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   VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79   

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VGH Baden-Württemberg, 22.10.1979 - I 1697/79 (https://dejure.org/1979,18857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.10.1979 - I 1697/79 (https://dejure.org/1979,18857)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Oktober 1979 - I 1697/79 (https://dejure.org/1979,18857)
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Wird zitiert von ... (10)

  • EuGH, 14.05.1996 - C-153/94

    Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla

    Die Verordnungen Nr. 2051/74 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 über die Bestimmung des Begriffes "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der genannten Zollregelung und Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

    Daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat, genügt unter diesen Umständen nicht für das Vorliegen eines "Irrtums der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, der festlegt, unter welchen Voraussetzungen die Nacherhebung unzulässig ist.

    Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

    Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 betreffend die Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist.

    Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 nicht erfuellt sind.

    Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.

    1 Der High Court of Justice, Queen' s Bench Division, hat mit Beschlüssen vom 14. April 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juni und 14. Juli 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag fünf Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer (ABl. L 212, S. 33), Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer (ABl. L 344, S. 1), Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1) und Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates (ABl. L 201, S. 16) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 nach.

    a) Wenn die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung Nr. 1697/79 Eingangsabgaben mit der Begründung nacherheben, der Ursprung der Waren liege nicht in dem Hoheitsgebiet, das in der jeweiligen Bescheinigung EUR.1 angegeben sei, bestimmen sich dann die Regeln dafür,.

    Dürfen bei richtiger Auslegung der Verordnungen Nr. 2051/74 des Rates, Nr. 3184/74 der Kommission und Nr. 1697/79 des Rates die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats Zölle auf von den Färöer eingeführte Lieferungen nacherheben, wenn.

    a) Wenn die Behörden eines Mitgliedstaats einen einzigen Nacherhebungsbescheid über einen Gesamtbetrag erlassen und ein Teil dieses Betrages nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr erhoben werden darf, ist dann die Frage, ob der Bescheid insgesamt als ungültig anzusehen ist, nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilen?.

    Steht es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei richtiger Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates und Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 der Kommission frei, Eingangsabgaben, die bei der Wareneinfuhr nicht erhoben wurden, nachzufordern, ohne die Angelegenheit zuvor der Kommission vorzulegen, wenn.

    10 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Verordnungen Nrn. 2051/74, 3184/74 und 1697/79 dahin auszulegen sind, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn weiterhin diese färöische Behörde den Feststellungen der Mission widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn schließlich der durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABl. L 148, S. 1) geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde, obgleich ihm andere durch die Ermittlungen aufgeworfene Fragen vorgelegt wurden.

    15 Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates schließlich fordern die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats nicht erhobene Abgaben nach, wenn sie feststellen, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangsabgaben für zu einem Zollverfahren angemeldete Waren vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind.

    35 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, daß die Verordnungen Nrn. 2051/74, 3184/74 und 1697/79 dahin auszulegen sind, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung Nr. 802/68 geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

    65 Diese Frage geht im wesentlichen dahin, ob sich nach nationalem oder nach Gemeinschaftsrecht bestimmt, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, von dem ein Teil wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht mehr nachgefordert werden darf, möglicherweise als insgesamt nichtig anzusehen ist.

    67 Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats zur Nachforderung gesetzlich geschuldeter Eingangsabgaben verpflichtet, wenn sie feststellen, daß diese nicht angefordert wurden.

    71 Demnach ist auf die vierte Frage zu antworten, daß sich beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts nach nationalem Recht bestimmt, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist.

    72 Die fünfte Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Auslegung des Artikels 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 und der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften der Verordnung Nr. 2164/91. Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 lautet:.

    74 Mit dem ersten Teil der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids eine Entscheidung darüber treffen müssen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    76 Auf den ersten Teil der fünften Frage ist daher zu antworten, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen müssen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    77 Mit dem zweiten Teil der fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

    79 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (ABl. L 161, S. 1), die zunächst durch die Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 225, S. 30) und sodann durch die Verordnung Nr. 2164/91 ersetzt worden ist, betrifft die Entscheidungsbefugnis der Kommission gemäß Artikel 4 der letztgenannten Verordnung nicht den Fall, daß die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 verneinen und sich deshalb für zur Nacherhebung verpflichtet halten (Urteile vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C-64/89, Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I-2535, Randnr. 12, und vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 32).

    81 Auf den zweiten Teil der fünften Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 2164/91 dahin auszulegen ist, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

    82 Mit dem dritten Teil seiner fünften Frage bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Erläuterung der Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Hinblick auf die Umstände des Ausgangsfalls, um beurteilen zu können, ob die Klägerinnen Anspruch darauf hatten, daß von der Nacherhebung abgesehen würde.

