Weitere Entscheidung unten: OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010

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   OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03 (https://dejure.org/2010,3277)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.01.2010 - 17 A 2509/03 (https://dejure.org/2010,3277)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 (https://dejure.org/2010,3277)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die Untersuchung von Schlachtfleisch eines Schlachthofs aufgrund einer Kreissatzung; Vereinbarkeit von nach Größe der Betriebe, Betriebskategorie und Zahl geschlachteter Tiere gestaffelten ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für die Hygieneüberwachung und die Untersuchung von Schlachtfleisch eines Schlachthofs aufgrund einer Kreissatzung; Vereinbarkeit von nach Größe der Betriebe, Betriebskategorie und Zahl geschlachteter Tiere gestaffelten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 30.05.2002 - C-284/00

    Stratmann

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    Nachdem der EuGH mit Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), Slg. 2002, I-4611, entschieden hatte, dass die Kosten der Trichinenuntersuchungen - ebenso wie diejenigen der bakteriologischen Untersuchungen - von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, wies das BVerwG mit Urteil vom 9. Oktober 2002 - 3 C 17.02 -, juris, unter teilweiser Änderung des Urteils des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 1998 die Berufung des Beklagten auch insoweit zurück, als das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide des Beklagten hinsichtlich der darin festgesetzten Gebühren für Trichinenuntersuchungen aufgehoben hatte.

    Nachdem der EuGH durch sein vorerwähntes Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., entschieden hatte, dass die Kosten der Trichinen- und der bakteriologischen Untersuchungen von der Gemeinschaftsgebühr erfasst werden, wurde die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG-VO NRW) durch die Dritte Änderungsverordnung vom 18. September 2002 mit Rückwirkung zum 1. Januar 1991 entsprechend angepasst.

    c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzungen sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen, insbesondere der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene, ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten.

    Dieses Gebot folgt aus dem Umstand, dass die spezifische Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 32 und - C-309/07 - ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 21 (jeweils zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG), deren Wesen darin besteht, dass sie in bestimmten Fällen die Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 52.

    EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O.

    vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 30.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-270/07

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Gemeinsame

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    a) Sie genüge nicht den Anforderungen, die der EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), LRE 58, 230, und - C-309/07 - ("Baumann"), LRE 58, 222, an die Erhebung einer spezifischen Gebühr gestellt habe.

    Dieses Gebot folgt aus dem Umstand, dass die spezifische Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 32 und - C-309/07 - ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 21 (jeweils zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG), deren Wesen darin besteht, dass sie in bestimmten Fällen die Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 52.

    Vielmehr kann sich die dort vorgesehene spezifische Gebühr aus mehreren Kostenelementen zusammensetzen, vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 36 f. (ebenfalls zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG).

    Zu dieser Konstellation verhält sich die "Stratmann"-Entscheidung des EuGH nicht, so auch EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, a.a.O. = juris, Rdn. 38.

  • BVerwG, 20.12.2007 - 3 C 50.06

    Fleischuntersuchung; Fleischuntersuchungsgebühren; Gemeinschaftsgebühr;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = Juris Rdn. 27 unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz S. 13298); ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601 = Juris Rdn. 11.

    Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG enthält kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = juris, Rdn. 29 ff. (zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG).

    Zu dieser Konstellation verhält sich die "Stratmann"-Entscheidung des EuGH nicht, so auch EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 27 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, a.a.O. = juris, Rdn. 38.

  • EuGH, 19.03.2009 - C-309/07

    Baumann - Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für veterinär- und hygienerechtliche

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    a) Sie genüge nicht den Anforderungen, die der EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), LRE 58, 230, und - C-309/07 - ("Baumann"), LRE 58, 222, an die Erhebung einer spezifischen Gebühr gestellt habe.

    EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - Rs. C-309/07 - ("Baumann"), a.a.O.

