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   OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20   

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OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20 (https://dejure.org/2021,18702)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.04.2021 - 16a U 1305/20 (https://dejure.org/2021,18702)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20. April 2021 - 16a U 1305/20 (https://dejure.org/2021,18702)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 31 BGB, § 826 BGB, § 27 EG-FGV, § 19 Abs 2 StVZO, § 256 Abs 1 ZPO
    Haftung eines Herstellers wegen des Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung: Zulässigkeit eines Feststellungsantrags und Sittenwidrigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 ; BGB § 826 ; BGB § 31
    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Fahrzeugherstellers bei einer Weisung an die Vertragshändler, Fahrzeugkäufer über die Betroffenheit des Fahrzeugs zu informieren

  • rechtsportal.de

    ZPO § 256 ; BGB § 826 ; BGB § 31
    Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Sittenwidrigkeit des Vorgehens des Fahrzeugherstellers bei einer Weisung an die Vertragshändler, Fahrzeugkäufer über die Betroffenheit des Fahrzeugs zu informieren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    a) Zwar ist auch vorliegend - vergleichbar zu der zum Motor EA 189 angenommenen Motivation - davon auszugehen, dass die Verwendung der vom KBA bemängelten unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA geschah, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 33, juris; Senat, Urteil vom 13.04.2021 - 16a U 718/20 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 30, juris).

    Geht es um die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB, so sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verhältnisse im Zeitpunkt seiner Vornahme bzw. des Vertragsschlusses maßgeblich, während es auf die spätere Entwicklung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts nicht ankommt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 31, juris).

    Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 31, juris).

    (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 34, juris).

    Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 11, juris vgl. auch Senat, Urteil vom 16.06.2020, Rn. 77, juris).

  • OLG Stuttgart, 05.02.2020 - 9 U 168/19

    VW-Diesel-Skandal: Zulässigkeit eines mit dem Hauptsacheantrag geltend gemachter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Mit Klageerhebung ist ein Geschädigter daher zur Entscheidung gezwungen, ob er den großen oder den kleinen Schadensersatz geltend machen will (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2020 - 9 U 168/19, BeckRS 2020, 7001).

    a) Die laufenden und bis zur Rückgabe weiter anfallenden Unterhaltungskosten sind Sowiesokosten und damit nicht ersatzfähig, sodass auf diese Kosten bezüglich einer fortlaufenden Schadensentwicklung nicht abgestellt werden kann (OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2020 - 9 U 168/19, BeckRS 2020, 7001 Rn. 22; OLG Schleswig Urteil vom 09.06.2020 - 3 U 103/19, BeckRS 2020, 27156 Rn. 58; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 12/19 -, juris Rn. 20).

    Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die Streitpunkte zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil endgültig erledigt würden, was - unabhängig vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage - zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Feststellungsklage führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - XI ZR 548/16, BeckRS 2018, 14423 Rn. 12; OLG Stuttgart Urteil vom 05.02.2020 - 9 U 168/19, BeckRS 2020, 7001 Rn. 24).

  • VG Schleswig, 13.12.2017 - 3 A 59/17

    Klagen der Deutschen Umwelthilfe gegen Typgenehmigungen für Dieselfahrzeuge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    § 19 StVZO regelt nicht die Frage der Wirksamkeit der erteilten Betriebsgenehmigung oder EG-Typgenehmigung, die sich jeweils auf die abstrakt beantragten Fahrzeugtypen beziehen, sondern regelt die Frage, inwieweit einem konkreten Fahrzeug die Betriebserlaubnis zu erteilen ist und inwieweit diese - im Hinblick auf dieses konkrete Fahrzeug - erlöschen kann (VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17, BeckRS 2017, 135232 Rn. 44).

    Bereits zugelassene Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung vorschriftsmäßig waren, wäre der Betrieb zu untersagen, wenn z. B. eine neue Abgasnorm in Kraft treten würde (VG Schleswig, Urteil vom 13.12.2017 - 3 A 59/17, BeckRS 2017, 135232 Rn. 51).

  • OLG Hamm, 14.08.2020 - 45 U 22/19

    Abgasskandal: Auch Audi muss Schadensersatz an Kunden zahlen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Die Problematik, dass das KBA einem Fahrzeughersteller nachträglich die Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgegeben hat, ist im Zusammenhang mit dem so genannten VW-Dieselskandal mittlerweile seit über fünf Jahren bekannt, ohne dass Anhaltspunkte für eine beabsichtigte nachträgliche höhere Besteuerung der betroffenen Pkw bestehen (vgl. für diesen Gesichtspunkt auch OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19, BeckRS 2020, 21442 Rn. 53), so dass auch im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche nicht hinreichend wahrscheinlich ist.