    83 Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 können die zuständigen Behörden von der Nacherhebung von Eingangsabgaben absehen, wenn kumulativ drei Voraussetzungen erfuellt sind: Die Nichterhebung muß auf einem Irrtum der zuständigen Behörden beruhen, der Abgabenschuldner muß gutgläubig gehandelt haben, d. h., dieser Irrtum darf für ihn nicht erkennbar gewesen sein, und er muß schließlich alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet haben.

    86 Insoweit fragt das nationale Gericht im wesentlichen, ob ein Irrtum der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vorliegt, wenn der Ausführer gutgläubig erklärt hat, die Waren seien färöischen Ursprungs, wenn die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den dortigen Ursprung gutgläubig bescheinigt und zu keinem Zeitpunkt in Betracht gezogen hat, daß diese Bescheinigungen nicht mehr gültig waren, und wenn die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats ebenfalls gutgläubig zunächst akzeptiert haben, daß der Warenursprung der in den Bescheinigungen angegebene sei.

    87 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes soll Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird oder nicht, Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Urteil Mecanarte, a. a. O., Randnr. 19).

    88 Hieraus folgt, daß angesichts des Fehlens einer genauen und erschöpfenden Bestimmung des Begriffs der "zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder der dazugehörigen Durchführungsverordnung nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als "zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen ist.

    Demnach sind sie als "zuständige Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen.

    91 Nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners gerade von den zuständigen Behörden geschaffen wurde.

    94 Für das Vorliegen eines Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genügt es daher nicht, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Warenursprung bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in den Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

    97 Was die erste Voraussetzung angeht, ist daher auf die Vorlagefrage wie folgt zu antworten: Es stellt keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dar, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Ursprung der Waren bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in diesen Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

    106 Hinsichtlich der zweiten in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genannten Voraussetzung ist daher auf die Vorabentscheidungsfrage zu antworten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob der etwaige Irrtum der zuständigen färöischen Behörde von den Abgabenschuldnern nicht im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden konnte, namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt abzustellen ist.

    110 Hinsichtlich der dritten in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 normierten Voraussetzung ist die Vorlagefrage daher wie folgt zu beantworten: Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

    111 Für den Fall, daß die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nach Auffassung des vorlegenden Gerichts in den Ausgangsfällen nicht erfuellt sein sollten, ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, daß eine Nacherhebung der Eingangsabgaben das durch Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 garantierte Eigentumsrecht verletzen würde, das der Gerichtshof bereits ausgelegt hat und das durch die Gemeinschaftsrechtsordnung gewährleistet wird (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1979 in der Rechtssache 44/79, Hauer, Slg. 1979, 3727, Randnr. 17).

    113 Die unter dem ersten Gedankenstrich wiedergegebenen Gesichtspunkte werden im Rahmen der Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 berücksichtigt.

    114 Sind dagegen die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, so verstösst die Nacherhebung auch dann nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wenn die angeforderten Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können.

    116 Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt, stehen demnach die sich aus dem Eigentumsrecht und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit ergebenden Anforderungen einer Nacherhebung von Eingangsabgaben durch die zuständigen Behörden auch dann nicht entgegen, wenn die Abgaben nicht mehr auf den Erwerber der eingeführten Erzeugnisse abgewälzt werden können und es sich um einen hohen Betrag handelt.

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2051/74 des Rates vom 1. August 1974 über die Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer, Nr. 3184/74 der Kommission vom 6. Dezember 1974 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der Zollregelung für bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus den Färöer und Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, sind dahin auszulegen, daß die Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund der Feststellungen einer Ermittlungsmission der Gemeinschaft Eingangsabgaben auf aus den Färöer eingeführte Waren auch dann nacherheben dürfen, wenn sie sich bei der Einfuhr auf die von der zuständigen färöischen Behörde gutgläubig ausgestellten Bescheinigungen EUR.1 verlassen und daher seinerzeit keine Eingangsabgaben erhoben haben, wenn diese färöische Behörde den von der Mission getroffenen Feststellungen, soweit sie die Auslegung der einschlägigen Gemeinschaftsregelung betreffen, widerspricht und auf der Gültigkeit der Bescheinigungen beharrt und wenn der durch die Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung geschaffene Ausschuß für Ursprungsfragen nicht mit den streitigen Punkten befasst wurde.

    Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts bestimmt sich nach nationalem Recht, unter welchen Umständen ein Bescheid über die Nacherhebung eines Gesamtbetrags, der wegen Überschreitung der Dreimonatsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 zum Teil nicht mehr angefordert werden darf, insgesamt nichtig ist.

    Die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats müssen vor Erlaß eines Nacherhebungsbescheids keine Entscheidung darüber treffen, ob nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung abgesehen werden kann.

    Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates ist dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfuellt sind.

    Es stellt keinen "Irrtum der zuständigen Behörden" im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dar, daß die zuständige färöische Behörde in den Bescheinigungen EUR.1 den färöischen Ursprung der Waren bescheinigt oder daß die zuständige Behörde des einführenden Mitgliedstaats den in diesen Bescheinigungen angegebenen Warenursprung zunächst akzeptiert hat.

    Bei der Beurteilung der Frage, ob der etwaige Irrtum der zuständigen färöischen Behörde von den Abgabenschuldnern nicht im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erkannt werden konnte, ist namentlich auf die Art des Irrtums, die Erfahrung der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer und die von ihnen aufgewandte Sorgfalt abzustellen.

    Ist der Abgabenschuldner allen Anforderungen nachgekommen, die sich aus den Gemeinschaftsvorschriften über die Zollerklärung und aus den diese gegebenenfalls ergänzenden oder umsetzenden nationalen Regelungen ergeben, so ist Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auch dann anwendbar, wenn der Abgabenschuldner gegenüber den zuständigen Behörden in gutem Glauben unrichtige oder unvollständige Daten angegeben hat, sofern er vernünftigerweise nur diese Daten kennen oder sich beschaffen konnte.

  • EuGH, 11.10.2001 - C-30/00

    William Hinton & Sons

    vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 1, 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), des Artikels 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23), des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) sowie der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21) erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer).

    Mit Beschluss vom 12. Januar 2000, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Februar 2000, hat das portugiesische Supremo Tribunal Administrativo dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG acht Fragen nach der Auslegung der Artikel 1, 2 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), des Artikels 254 der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassungen der Verträge (ABl. 1985, L 302, S. 23, nachfolgend: Beitrittsakte), des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die in Portugal befindlichen Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 362, S. 21) sowie der Artikel 4 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 mit den Einzelheiten für die am 1. März 1986 in Spanien und Portugal befindlichen Bestände an Erzeugnissen des Zuckersektors (ABl. L 57, S. 21) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Artikel 1 der Verordnung Nr. 1697/79 bestimmt: "(1) Diese Verordnung legt fest, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden vom Abgabenschuldner aus irgendeinem Grunde noch nicht angeforderte Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für solche Waren nacherheben können, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben einschließt.

    Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sieht vor: "(1) Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 lautet: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.

    Im Rechtsmittelverfahren vor dem Supremo Tribunal Administrativo macht die Rechtsmittelklägerin im Wesentlichen geltend, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 für die Nacherhebung vorgesehene Frist von drei Jahren aus mehreren Gründen bereits abgelaufen gewesen sei.

    Das Supremo Tribunal Administrativo hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 so zu verstehen, dass der als buchmäßige Erfassung bezeichnete Rechtsakt, wenn er vorgenommen worden ist, der Mitteilung zum Zweck der Erhebung und der Erhebung selbst notwendigerweise vorausgeht? 2. Ist nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vom Nichtvorliegen einer buchmäßigen Erfassung auszugehen, wenn der erste Akt, mit dem die Zollbehörde den Abschöpfungsbetrag in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen einträgt, zum Zweck hat, die Erhebung dieser Abschöpfungen zu registrieren? 3. Kann nach Artikel 1 Absätze 1 und 2 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Ausschlussfrist für die Nacherhebung mit einer ersten Bestimmung des Betrages der geschuldeten Abschöpfungen beendet werden oder ist dafür auf den Zeitpunkt des Erlasses eines zweiten Rechtsakts abzustellen, der den erstgenannten aufgehoben und durch Bestimmung eines neuen Abschöpfungsbetrags ersetzt hat? 4. Wie ist Artikel 254 der Beitrittsakte zu verstehen, soweit der Portugiesischen Republik darin die Verpflichtung auferlegt wird, einen übermäßigen Warenbestand abzubauen, und zwar "auf ihre Kosten"? 5. Ist es mit der in Artikel 254 der Beitrittsakte vorgesehenen Verpflichtung, durch zwei Durchführungsverordnungen - Verordnung (EWG) Nr. 3771/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (Artikel 8) und Verordnung (EWG) Nr. 579/86 der Kommission vom 28. Februar 1986 (Artikel 4 und 8) - klarstellend ergänzt, vereinbar, wenn die portugiesischen Zollbehörden von den Besitzern von überschüssigem Zucker Zahlung der in der Verordnung Nr. 579/86 (Artikel 7 Absatz 1) vorgesehenen Abschöpfungen in dem Fall verlangen, dass die für dessen Ausfuhr aus der Gemeinschaft erforderlichen Maßnahmen von der Portugiesischen Republik unterlassen wurden? 6. Ist eine unzutreffende Einschätzung des Zuckerbedarfs für die öffentliche Versorgung der Autonomen Region Madeira, die einer in voller Kenntnis des Artikels 254 der Beitrittsakte und der Verordnung Nr. 3771/85 erteilten Einfuhrgenehmigung mit Befreiung von Zöllen zugrunde liegt, ein nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 relevanter Irrtum? 7. Sind spätere Tatsachen- und Rechtsirrtümer der zuständigen Zollbehörde bei der Abrechnung der Abgabe nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 relevant? 8. Falls die beiden vorstehenden Fragen bejaht werden: Hätte der Abgabenschuldner diese Irrtümer der zuständigen Zollbehörden erkennen können? Vorbemerkungen.

