von einem Rechtsfehler einen Beurteilungsspielraum zuerkennt (Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17, und vom 12. Oktober 2017, X, C-661/15, EU:C:2017:753, Rn. 45), unter Berücksichtigung der Umstände der betreffenden konkreten Situation bei dieser Durchführung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France, C-447/05 und C-448/05, EU:C:2007:151, Rn. 45).

  • EuGH, 10.12.2009 - C-260/08

    Heko Industrieerzeugnisse - Zollkodex der Gemeinschaft - Art. 24 -

    Vielmehr muss die Bestimmung des Warenursprungs auf einer objektiven und tatsächlich feststellbaren Unterscheidung zwischen dem Ausgangserzeugnis und dem aus der Verarbeitung hervorgegangenen Erzeugnis beruhen, bei der wesentlich auf die spezifischen Beschaffenheitsmerkmale eines jeden dieser Erzeugnisse abzustellen ist (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, und vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 16).
  • FG Hamburg, 02.03.2022 - 4 K 160/18

    Zollrecht, nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang

    Soweit die in diesem Durchführungsrechtsakt festgelegten Ursprungsregeln gegen die in einem höherrangigen Rechtsakt festgelegten Grundsätze (hier: Art. 60 Abs. 2 UZK) verstoßen, wäre der Durchführungsrechtsakt (hier: die Hohlprofile-Ursprungsregel) ungültig (EuGH, Urteil vom 20. Mai 2021, Renesola UK, C-209/20, EU:C:2021:400, Rn. 37; Urteil vom 23. März 1983, Cousin, 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 15).

    Es genügt nicht, die Kriterien für den Ursprungserwerb dem Tarifrecht zu entnehmen, weil das Tarifrecht für eigene Zwecke geschaffen wurde (EuGH, Urteil vom 23. März 1983, Cousin, 162/82, EU:C:1983:93, Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2009, HEKO Industrieerzeugnisse, C-260/08, EU:C:2009:768, Rn. 29).

  • EuGH, 11.02.2010 - C-373/08

    Hoesch Metals and Alloys - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 -

    Zur Frage, welche Bedeutung das sich aus den Listenregeln ergebende Kriterium des Wechsels der Tarifunterposition für die Feststellung hat, ob es sich bei den im Ausgangsverfahren streitigen Vorgängen um eine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 des Zollkodex handelt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es nicht genügt, die Kriterien für die Bestimmung des Warenursprungs der tariflichen Einordnung der verarbeiteten Erzeugnisse zu entnehmen, da der gemeinsame Zolltarif für eigene Zwecke und nicht für die Bestimmung des Warenursprungs geschaffen wurde (vgl. Urteile Gesellschaft für Überseehandel, Randnr. 5, vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 16, und HEKO Industrieerzeugnisse, Randnr. 29).
  • EuGH, 08.03.2007 - C-447/05

    Thomson - Zollkodex der Gemeinschaft - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung (EWG)

    Zudem verfügt die Kommission bei der Ausübung der ihr vom Rat zur Durchführung von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften verliehenen Befugnisse über einen Beurteilungsspielraum, um die abstrakten Begriffe dieser Bestimmung im Hinblick auf besondere Be- und Verarbeitungsvorgänge präzisieren zu können (vgl. Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 17).
  • EuGH, 13.12.2007 - C-372/06

    Asda Stores - Zollkodex der Gemeinschaften - Durchführungsmaßnahmen - Verordnung

    Zudem verfügt die Kommission bei der Ausübung der ihr vom Rat zur Durchführung von Art. 24 des Zollkodex der Gemeinschaften verliehenen Befugnisse über einen Beurteilungsspielraum, um die abstrakten Begriffe dieser Bestimmung im Hinblick auf besondere Be- und Verarbeitungsvorgänge präzisieren zu können (vgl. Urteil vom 23. März 1983, Cousin u. a., 162/82, Slg. 1983, 1101, Randnr. 17).
  • FG Düsseldorf, 13.09.2021 - 4 K 3205/20