    Mit einer nachträglichen höheren Besteuerung ist auch deshalb nicht zu rechnen, weil sich die Besteuerung von Kraftfahrzeugen nach deren CO₂-Ausstoß richtet (vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19, BeckRS 2020, 21442 Rn. 53).

  • OLG Stuttgart, 13.04.2021 - 16a U 718/20

    Haftung eines Fahrzeugherstellers beim Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Auch von einer Täuschung des KBA geht der Senat in der vorliegenden Konstellation einer - nahezu ausschließlich - prüfstandsbezogenen Bedatung gemäß der "Strategie A" aus (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13.04.2021 - 16a U 718/20 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    a) Zwar ist auch vorliegend - vergleichbar zu der zum Motor EA 189 angenommenen Motivation - davon auszugehen, dass die Verwendung der vom KBA bemängelten unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA geschah, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einherging, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 33, juris; Senat, Urteil vom 13.04.2021 - 16a U 718/20 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 36/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur zulässig, wenn zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht, woran es fehlt, wenn der Eintritt eines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Hinweisbeschluss vom 04.03.2015 - IV ZR 36/14, NJW 2015, 1683 Rn. 15; vgl. auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 12.06.2018 - 8 U 3169/17, NJW-RR 2019, 184 Rn. 15).

    Zu solchen weiteren (als die unzweifelhaft bereits bezifferbaren), ihm durch den streitgegenständlichen Kaufvertrag drohenden, zukünftigen Vermögensschäden hat der hierfür nach allgemeinen Grundsätzen darlegungsbelastete Kläger (vgl. BGH, Beschluss vom 04.032015 - IV ZR 36/14 -, Rn. 15, juris) jedoch keinen substantiierten Vortrag gehalten (so in einem vergleichbaren Fall auch OLG Naumburg, Urteil vom 27.09.2019 - 7 U 24/19 -, juris Rn. 132).

  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 16a U 197/19

    Haftung eines Kraftfahrzeugherstellers im Dieselabgasskandal: Haftung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Schließlich ergibt sich ein Anspruch des Klägers auch nicht aus der Inanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens oder aufgrund einer Prospekthaftung, §§ 280, 241 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 04.08.2020 - 16a U 197/19, BeckRS 2020, 33585 Rn. 42 ff.).
  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris).
  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 354/19

    "VW-Dieselverfahren": Nutzungsvorteile können Schadensersatzanspruch vollständig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Denn Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen, sind nicht ersatzfähig, wenn der Kläger das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt hat, da es sich in diesem Fall insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen handelt (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 354/19 -, juris Rn. 24).
  • BGH, 15.05.2018 - XI ZR 548/16

    Widerruf der auf den Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 20.04.2021 - 16a U 1305/20
    Es ist vorliegend nicht zu erwarten, dass die Streitpunkte zwischen den Parteien durch ein Feststellungsurteil endgültig erledigt würden, was - unabhängig vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage - zu einer ausnahmsweisen Zulässigkeit der Feststellungsklage führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2018 - XI ZR 548/16, BeckRS 2018, 14423 Rn. 12; OLG Stuttgart Urteil vom 05.02.2020 - 9 U 168/19, BeckRS 2020, 7001 Rn. 24).
  • BGH, 18.07.2013 - III ZR 208/12

    Berufungsverfahren: Beweiskraft des Tatbestandes des Ersturteils und deren

  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • OLG München, 12.06.2018 - 8 U 3169/17

    Zulässigkeit von Feststellungsklagen im Diesel-Abgas-Skandal

  • BGH, 30.03.1983 - VIII ZR 3/82

    Bestehendes Mietverhältnis als Voraussetzung eines mietrechtlichen

  • LG Krefeld, 12.07.2017 - 7 O 159/16
  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • OLG Naumburg, 27.09.2019 - 7 U 24/19

    Abgasskandal: Käufer eines Gebrauchtwagens Schadenersatz gegenüber VW zugebilligt

  • OLG Karlsruhe, 06.11.2019 - 13 U 12/19

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Geltendmachung von

  • OLG Bamberg, 22.12.2021 - 3 U 299/21

    Keine Haftung von Audi für im April 2018 erworbenes, von "Diesel-Rückruf"