    Vorab lenkt die Kommission die Aufmerksamkeit des Gerichtshofes auf ihre Zweifel an der Maßgeblichkeit der Verordnung Nr. 1697/79 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits.

    Wenn dies nicht der Fall ist, wird das vorlegende Gericht die nationalen Bestimmungen über die Nacherhebung von Abgaben anwenden und nicht die Vorschriften der Verordnung Nr. 1697/79.

    Diese Erwägungen hindern den Gerichtshof jedoch nicht daran, auf der Grundlage der im Vorlagebeschluss mitgeteilten Einzelheiten die Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1697/79 zu beantworten.

    Die Rechtsmittelklägerin und die Kommission machen geltend, der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1697/79 stehenden Definition der buchmäßigen Erfassung sei zu entnehmen, dass diese ein Verwaltungsakt sei, der der Mitteilung zum Zweck der Erhebung und der Erhebung selbst zwangsläufig vorausgehe.

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass das vorlegende Gericht, wie dem Vorlagebeschluss zu entnehmen ist, eine Antwort auf die Frage, was unter der "buchmäßigen Erfassungdes ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages" zu verstehen ist, benötigt, um ermitteln zu können, ob die Abgaben innerhalb der Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nachgefordert worden sind.

    Da sich die Definition der buchmäßigen Erfassung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1697/79 allein auf den Verwaltungsakt bezieht, mit dem die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben festgesetzt werden, braucht die buchmäßige Erfassung im Sinne dieser Bestimmung nicht zwangsläufig in der Eintragung der betreffenden Abgaben durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen zu bestehen.

    Folglich ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe c und 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages ein Verwaltungsakt ist, der sowohl der Mitteilung zum Zweck der Erhebung als auch der Erhebung selbst vorausgeht und der nicht zwangsläufig in der Eintragung des fraglichen Betrages durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen besteht.

    Mit der portugiesischen Regierung und der Kommission ist hierzu festzustellen, dass dann, wenn der zweite von der Verwaltung erlassene Rechtsakt lediglich den ersten berichtigt, indem die geschuldeten Abgaben auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, der erste Akt als derjenige anzusehen ist, mitdem die Nachforderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 als erhoben gilt.

    Eine andere Auslegung hätte nämlich zur Folge, dass eine Behörde, die Abgaben innerhalb der Dreijahresfrist gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nachgefordert hat, ihr Recht zur Nachforderung schon allein dadurch verlöre, dass sie - nach Fristablauf - eine für den Abgabenschuldner günstigere Entscheidung erließe.

    Die Behörde stünde damit vor einem Dilemma, das sie zögern lassen könnte, ihre erste Entscheidung zu ändern, was den Interessen des Abgabenschuldners, die mit der Verordnung Nr. 1697/79 geschützt werden sollen, zuwiderliefe.

    Folglich ist auf die dritte Frage zu antworten, dass nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dann, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden ist, aufgehoben und durch einen zweiten Akt ersetzt wird, mit dem ohne Änderung der Grundlage für die Nacherhebung die geschuldeten Abschöpfungen auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Nachforderung als mit dem ersten Akt erhoben gilt.

    Hierzu ist festzustellen, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 den nationalen Behörden das Absehen von einer Nacherhebung nur erlaubt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.

    Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 im Einzelfall erfüllt sind (Urteil Covita, Randnr. 28).

    Daher ist auf die sechste, die siebte und die achte Frage zu antworten, dass die Zollbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Abgaben absehen müssen, wenn: - die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt; - ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und - dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen Abschöpfung anknüpft.

    beschlossen: 1. Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einemZollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist die buchmäßige Erfassung des ursprünglich vom Abgabenschuldner angeforderten Betrages ein Verwaltungsakt, der sowohl der Mitteilung zum Zweck der Erhebung als auch der Erhebung selbst vorausgeht und der nicht zwangsläufig in der Eintragung des fraglichen Betrages durch die Zollbehörde in die Bücher oder in andere stattdessen verwendete Unterlagen besteht.

