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AG Hamburg, 23.02.2022 - 164 Gs 417/22 |
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Verfahrensgang
- AG Hamburg, 23.02.2022 - 164 Gs 417/22
- LG Hamburg, 08.03.2022 - 618 Qs 3/22
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 08.03.2022 - 618 Qs 3/22
Anordnung des Vermögensarrests beim Verdacht der Steuerhinterziehung durch …
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 23. Februar 2022 (Geschäftszeichen: 164 Gs 417/22) wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 23.02.2021 (Geschäftszeichen: 164 Gs 417/22) aufgehoben.Das Amtsgericht Hamburg - Ermittlungsrichter - hat mit Beschluss vom 23.02.2021 (Geschäftszeichen: 164 Gs 417/22) den Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Einziehung des Wertes von Taterträgen für die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Hamburg als Gläubigerin, den Vermögensarrest in Höhe von EUR 126.505,37 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten sowie in Höhe von EUR 72.576,46 in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der pp.