    Jedenfalls dadurch, dass die Audi AG am 25.01.2018 ihre Vertragshändler und Servicepartner nicht nur von den Rückrufanordnungen des Kraftfahrtbundesamts (KBA) für die Audi Modelle mit V6- und V8-TDI-Motoren unterrichtet, sondern hierbei zugleich eine ausdrücklich so bezeichnete sowie anhand eines Musterschreibens ("Beipackzettel") erläuterte "Hinweispflicht" gegenüber den Kunden statuiert hatte, hat das Unternehmen einen radikalen Strategiewechsel vollzogen und auch nach außen erkennbar sein Verhalten so grundlegend geändert, dass ab diesem Zeitpunkt der auf das Gesamtverhalten bezogene Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021, 3 U 1438/20, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, 16a U 1305/20, juris Rn. 85 und Fortführung von BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798; Urteil vom 08.12.2020, VI ZR 244/20, ZIP 2021, 84; Urteil vom 23.03.2021, VI ZR 1180/20, VersR 2021, 732; Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, VersR 2021, 661; Urteil vom 28.10.2021, III ZR 261/20, juris).

    Entgegen der Ansicht des Landgerichts scheidet der zuerkannte Anspruch wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach §§ 826, 31 BGB (oder § 831 BGB) von vornherein aus, weil die Beklagte ihr Verhalten bereits vor dem gegenständlichen Kauf des Fahrzeugs sowohl im Sinne eines grundlegenden Strategiewechsels als auch nach außen erkennbar geändert hatte mit der Folge, dass der im Raum stehende Vorwurf der Sittenwidrigkeit bezogen auf ihr Gesamtverhalten jedenfalls gegenüber dem Kläger nicht mehr gerechtfertigt ist (so bereits Senatsurteil vom 01.12.2021, 3 U 259/21, nicht veröffentlicht; Senatsbeschluss vom 23.11.2021, 3 U 280/21, nicht veröffentlicht; ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021, 3 U 1438/20, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, 16a U 1305/20, juris Rn. 85; ähnlich bereits OLG Bamberg, Beschlüsse vom 14.04.2021 und vom 07.06.2021, 1 U 501/20, nicht veröffentlicht).

    b) Hieran gemessen lässt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten eine - entgegen der Auffassung des Klägers auch nach außen erkennbare - Verhaltensänderung der Beklagten vor Eintritt des Schadens beim Kläger feststellen, die dazu führt, dass das Inverkehrbringen des Fahrzeugs jedenfalls dem Kläger gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten ist (zutreffend ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021, 3 U 1438/20, juris Rn. 35; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, 16a U 1305/20, juris Rn. 85).

    dd) Eine Zäsur durch eine grundlegende Verhaltensänderung der Beklagten ist aber spätestens darin zu erkennen, dass sie ab dem 25.01.2018 ihre Vertragshändler und Vertriebspartner angewiesen hat, sämtliche (potentiellen) Fahrzeugkäufer über den Rückruf des Fahrzeugs durch das KBA und die Erforderlichkeit eines Software-Updates vor dem Fahrzeugkauf mündlich und schriftlich aufzuklären (so bereits OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, 16a U 1305/20, juris Rn. 90; OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021, 3 U 1438/20, juris Rn. 45).

    Durch diese Maßnahme, die schon im Vorfeld des Vertragsschlusses angesiedelt war, wird deutlich, dass die Beklagte fortan nicht mehr die Arglosigkeit von Fahrzeugkäufern ausnutzen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 37; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, 16a U 1305/20, juris Rn. 91).

    Ob der Kläger (noch) arglos war, ist demgegenüber unerheblich (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, 16a U 1305/20, juris Rn. 91; OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021, 3 U 1438/20, juris Rn. 50); denn es kommt insoweit weder auf seine Kenntnisse vom "Dieselskandal" im Allgemeinen noch auf seine Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen an.

  • OLG Naumburg, 04.09.2023 - 12 U 58/23

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Ende 2019 gekauften Pkw

    Denn fallen - wie hier - das Inverkehrbringen des Fahrzeugs als potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinander und hat der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert, kann dem Schädiger der Vorwurf eines objektiv sittenwidrigen Handelns nicht mehr gemacht werden (z. B. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 m.w.N.; OLG Bamberg, Urteil vom 22. Dezember 2021, 3 U 299/21; OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2021, 3 U 1438/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021, 16a U 1305/20; sämtlich zitiert nach Juris).