    Erheben eines Antidumpingzolls auf Einfuhren von nahtlosen Rohren aus

    In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Anhang 22-01 zur DelVO im Lichte des Art. 60 Abs. 2 UZK auszulegen ist (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH -, Urteil vom 23. März 1983 Rs. 162/82, Slg. 1983, 1101 Randnr. 15 ff.; Henninger in Dorsch Zollrecht, Art. 60 UZK Randnr. 58; Prieß/Stein in Witte, UZK, 7. Auflage, Art. 60 Randnr. 24).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.1989 - 26/88

    Brother International GmbH gegen Hauptzollamt Gießen. - Warenursprung - Montage

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. März 1983 in der Rechtssache 162/82 (Cousin, Slg. 1983, 1101) in einer Rechtssache, in der die Gültigkeit einer anderen Durchführungsverordnung der Kommission zu beurteilen war und in der auch eine Frage nach Artikel 30 EWG-Vertrag gestellt wurde, folgendes ausgeführt: "(Randnr. 20) Die Kommission hat zur Rechtfertigung einer solchen unterschiedlichen Behandlung des Färbens und anderer Vorgänge der Endbearbeitung von Geweben und Gewirken einerseits und von Baumwollgarn andererseits nichts vorgebracht, was mit den Merkmalen der erwähnten Erzeugnisse und Be- und Verarbeitungsvorgänge in Zusammenhang stünde.

    - Siehe das Urteil vom 31. Januar 1979, a. a. O. (Randnr. 6), die letzten zwei Sätze der Randnr. 12 und die Schlußanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn zum Urteil vom 23. März 1983, a. a. O. (Randnr. 7), 1128 f.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-661/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaft - Einfuhr von

    32 Urteile vom 23. März 1983, Cousin u. a. (162/82, EU:C:1983:93, Rn. 17), vom 8. März 2007, Thomson und Vestel France (C-447/05 und C-448/05, EU:C:2007:151, Rn. 25 und 36), sowie vom 13. Dezember 2007, Asda Stores (C-372/06, EU:C:2007:787, Rn. 35).
  • EuGH, 13.03.1997 - C-103/96

    Directeur général des douanes und droits indirects / Eridania Beghin-Say

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   AG Tauberbischofsheim, 27.08.1982 - C 162/82   

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AG Tauberbischofsheim, Entscheidung vom 27. August 1982 - C 162/82 (https://dejure.org/1982,9423)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1983, 681
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   Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1983 - 162/82   

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Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1983 - 162/82 (https://dejure.org/1983,11693)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09.02.1983 - 162/82 (https://dejure.org/1983,11693)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 09. Februar 1983 - 162/82 (https://dejure.org/1983,11693)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Paul Cousin und andere.

    Freier Warenverkehr - Ursprungsland von Baumwollgarn

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 31.01.1979 - 114/78

    Yoshida

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1983 - 162/82
    1979, 115, und 114/78, Yoshida/Industrie- und Handelskammer Kassel, Slg 1979, 151).
  • EuGH, 26.01.1977 - 49/76

    Gesellschaft für Überseehandel / Handelskammer Hamburg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1983 - 162/82
    Hätte sie dies getan, so stände die von ihr getroffene Regelung möglicherweise im Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 49/76 (Gesellschaft für Überseehandel/ Handelskammer Hamburg, Slg. 1977, 41, Randnummer 5 der Entscheidungsgründe).
  • EuGH, 15.12.1976 - 41/76

    Donckerwolke u.a. / Procureur de la République u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.02.1983 - 162/82
    Das Tribunal de Police stellte sich unter Berufung auf die Rechtssache 41/76 Donckerwolcke/Procureur de la République, Slg. 1976, 1921) auf den Standpunkt, daß die Verpflichtung zur Angabe des Ursprungslandes von Waren in der Zollinhaltserklärung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei.
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