    2. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gilt dann, wenn ein erster Rechtsakt, mit dem der Abschöpfungsbetrag bestimmt worden ist, aufgehoben und durch einen zweiten Akt ersetzt wird, mit dem ohne Änderung der Grundlage für die Nacherhebung die geschuldeten Abschöpfungen auf einen niedrigeren als den ursprünglich bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Nachforderung als mit dem ersten Akt erhoben.

    4. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaats müssen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 von der Nacherhebung der Abgaben absehen, wenn: - die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche Abschöpfung, der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt, - ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und - dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen Abschöpfung anknüpft.

  • EuGH, 18.12.2007 - C-62/06

    ZF Zefeser - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Begriffs "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind" in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).

    Zu der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit bestimmte sich die Nacherhebung von Zollabgaben nach der Verordnung Nr. 1697/79.

    2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 lautete:.

    Ist im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 die Qualifizierung als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", die von Zollbehörden vorgenommene Qualifizierung, wobei diese ausreicht, oder ist es erforderlich, dass diese Qualifizierung von dem zuständigen Gericht in Strafsachen vorgenommen wird?.

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft, keine Anklage zu erheben, weil es an Indizien für Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, fehlt, der Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 entgegensteht.

    Mit der ersten und der fünften Vorlagefrage, die gemeinsam zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, welche Behörde dafür zuständig ist, für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", zu qualifizieren.

    Dies ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79, sondern auch aus der allgemeinen Systematik dieser Verordnung.

    Zefeser vertritt dagegen die Ansicht, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und wegen der Unschuldsvermutung erforderlich sei, dass sich die Qualifizierung als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", stets aus einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung ergebe und die Qualifizierung durch die Zollbehörden für die Zwecke der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht maßgeblich sei.

    Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist zunächst daran zu erinnern, dass die Ausnahme von der dreijährigen Verjährungsfrist nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 eingreift, wenn "die zuständigen Behörden [feststellen], dass sie den Betrag der nach den gesetzlichen Vorschriften für die betreffende Ware geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben infolge von Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind, nicht genau ermitteln konnten".

    Wie u. a. aus Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 folgt, obliegt die Ermittlung des Betrags der Zollabgaben und die Einleitung eines Nacherhebungsverfahrens unstreitig den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. November 1991, Meico-Fell, C-273/90, Slg. 1991, I-5569, Randnr. 11, und vom 14. Mai 1996, Faroe Seafood u. a., C-153/94 und C-204/94, Slg. 1996, I-2465, Randnr. 16).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Auffassung von Zefeser, dass die Möglichkeit, die dreijährige Verjährungsfrist unbeachtet zu lassen, von einer strafrechtlichen Verurteilung abhängig zu machen sei, der Wortlaut des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 als solcher entgegensteht.

    Danach verlangt Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 für das Eingreifen der in ihm vorgesehenen Ausnahme von der Verjährungsfrist für die Nachforderung nicht erhobener Abgaben nicht, dass die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet haben, das zu einer Verurteilung der Urheber der fraglichen Handlung geführt hat, und erst recht nicht, dass keine Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist.

    Im Rahmen der Anwendung des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 obliegt daher die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", im Sinne des Abs. 1 dieser Bestimmung den für die Ermittlung des genauen Betrags der betreffenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zuständigen Zollbehörden.

    Wie sich aus dem ersten und dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1697/79 ergibt, erfolgt diese Qualifizierung nur im Rahmen und für die Zwecke eines Verwaltungsverfahrens, das ausschließlich dazu dient, den Zollbehörden die Korrektur einer falschen oder unzureichenden Festsetzung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zu ermöglichen.

    Die Ausgestaltung der Verfahren, in denen die Abgabenschuldner gegen die Anwendung der Ausnahme des Art. 3 der Verordnung Nr. 1697/79 in Bezug auf die Verjährung der Nachforderung von nicht erhobenen Abgaben vorgehen und verlangen können, dass hierfür gegebenenfalls die Konsequenzen aus gerichtlichen Entscheidungen gezogen werden, ist mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung auf diesem Gebiet Sache des Rechts des einzelnen Mitgliedstaats, wobei diese Verfahren nicht weniger günstig ausgestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Rechtsbehelfen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen dürfen (vgl. entsprechend u. a. Urteile vom 10. Juli 1980, Ariete, 811/79, Slg. 1980, 2545, Randnr. 12, vom 4. Dezember 2003, Evans, C-63/01, Slg. 2003, I-14447, Randnrn.

    Nach alledem ist auf die erste und die fünfte Frage zu antworten, dass die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1697/79 den für die Ermittlung des genauen Betrags der betreffenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zuständigen Zollbehörden obliegt.