    Dieses Gebot folgt aus dem Umstand, dass die spezifische Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs zur Richtlinie 93/118/EG nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland"), a.a.O., Rdn. 32 und - C-309/07 - ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 21 (jeweils zu der entsprechenden Regelung in Kapitel I Nr. 4 lit. b des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG), deren Wesen darin besteht, dass sie in bestimmten Fällen die Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist, vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284/00 und C-288/00 - ("Stratmann u.a."), a.a.O., Rdn. 52.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2009 - 17 A 2609/03

    Festsetzung von Gebühren für nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    Urteil vom 30. September 2009 -17 A 2609/03 -, KStZ 2010, 16, in ausführlicher Auseinandersetzung mit den auch im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Argumenten des dortigen Klägers im Einzelnen dargelegt; hierauf wird Bezug genommen.

    vgl. etwa Senatsurteil vom 30. September 2009 -17 A 2609/03 -, a.a.O, m.w.N.

  • BVerwG, 27.04.2000 - 1 C 12.99

    Gemeinsame Agrarpolitik - Gebühren für Untersuchungen und Hygienekontrollen von

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    Mit Beschluss vom 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 21, setzte das BVerwG das Verfahren aus und holte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) ein zu der Frage, ob die für die Untersuchung frischen Fleisches für den Inlandsmarkt geltende Pauschalgebühr auch die Kosten der Durchführung von Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen umfasst.

    Vorlagebeschluss des BVerwG vom 27. April 2000 - 1 C 12.99 -, a.a.O. = juris, Rdn. 15, übernommene Annahme zugrunde, dass die Gebührensatzung des Kreises X. vom 16. August 1999 außer der Pauschalgebühr für Fleischuntersuchungen eine spezielle Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Schweinefleisch vorsehe.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1998 - 9 A 2561/97

    Erhebung von Gebühren für die Trichinenuntersuchung sowie Gebühren für die

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    Der Berufung des Beklagten gab das erkennende Gericht mit Urteil vom 15. Dezember 1998 - 9 A 2561/97 -, LRE 36, 361, hinsichtlich eines Teilbetrages von 46.290,01 DM statt.

    In der Begründung des Bescheids wies der Beklagte "zur Klarstellung" darauf hin, dass die ausgewiesene Gebührensumme auch die bereits durch das Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 1998 - 9 A 2561/97 -, a.a.O., "anerkannten" Beträge in Höhe der EG-Pauschalgebühr enthalte; diese würden "quasi nur nachrichtlich" berücksichtigt und "nicht ein zweites Mal gefordert".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2000 - 9 A 2228/97

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen von fleischhygienerechtlichen Gebührenbescheiden

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50/06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = Juris Rdn. 27 unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Oktober 1997 (BAnz S. 13298); ebenso bereits OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601 = Juris Rdn. 11.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2004 - 9 A 4232/02

    Gebührenbescheid gegen einen Betreiber einer privatgewerblichen Schlachtstätte;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    zur grundsätzlichen Möglichkeit einer derartigen Rechtfertigung vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4232/02 -, LRE 50, 146 = juris, Rdn. 68 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2009 - 17 A 2539/03

    Anhebung der Pauschalbeträge durch die Mitgliedstaaten unter Abweichung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2010 - 17 A 2509/03
    Es erscheint jedoch bereits fraglich, ob die im Anhang der Entscheidung 88/408/EWG genannten Grundsätze, von denen die Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Entscheidung 88/408/EWG bei einer Anhebung der pauschalen Leitgebühr auszugehen haben, beachtet worden sind, vgl. hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 16. September 2009 - 17 A 2539/03 -, juris;.
  • BVerwG, 21.04.1999 - 1 B 26.99
  • BVerwG, 09.10.2002 - 3 C 17.02

    Amtliche Schlachttieruntersuchungen und Fleischuntersuchungen - Erhebung einer

  • EuGH, 10.11.1992 - C-156/91

    Hansa Fleisch / Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg

  • VG Köln, 01.12.2015 - 14 K 7974/13

    Polnische Fuhrunternehmerin kann keine Erstattung für gezahlte Maut verlangen

    Anders als der kommunale Gebührensatzungsgeber, der bei einer rückwirkenden Neuberechnung von Gebührensätzen die tatsächliche Datengrundlage heranzuziehen hat, vgl. bspw. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - Rn. 66; zitiert nach juris, trifft den Gesetzgeber im vorliegenden Verfahren eine derartige Pflicht nicht.
  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 26.12