    Hieran gemessen lässt sich bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des Verhaltens der Beklagten eine auch nach außen erkennbare Verhaltensänderung der Beklagten vor Eintritt des Schadens beim Käufer des streitgegenständlichen Fahrzeuges feststellen, die dazu führt, dass das Inverkehrbringen des Fahrzeugs jedenfalls dem Kläger gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten ist (zutreffend ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 22. Dezember 2021, 3 U 299/21; OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2021, 3 U 1438/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021, 16a U 1305/20; sämtlich zitiert nach Juris).

    Eine Zäsur durch eine grundlegende Verhaltensänderung der Beklagten ist nämlich darin zu erkennen, dass sie ab dem 25. Januar 2018 ihre Vertragshändler und Vertriebspartner angewiesen hat, sämtliche (potentiellen) Fahrzeugkäufer über den Rückruf des Fahrzeugs durch das KBA und die Erforderlichkeit eines Software-Updates vor dem Fahrzeugkauf mündlich und schriftlich aufzuklären (so bereits OLG Bamberg, Urteil vom 22. Dezember 2021, 3 U 299/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021, 16a U 1305/20; OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2021, 3 U 1438/20; sämtlich zitiert nach Juris).

    Durch diese Maßnahme, die schon fast zwei Jahre vor dem Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger angesiedelt war, wird deutlich, dass die Beklagte fortan nicht mehr die Arglosigkeit von Fahrzeugkäufern ausnutzen wollte (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2020, VI ZR 5/20; ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 22. Dezember 2021, 3 U 299/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021, 16a U 1305/20; sämtlich zitiert nach Juris).

    Ob der Kläger (noch) arglos war, ist demgegenüber unerheblich (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021, 16a U 1305/20; OLG Koblenz, Urteil vom 30. März 2021, 3 U 1438/20; beide zitiert nach Juris); denn es kommt weder auf seine Kenntnisse vom "Dieselskandal" im Allgemeinen noch auf seine Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen an.

  • OLG Nürnberg, 27.03.2023 - 17 U 1483/22

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Audi wegen des entwickelten, hergestellten und

    Denn selbst wenn dies entsprechend unterstellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. ZR 391/21 - juris, Rn. 28), war der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch die Klagepartei am 30.05.2020 jedenfalls aufgrund einer vor dem Kauf erfolgten maßgeblichen Verhaltensänderung der Beklagten nicht (mehr) gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. ZR 391/21 - juris, Rn. 27 ff; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, Az. 16a U 1305/20 - juris, Rn. 85 ff [Erwerb am 06.04.2018]; sowie OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2021, Az. 3 U 299/21 = MDR 2022, 635 - juris, Rn. 32 ff [Erwerb am 25.04.2018]; OLG München, Beschluss vom 01.07.2022, Az. 8 U 1671/22 = ZIP 2022, 1928 - juris, Rn. 12 ff [Erwerb am 03.01.2019]; OLG München, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 8 U 5012/22 = BeckRS 2022, 38415 - beck-online, Rn. 14 f [Erwerb am 27.12.2018]; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 07.10.2021 und 18.11.2021, Az. 19 U 118 /21 - juris [Erwerb am 26.10.2018]; OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2022, Az. 25 U 97/21 - juris, Rn. 29 ff [Erwerb am 28.03.2018]; OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.3021, Az. 3 U 1438/20 - juris, Rn. 40 ff [Erwerb am 11.06.2018]; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2022, Az. 2 U 21/22 - juris, Rn. 23 f [Erwerb am 15.08.2020]; jeweils betreffend A2.

    Zudem hat die Beklagte in Zusammenarbeit mit dem KBA ein Software-Update für die betroffenen Fahrzeuge entwickelt (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. ZR 391/21 - juris, Rn. 29; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, Az. 16a U 1305/20 - juris, Rn. 90 und 91; vgl. auch OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2021, Az. 3 U 299/21 = MDR 2022, 635 - juris, Rn. 35 und 37; OLG Hamm, Urteil vom 22.07.2022, Az. 25 U 97/21 - juris, Rn. 30; OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2021, Az. 3 U 1438/20 - juris, Rn. 41; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.08.2022, Az. 2 U 21/22 - juris, Rn. 24; OLG München, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 8 U 5012/22 = BeckRS 2022, 38415 - beck-online, Rn. 15).