    Die Qualifizierung von Handlungen als "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, obliegt den für die Ermittlung des genauen Betrags der betreffenden Eingangs- oder Ausfuhrabgaben zuständigen Zollbehörden.

  • EuG, 17.09.1998 - T-50/96

    Primex Produkte Import-Export u.a. / Kommission

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), bestimmt: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.".

    Die Kommission verfüge bei der Anwendung von Artikel 13 über keinen Beurteilungsspielraum (vgl. zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das Urteil des Gerichtshofes vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 23).

    In der Sache setze die Kommission zu Unrecht den Begriff der "offensichtlichen Fahrlässigkeit" im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 mit dem Begriff des guten Glaubens nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gleich.

    Unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofes Hewlett Packard France, Randnr. 46, und vom 14. Mai 1996 in den Rechtssachen C-153/94 und C-204/94 (Faroe Seafood u. a., Slg. 1996, I-2465, Randnr. 83) macht sie geltend, die Voraussetzungen des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 müßten im Licht des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 gesehen werden.

    Zudem sei den zuständigen Behörden kein Irrtum im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 unterlaufen.

    Mangels eines Irrtums der zuständigen Behörden sei die erste der drei kumulativen Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 nicht erfüllt.

    Der Klagegrund gehe damit fehl, da der Tatbestand des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79, dem gerecht werden müsse, wer einen Erlaß der Einfuhrabgaben erlangen wolle, im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei, da die zuständigen Behörden keinen Irrtum im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 begangen und die Klägerinnen nicht gutgläubig gehandelt hätten.

    Sind die beiden Tatbestandsmerkmale des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 das Vorliegen besonderer Umstände und das Fehlen einer betrügerischen Absicht oder einer offensichtlichen Fahrlässigkeit des Betroffenen erfüllt, so hat der Abgabenpflichtige Anspruch auf die Erstattung oder den Erlaß der Einfuhrabgaben; andernfalls verlöre diese Bestimmung ihre praktische Wirksamkeit (vgl. zur Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Urteile des Gerichtshofes Mecanarte, Randnr. 12, vom 4. Mai 1993 in der Rechtssache C-292/91, Weis, Slg. 1993, I-2219, Randnr. 15, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 84).

    Daher ist die Auffassung der Kommission zurückzuweisen, ein Erlaß der Einfuhrabgaben sei nur gerechtfertigt, wenn die drei Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 die Nichterhebung beruhe auf einem Irrtum der zuständigen Behörden; der Abgabenschuldner habe gutgläubig gehandelt, der Irrtum der zuständigen Behörde sei für ihn also nicht erkennbar gewesen; und er habe alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet kumulativ erfüllt seien.

    Der Gerichtshof hat zwar entschieden, daß Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dasselbe Ziel verfolgten, die Nachentrichtung von Ein- oder Ausfuhrabgaben auf Fälle zu beschränken, in denen eine solche Zahlung gerechtfertigt und mit einem elementaren Grundsatz wie dem Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar sei (Urteil Hewlett Packard France, Randnr. 46); er hat die beiden Bestimmungen jedoch nicht als deckungsgleich angesehen.

    Der Gerichtshof hat nur erwogen, daß die Erkennbarkeit des Irrtums der zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 der offenkundigen Fahrlässigkeit oder der betrügerischen Absicht im Sinne des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1430/79 entspreche, so daß dessen Voraussetzungen im Licht der Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz 2 gewürdigt werden müßten.

    Selbst wenn den zuständigen Behörden also kein Irrtum im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 unterlaufen ist, schließt das nicht von vornherein aus, daß sich der Betroffene hilfsweise auf Artikel 13 der Verordnung Nr. 1430/79 berufen und dabei geltend machen kann, besondere Umstände rechtfertigten den Erlaß der Einfuhrabgaben.

    Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 soll das berechtigte Vertrauen des Abgabenpflichtigen in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen, die in die Entscheidung über die Nachforderung der Zölle eingehen (Urteil Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

  • EuGH, 14.11.2002 - C-251/00

    Ilumitrónica

    Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), bestimmt: "Stellen die zuständigen Behörden fest, dass die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs[-abgaben] ... vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.".

    Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 legt die Voraussetzungen für ein Absehen von einer nachträglichen Erhebung der Zölle wie folgt fest: "Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs[-abgaben] absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat." Der Zollkodex.

    Die Verordnungen Nrn. 1697/79 und 1430/79 wurden durch Artikel 251 des Zollkodex aufgehoben, der gemäß seinem Artikel 253 Absätze 1 und 2 am 22. Oktober 1992 in Kraft getreten ist und seit dem 1. Januar 1994 gilt.

    Das Absehen von der Nacherhebung von Zöllen ist in Artikel 220 des Zollkodex geregelt, dessen Absatz 2 Buchstabe b fast wortgleich mit Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ist.