    Gebührenerhebung für Fleischhygieneuntersuchungen; Kostenkalkulation

    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu der Berufungsentscheidung, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 28.12

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche veterinär- und hygienerechtliche

    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu der Berufungsentscheidung, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • BVerwG, 31.08.2012 - 3 B 27.12

    Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bzgl. der Höhe der zu

    b) Die These der Klägerin wird auch nicht durch die von ihr angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu der Berufungsentscheidung, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • BVerwG, 18.06.2012 - 3 B 63.11

    Gebührenerhebung nach Anhang A Kap. I Nr. 4b RL85/73/EWG i.d.F. der RL 93/118/EG

    b) Die These des Klägers wird auch nicht durch die von ihm angeführte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gestützt, das - in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil - davon ausgeht, dass die Erhebung einer spezifischen Gebühr nach Anhang A Kap. I Nr. 4 Buchst. b der Richtlinie eine speziell auf den Einzelbetrieb bezogene - nachträgliche - Ermittlung und Abrechnung der tatsächlich entstandenen Untersuchungskosten nicht voraussetzt (vgl. OVG Münster, Urteile vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 - KStZ 2010, 16 = juris Rn. 92 ff. und vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62 ff.).

    Ebenfalls in Übereinstimmung mit dem Berufungsurteil erachtet das Oberverwaltungsgericht eine Gebührenerhebung auf der Grundlage prognostischer Werte ausdrücklich für zulässig (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. m.w.N.).

    Soweit es bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechnung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (OVG Münster, Urteil vom 27. Januar 2010 a.a.O. Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen könnte.

  • VG Köln, 30.09.2014 - 14 K 8449/09

    LKW-Maut ist rechtmäßig

    Anders als der kommunale Gebührensatzungsgeber, der bei einer rückwirkenden Neuberechnung von Gebührensätzen die tatsächliche Datengrundlage heranzuziehen hat, vgl. bspw. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - Rn. 66; zitiert nach juris, trifft den Gesetzgeber im vorliegenden Verfahren eine derartige Pflicht nicht.
  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 72.10

    Anforderungen an die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden

    Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - juris Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 576/09

    Ordnungsgemäße Gebührenerhebung für die im Monat November 2007 erbrachten

    vgl. etwa Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 -, KStZ 2010, 78 = juris Rn. 62.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.11.2010 - 3 L 36/08

    Rückforderung gezahlter Fleischbeschaugebühren; Zahlung einer Abgabeschuld ohne

    Mit dem Wesen einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 1 Buchst. b des Anhanges A Kapitel I der Richtlinie 85/73 sei dies nicht vereinbar (so auch OVG NRW, Urt. v. 27.01.2010 - 17 A 2509/03 - Rdn. 67 ff. ).
  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 75.10

    Gebührenerhebung für Hygieneuntersuchungen von Frischfleisch; rückwirkende

    Soweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bei der Überprüfung einer konkreten Gebührenkalkulation für den Sonderfall einer nachträglichen Neuberechung von Gebühren für abgelaufene Zeiträume nicht die durch Zeitablauf obsolet gewordenen Prognosewerte der ursprünglichen Kalkulation, sondern die bereits feststehenden tatsächlich angefallenen Kosten für maßgeblich gehalten hat (Urteil vom 27. Januar 2010 - 17 A 2509/03 - juris Rn. 66), ergibt sich keine Abweichung zu dem Berufungsurteil, die eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begründen könnte.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 578/09

    Zulässigkeit einer "ex ante" Kalkulation der auf Grundlage von Art. 27 Abs. 4 VO

  • BVerwG, 20.12.2011 - 3 B 40.11

    Heranziehung zu Gebühren für amtliche Trichinenuntersuchungen in einem

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 73.10

    Realkostengebot und Pauschalierungsverbot i.R.e. Gebührenerhebung nach Anhang A

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2011 - 17 A 580/09

    Klage eines gewerblichen Schlachtbetriebs gegen die Höhe der Gebühren für die

  • BVerwG, 06.06.2011 - 3 B 29.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr nach