    Eine andere Beurteilung gebietet nicht der Umstand, dass die Beklagte, anders als die V. AG bezüglich des von dieser entwickelten Motortyps EA189, keine Ad-hoc- bzw. Pressemitteilung über den Rückruf veröffentlicht hat, und selbst wenn sie keine Suchmaschine freigeschaltet hätte, mit der anhand der FIN hätte kontrolliert werden können, ob ein Fahrzeug von einem Rückruf betroffen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. ZR 391/21 - juris, Rn. 30; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, Az. 16a U 1305/20 - juris, Rn. 90).

    Soweit die Klagepartei darauf verweist, dass die Website der Beklagten zur FIN-Abfrage niemals Bestandteil des regulären Internetauftritts der Beklagten gewesen sei und deren Nutzung daher maßgeblich davon abhänge, dass der Nutzer sie kenne, ist dieses Vorbringen jedenfalls bereits deshalb ohne Relevanz, weil der Annahme einer grundlegenden Verhaltensänderung der Beklagten nicht entgegengestanden hätte, wenn sie eine Suchmaschine zur Kontrolle der Betroffenheit eines Fahrzeug durch Eingabe der FIN im Internet erst gar nicht zur Verfügung gestellt hätte, wie es auch keine Rolle spielt, wenn das in Rede stehende Fahrzeug bei einer Recherche nicht als betroffen gefunden worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022, Az. ZR 391/21 - juris, Rn. 30; vorgehend OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021, Az. 16a U 1305/20 - juris, Rn. 90; OLG München, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 8 U 5012/22 = BeckRS 2022, 38415 - beck-online, Rn. 15).

  • BGH, 12.01.2022 - VII ZR 391/21

    Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung eines Fahrzeugs;

    Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Stuttgart - 16a U 1305/20, veröffentlicht in juris) hat, soweit es für die Revision von Bedeutung ist, ausgeführt: Die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

    Denn die Sittenwidrigkeit sei dadurch entfallen, dass die Beklagte - noch vor dem Fahrzeugerwerb des Klägers - neben der Entwicklung eines Software-Updates, mit dem die Gefahr der Betriebsstilllegung beseitigt worden sei, ihre Händler informiert und zur Information potenzieller Fahrzeugerwerber verpflichtet habe, wie das Berufungsgericht im Einzelnen ausführt (Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 1305/20, juris Rn. 85 ff.).

  • OLG Frankfurt, 03.05.2023 - 15 U 324/20

    Diesel-Skandal: Keine Ansprüche für im Juli 2018 erworbenen gebrauchten Audi Q5

    Sie hat vielmehr umfangreiche Maßnahmen veranlasst, um eine Täuschung der Käufer zu verhindern (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 1305/20 -, Rn. 91, juris).
  • OLG Stuttgart, 14.09.2021 - 16a U 361/19

    Sogenanntes Thermofenster als Grundlage der vorsätzlich sittenwidrigen

    Dabei ist der Klagantrag Ziffer 3 (Feststellungsantrag), den das Landgericht als Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, nach Auffassung des Senats (ausführlich Senat, Urteil vom 20.04.2021 - 16a U 1305/20 -, juris) bereits unzulässig, weil ihm wegen Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO).
  • OLG Koblenz, 15.09.2023 - 3 U 282/23

    Urteil wird auf mehrere Erwägungen gestützt: Berufung muss sie alle angreifen!

    a) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin wegen Verhaltensänderung der Beklagten nach Bekanntwerden des Dieselskandals keine Ansprüche zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris; eingehend: Senat, Urteile vom 30.03.2021 - 3 U 1438/20 - juris, Rn. 34 ff; vom 20.02.2022 - 3 U 1532/22 und vom 08.03.2022 - 3 U 1535/22, jeweils mzwN; ebenso OLG Bamberg, Urteil vom 22.12.2021 - 3 U 299/21 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 20.04.2021 - 16a U 1305/20 -, juris).
  • OLG Stuttgart, 06.07.2021 - 16a U 361/19

    Erwerb eines vermeintlich vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem

    Dabei ist der Klagantrag Ziffer 3 (Feststellungsantrag), den das Landgericht als Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, nach Auffassung des Senats (ausführlich Senat, Urteil vom 20.04.2021 - 16a U 1305/20 -, juris) bereits unzulässig, weil ihm wegen Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO ).
  • OLG Frankfurt, 13.04.2023 - 15 U 86/21

    Diesel-Skandal: Keine Sittenwidrigkeit bei Fahrzeugkauf im Dezember 2017

    Sie hat vielmehr umfangreiche Maßnahmen veranlasst, um eine Täuschung der Käufer zu verhindern (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 -16a U 1305/20-, Rn. 91, juris).
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