    Den zweiten Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Zahlung der Eingangs- oder Ausgangsabgaben enthält Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79.

    Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Berücksichtigung des Zweckes von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 zu beurteilen, wonach diese Bestimmung das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners in die Richtigkeit aller Gesichtspunkte schützen soll, die bei der Entscheidung darüber, ob Zoll erhoben wird, Berücksichtigung gefunden haben (insbesondere Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C-348/89, Mecanarte, Slg. 1991, I-3277, Randnr. 19, und Faroe Seafood u. a., Randnr. 87).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist in Ermangelung einer genauen und erschöpfenden Definition der "zuständigen Behörden" in der Verordnung Nr. 1697/79 oder in der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 der Kommission vom 23. Juli 1991 zur Durchführung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 (ABl. L 201, S. 16) nicht nur die den Zoll erhebende, sondern jede Behörde, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit Gesichtspunkte beiträgt, die bei der Zollerhebung zu berücksichtigen sind und so beim Abgabenschuldner ein berechtigtes Vertrauen entstehen lassen können, als "zuständige Behörde" im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 dieser Verordnung anzusehen.

    Der Gerichtshof hat außerdem festgestellt, dass nach dem Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 das berechtigte Vertrauen des Abgabenschuldners nur dann im Sinne dieser Bestimmung schutzwürdig ist, wenn die Grundlage für das Vertrauen des Abgabenschuldners "gerade" von den zuständigen Behörden geschaffen wurde.

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 dahin auszulegen ist, dass - für die Beurteilung der Frage, ob "ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist, - ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und - als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

    auf die ihm vom Tribunal Tributário de Primeira Instância Lissabon mit Beschluss vom 13. März 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, ist dahin auszulegen, dass - für die Beurteilung der Frage, ob "ein Irrtum der zuständigen Behörden" vorliegt, sowohl das Verhalten der Zollbehörden, die die für die Anwendung der Präferenzregelung erforderliche Beweisurkunde ausgestellt haben, als auch das Verhalten der zentralen Zollbehörden zu berücksichtigen ist, - ein Anhaltspunkt für einen solchen Irrtum darin besteht, dass die Behörden des Ausfuhrstaats die für die Anwendung einer Präferenzregelung im Rahmen einer Assoziierungsregelung erforderlichen Urkunden regelmäßig ausgestellt haben, obwohl ihnen bekannt sein musste, dass im Ausfuhrstaat eine Politik zur Förderung von Ausfuhren betrieben wurde, die die abgabenfreie Einfuhr von Bestandteilen aus Drittländern zum Zweck ihres Einbaus in Waren für die Ausfuhr in die Gemeinschaft einschloss, und dass es im Ausfuhrstaat keine Vorschriften für die Erhebung der Ausgleichsabgabe gab, die Voraussetzung für die Präferenzbehandlung der Ausfuhr der auf diese Weise hergestellten Waren in die Gemeinschaft war, und - als Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Irrtum für den Abgabenschuldner praktisch nicht erkennbar war, dienen kann, dass ein Teil der anwendbaren Bestimmungen der Assoziierungsregelung nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht war und diese Bestimmungen im Ausfuhrstaat mehr als zwanzig Jahre lang nicht oder nur unzulänglich durchgeführt wurden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1991 - C-273/90

    Meico-Fell gegen Hauptzollamt Darmstadt.

    Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 ( 1 ) könnten nämlich nicht erhobene Zölle.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens und das vorlegende Gericht sind sich darin einig, daß diese Dreijahresfrist verstrichen war, so daß die Nacherhebung nur noch nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 möglich ist, der wie folgt lautet:.

    Das Hauptzollamt Darmstadt, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertritt die Ansicht, daß auch eine derartige Ordnungswidrigkeit als strafrechtlich verfolgbare Handlung im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 anzusehen sei.

    Ist Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsoder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1), dahin gehend auszulegen, daß unter "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", nur solche Handlungen zu verstehen sind, die formal unter das jeweilige nationale Strafrecht fallen, oder soll damit jede Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen des Steuerrechts, die eine längere Verjährungsfrist auslösen, erfaßt werden?.

    Eine Untersuchung von Ziel und Inhalt der Verordnung Nr. 1697/79 kann zu einem besseren Verständnis der in der vorliegenden Rechtssache anstehenden Rechtsfragen beitragen.

    Sie sind sich darüber einig, daß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79 implizit, aber eindeutig auf das nationale Recht verweise.