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 64.10

    Klärung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Gebührenerhebung nach

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 74.10

    Anforderungen an die Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden

  • BVerwG, 01.06.2011 - 3 B 30.11

    Erhebung einer die Pauschalgebühr übersteigenden spezifischen Gebühr ist nur

  • BVerwG, 21.12.2010 - 3 B 65.10

    Gebührenerhebung für Hygieneuntersuchungen von Frischfleisch aufgrund

  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2013 - 19 K 2891/09

    Musterverfahrensabrede, Fleischbeschaugebühren, Fleischhygienegebühren,

  • VGH Bayern, 21.05.2012 - 4 ZB 10.423

    Fleischhygienegebühren (Zeitraum 11/2006 bis 12/2006)

  • VG Köln, 30.09.2014 - 14 K 1017/10

    Rückwirkende Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut für schwere Nutzfahrzeuge

  • VG Köln, 30.09.2014 - 14 K 1018/10

    Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Mautsätze für die i.R.d.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - 17 A 50/09

    Möglichkeit eines Rückgriffs auf frühere Schätzwerte im Falle der Festsetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2011 - 17 A 51/09

    Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Schlachttieruntersuchung und

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Rechtsprechung
   OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,10344
OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03 (https://dejure.org/2010,10344)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.04.2010 - 17 A 2509/03 (https://dejure.org/2010,10344)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. April 2010 - 17 A 2509/03 (https://dejure.org/2010,10344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Niedersachsen, 31.08.2007 - 5 LC 44/06

    Einstellung eines Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde; Fassung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03
    Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung, vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 LC 44/06 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 10 D 32/06.NE - und 22. Januar 2010 - 10 A 1074/08 - a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 -, juris.
  • VGH Bayern, 14.01.2004 - 8 A 02.40065
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03
    Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung, vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 LC 44/06 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 10 D 32/06.NE - und 22. Januar 2010 - 10 A 1074/08 - a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2009 - 10 A 1074/08

    Anspruch auf Erteilung einer begehrten Baugenehmigung zur Errichtung eines

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2010 - 17 A 2509/03
    Der Senat hat über die Rechtsfolgen der Rücknahme als Kollegium zu entscheiden; § 87a VwGO findet insoweit entsprechend § 141 Satz 2 VwGO keine Anwendung, vgl. Nds OVG, Beschluss vom 31. August 2007 - 5 LC 44/06 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rdn. 30 zu § 87a (Stand: Februar 2007); im Ergebnis ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2008 - 10 D 32/06.NE - und 22. Januar 2010 - 10 A 1074/08 - a.A. Bay VGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 -, juris.
  • VGH Bayern, 10.04.2024 - 20 C 24.590

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2018 - 9 N 14.2265 - juris Rn. 3; B.v. 2.8.2012 - 4 B 11.1215 - juris Rn. 3; OVG NW, B.v. 14.4.2010 - 17 A 2509/03 - juris Rn. 3; vgl. auch Schenke in Kopp/Schenke, 29. Aufl. 2023, § 133 Rn. 20).
  • VGH Bayern, 02.08.2012 - 4 B 11.1215

    Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor einer

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Verwaltungsgerichtshof, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO dort anhängig ist (vgl. OVG NRW vom 14.4.2010 - 17 A 2509/03 ; SächsOVG vom 21.2.2011 - 2 A 365/09 ).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO, § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (OVG NRW vom 14.4.2010 a.a.O.; SächsOVG vom 21.2.2011 a.a.O.; OVG Lüneburg vom 31.8.2007 - 5 LC 44/06 ; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO (Stand 22. Erg.Lief. 2011), § 87a Rn. 30).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.01.2013 - 1 L 27/09

    Beschwerdeverfahren; Abhilfeverfahren; Zuständigkeit für Entscheidung über die

    Die Entscheidung über die Rücknahmefolgen obliegt dem Oberverwaltungsgericht, weil das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Abhilfeverfahrens nach § 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei ihm anhängig geblieben ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.08.2012 - 4 B 11.1215 -, juris; OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2010 - 17 A 2509/03 -, juris; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 A 365/09 -, SächsVBl. 2011, 140 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 5 LC 44/06 -, juris; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22.01.2009 - 4 K 23/06 -).

