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   AG Kassel, 08.12.2015 - 1620 Js 8306/15 - 263 Ls   

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https://dejure.org/2015,43476
AG Kassel, 08.12.2015 - 1620 Js 8306/15 - 263 Ls (https://dejure.org/2015,43476)
AG Kassel, Entscheidung vom 08.12.2015 - 1620 Js 8306/15 - 263 Ls (https://dejure.org/2015,43476)
AG Kassel, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 1620 Js 8306/15 - 263 Ls (https://dejure.org/2015,43476)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 250 I Nr. 1b StGB, § 250 I Nr. 1a StGB, §§ 253, 255, 249, 22, 23, 56 StGB
    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Scheinwaffen als taugliche Tatmittel einer schweren räuberischen Erpressung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.11.1991 - 5 StR 477/91

    Schwerer Raub; schwere räuberische Erpressung; Scheinwaffe (objektive

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).

    Gemessen an dieser Begründung wären demnach auch Gegenstände mit einzubeziehen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHSt 38, 116) gerade nicht erfasst seien sollen, da auch bei deren Verwendung der Täter, obgleich durch Täuschung (nebst Verwendung), einen erhöhten Handlungsunwert verwirklicht.

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Gerechtfertigt sei die dem objektiv gefährlichen Werkzeug in § 250 I Nr. 1 a 2. Alt. StGB entsprechende Strafdrohung in § 250 I Nr. 1 b StGB bei einem objektiv ungefährlichen Werkzeug, wie einer Scheinwaffe, durch die ebenfalls geforderte Verwendungsabsicht (BGH NStZ 1998, S. 567).
  • BGH, 18.01.2007 - 4 StR 394/06

    Schwerer Raub (Scheinwaffen als Werkzeuge im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB:

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).
  • BGH, 23.04.1998 - 1 StR 180/98

    Spielzeugpistolen und Schußwaffenattrappen als Werkzeuge oder Mittel i.S.d. § 250

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Die historische Auslegung gebietet es deshalb, auch Waffen wie Attrappen oder Pistolen ohne Munition in den Anwendungsbereich der Vorschrift einzubeziehen (BGHSt 44, 105; NJW 1998, S. 2914 [BGH 23.04.1998 - 1 StR 180/98] ; Kudlich JR 1998, S. 358; Küper, Hanack-Festschrift S. 583; Mitsch ZStW Band 111, S. 102).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Sie weist keine "hohe abstrakte" bzw. "latente" Gefährlichkeit auf (vgl. die dahingehenden Anforderungen an ein gefährliches Werkzeug in BGHSt 52, 257 ff.).
  • BGH, 11.05.2011 - 2 StR 618/10

    Schwere räuberische Erpressung (Scheinwaffe; Werkzeug oder Mittel um den

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).
  • BGH, 20.06.1996 - 4 StR 147/96

    Labello - § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF, Scheinwaffe

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Der Tatbestand wird jedoch von der hier geteilten Rechtsprechung bezogen auf Scheinwaffen dahingehend restriktiv ausgelegt, dass solche Gegenstände nicht erfasst werden, bei denen die Drohungswirkung nicht auf dem objektiven Erscheinungsbild des Gegenstandes selbst, sondern auf täuschenden Erklärungen des Täters beruht (BGHSt 38, 116 ff.; BGH NStZ 1997, 184 [BGH 20.06.1996 - 4 StR 147/96] ; NStZ 2007, 332 [BGH 18.01.2007 - 4 StR 394/06] ; NStZ 2011, 278; BGH 2 StR 618/10, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.10.2011 - 2 StR 218/11

    Zusammentreffen mehrerer vertypter Strafmilderungsgründe (minder schwerer Fall)

    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Eine - danach - weitere Strafrahmenverschiebung hat wegen des Doppelverwertungsverbotes in § 50 StGB zu unterbleiben, sofern die vertypten Milderungsgründe bereits zur Annahme eines minder schweren Falles beigetragen haben (BGH NStZ 2012, 271 ff. [BGH 26.10.2011 - 2 StR 218/11] mit weiteren Nennungen).
  • AG Kassel, 12.06.2014 - 243 Ds 1610 Js 17234/14
    Auszug aus AG Kassel, 08.12.2015 - 263 Ls 1620 Js 8306/15
    Analog zur Problemstellung bei § 244 I Nr. 1 StGB - die allermeisten Gegenstände sind so verwendbar, dass sie nicht unerhebliche Verletzungen hervorrufen können - (vgl. zu dieser AG Kassel 243 Ds - 1610 Js 17234/14, BeckRS 2015, 07702) ist für die Annahme - der Verwendung - eines gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 250 I Nr. 1a 2. Alt. StGB ein körperlicher Gegenstand zu postulieren, dessen Einsatz gegen Menschen geeignet wäre, nicht unerhebliche Verletzungen hervorzurufen, ohne dass es hierzu eines erheblichen physischen Krafteinsatzes oder des Führens eines Angriffs gegen besonders sensible Bereiche des Körpers bedarf (AG Kassel a.a.O.).
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