    Die Kommission und die Klägerin sind in bezug auf die Tragweite der zuletzt genannten Verweisung auf das nationale Recht unterschiedlicher Auffassung: Ist die Bedeutung des Ausdrucks "strafrechtlich verfolgbare Handlung" durch Anwendung gemeinschaftsrechtlicher (und somit einheitlicher) Kriterien auf das nationale Recht zu bestimmen (wie die Kommission meint), oder handelt es sich um einen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Begriff, dessen Bedeutung einzig und allein anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu ermitteln ist (worauf die Klägerin besteht)? Meines Erachtens ist im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Geltung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichbehandlung der Abgabenschuldner, d. h. eines der Ziele der Verordnung Nr. 1697/79 (vorstehend Nr. 4), der Auffassung der Kommission der Vorzug zu geben.

    Erstens ist es ein unbestimmtes Kriterium, das von den nationalen Gerichten im Rahmen ihrer eigenen Rechtsordnung angewandt werden muß und letztlich deshalb auch zu von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Ergebnissen führen kann; auch ist es infolge dieser Unbestimmtheit mit dem (der Verordnung Nr. 1697/79 mit zugrunde liegenden) Prinzip der Rechtssicherheit nicht gut in Einklang zu bringen.

    Zweitens und vor allem scheint mir dieses Kriterium schlecht mit der Systematik der Verordnung Nr. 1697/79 vereinbar.

    Gegen meinen Vorschlag, bei der Auslegung des Ausdrucks "strafrechtlich verfolgbare Handlung" in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1697/79 die Auslegung zu berücksichtigen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Ausdrücken "strafrechtliche Anklage" und "strafbare Handlung" in Artikel 6 EMRK gibt, könnte angeführt werden, daß es im zuletzt genannten Artikel darum geht, einen Anspruch der Rechtsbürger auf faire und öffentliche Aburteilung zu gewährleisten (selbst in einem Verwaltungsverfahren, das schließlich noch in ein gerichtliches Verfahren mündet), während es in Artikel 3 der untersuchten Verordnung darum geht, zum Nachteil der Rechtsbürger eine längere Verjährungsfrist einzuführen.

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, ist dahin auszulegen, daß unter "Handlungen, die strafrechtlich verfolgbar sind", Handlungen zu verstehen sind, i) die entweder nach dem anwendbaren Recht mit einer formell strafrechtlichen Sanktion bedroht sind oder ii) die gegen Vorschriften von allgemeiner Geltung verstoßen und mit einer Sanktion bedroht sind, die dermaßen abschreckend ist und Straf- oder repressiven Charakter hat und/oder so streng ist, daß sie einer formell strafrechtlichen Sanktion gleichzustellen ist.

  • FG Düsseldorf, 15.12.1997 - 4 K 2048/93

    Rechtmäßigkeit nachträglicher Zollerhebungen; Anfall von Einfuhrabgaben für

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  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2008 - C-204/07

    C.A.S. / Kommission - Rechtsmittel - Assoziierungsabkommen zwischen der EWG und

    Zu den älteren Gemeinschaftsnormen, die im Zuge der Einführung des Zollkodex aufgehoben wurden, gehörte gemäß Art. 251 ZK die Verordnung (EWG) Nr. 1697/79(5), deren Art. 13 als Vorgängerbestimmung des heutigen Art. 239 ZK gilt(6) und mehrmals vom Gerichtshof ausgelegt worden ist.

    5 - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet.

  • FG Düsseldorf, 31.01.2001 - 4 K 5768/97

    Zollwert; Textilimport; Kollektionskosten; Gehaltszuschuss; Mietzuschuss;

    Die A, deren Rechte und Pflichten die Klin durch die Verschmelzung übernommen hat, wurde nämlich durch den Steueränderungsbescheid vom 24.06.1991 für die Gehaltszahlungen und Mietkostenübernahmen bis einschließlich März 1988 nicht innerhalb der Frist des Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 VO ( EWG ) Nr. 1697/79 in Anspruch genommen.

    Zwar stellt auch ein Steueränderungsbescheid, dem wie dem Bescheid vom 24.06.1991 ein Leistungsgebot nach § 254 Abs. 1 AO fehlt, eine Nachforderung gemäß Art. 2 Abs. 2 VO ( EWG ) Nr. 1697/79 dar (s. BFH, Beschluss v. 15.06.1993, VII B 14/93, Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern - ZfZ - 1993, 351 f., 351).

  • EuGH, 11.06.1998 - C-41/97

    Foodic u.a.

    Hilfsweise, soweit die Präferenzabgabe nicht anwendbar sein sollte, machen Foodic u. a. schließlich geltend, daß die Erhöhung der Abgaben unwirksam sei, soweit deren fehlerhafte Erhebung auf dem Fehler in der Bescheinigung IMA 1 beruhe, die von der ungarischen Behörde ausgestellt sei, der zuständigen Behörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet (ABl. L 197, S. 1).
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