    Die Entscheidung trifft der Senat als Kollegium in analoger Anwendung von § 141 Satz 2 VwGO; § 87a VwGO findet insoweit wegen der systematischen Zuordnung der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsverfahren keine Anwendung (vgl. VGH München, Beschl. v. 02.08.2012 - 4 B 11.1215 -, a. a. O.; OVG Münster, Beschl. v. 14.04.2010 - 17 A 2509/03 -, a. a. O.; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.02.2011 - 2 A 365/09 -, a. a. O.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.08.2007 - 5 LC 44/06 -, a. a. O.; vgl. auch OVG Greifswald, Beschl. v. 22.01.2009 - 4 K 23/06 - Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2012, § 87a Rn. 30).

  • OVG Sachsen, 21.02.2011 - 2 A 365/09

    Verfahrenseinstellung durch ein Ausgangsgericht als Kollegium bei Zurücknahme

    Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen, bevor über die Frage der Abhilfe entschieden worden ist, erfolgt die Verfahrenseinstellung durch das Ausgangsgericht als Kollegium (wie OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -).

    Entsprechend § 141 Satz 2 VwGO findet § 87a VwGO keine Anwendung (vgl. OVG NRW, Beschl. vom 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -, juris; NdsOVG, Beschl. vom 31. August 2007 - 5 LC 44/06 -, juris; Ortloff/Riese, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, 20. Ergänzungslieferung 2010, § 87a Rn. 30; a. A. BayVGH, Beschl. vom 14. Januar 2004 - 8 A 02.40065 -, juris).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.02.2013 - 19 A 1582/11

    Eintreten des Devolutiveffektes einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 17 A 2542/09 - und vom 14. April 2010 - 17 A 2509/03 , juris, Rdn. 1 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 2 A 365/09 , …
  • OVG Sachsen, 08.02.2017 - 4 A 475/14

    Rücknahme; Beschwerde; Revision; Nichtzulassung

    2011, 140 m. w. N.; ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19. August 2014 - 7 LC 16/13 -, juris Rn. 3; OVG M-V, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 1 L 27/09 -, juris Rn. 3/4; BayVGH, Beschl. v. 2. August 2012 - 4 B 11.1215 -, juris Rn. 2/3; OVG NRW, Beschl. v. 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -, juris Rn. 1 ff.; HessVGH, Beschl. v. 11. August 1999 - 4 UE 4780/96 -, juris Rn. 2; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 133 Rn. 65 und 99 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 133 Rn. 20, § 140 Rn. 3).
  • OVG Saarland, 24.10.2017 - 2 A 471/17

    Entscheidungszuständigkeit bei Rücknahme der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.8.2014 - 7 LC 16/13 -, OVG NRW, Beschluss vom 14.4.2010 - 17 A 2509/03 - jeweils m. w. Nw.; juris).
  • OVG Sachsen, 05.04.2016 - 5 A 684/11

    Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde vor

    2011, 140 m. w. N.; ebenso: NdsOVG, Beschl. v. 19. August 2014 - 7 LC 16/13 -, juris Rn. 3; OVG M-V, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 1 L 27/09 -, juris Rn. 3/4; BayVGH, Beschl. v. 2. August 2012 - 4 B 11.1215 -, juris Rn. 2/3; OVG NRW, Beschl. v. 14. April 2010 - 17 A 2509/03 -, juris Rn. 1 ff.; HessVGH, Beschl. v. 11. August 1999 - 4 UE 4780/96 -, juris Rn. 2; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 133 Rn. 65 und 99 ff.; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 133 Rn. 20, § 140 Rn. 3).3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren.
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