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   ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14   

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ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14 (https://dejure.org/2015,74261)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.03.2015 - 17 BV 420/14 (https://dejure.org/2015,74261)
ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. März 2015 - 17 BV 420/14 (https://dejure.org/2015,74261)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    §§ 37 Abs. 1, 38 BetrVG
    Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhältniswahlrecht bei der Wahl freigestellter Mitglieder der Geamtbetriebsrates

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 12.02.1997 - 7 ABR 40/96

    Staffelübersteigende Feststellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    (vgl. dazu Richardi/Annuß in Richardi, BetrVG, 14.Aufl. 2014 § 51 BetrVG Rz 48 und 49, BAG B. v. 12.02.1997 - 7 ABR 40/96 - juris Rz. 15).Da § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verweist, findet die Regelung des § 38 Abs. 1 BetrVG keine Anwendung mit der Folge, dass ein Gesamtbetriebsrat kein Recht auf Freistellung eines oder mehrerer Mitglieder gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG hat (Richardi/Annuß, a. a. O., Rz 50, Fitting, a.a.O., § 51 Rz.44).

    In der Geschäftsordnung des Betriebsrates kann eine solche Freistellung dagegen nicht geregelt werden (vgl. dazu Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG RZ 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 16.01.1979 - 6 AZR 683/76 - juris Rz. 22, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 5).Die gesetzliche Regelung bedeutet demzufolge, dass in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern sowie im Gesamtbetriebsrat grundsätzlich die Frage, ob eine Freistellung eines Betriebsrats- bzw. Gesamtbetriebsratsmitglieds erforderlich ist, jeweils individuell zu klären ist (vgl. BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O. Rz. 15).

    Dies bedeutet jedoch auch, dass die Erforderlichkeit im jeweils individuellen Fall nachzuweisen ist und auch zu überprüfen ist.Das Gesetz sieht damit für die Freistellung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates zur Durchführung ihrer Tätigkeit grundsätzlich keine abstrakte Erforderlichkeit vor, wie das in der Staffelungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG für Betriebsratsmitglieder in Betrieben mit mehr als regelmäßig 200 Arbeitnehmern zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O., BAG U.v. 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - juris Rz. 12).

    Die Beteiligten zu 11) und 13) bis 16) zitieren selbst die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes, dass es sich bei § 38 Abs. 1 BetrVG um eine Vermutungsregelung handelt, nach der in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern regelmäßig Betriebsratsarbeit in einem solchen Umfang anfällt, dass sie Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang in Anspruch nimmt (BAG, 12.02.1997, a.a.O. und BAG U.v.31.05.1989, a.a.O., Rz. 12).

  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88

    Betriebsrat: Erforderlichkeit einer Tätigkeit außerhalb des Betriebsgeländes -

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    Dies bedeutet jedoch auch, dass die Erforderlichkeit im jeweils individuellen Fall nachzuweisen ist und auch zu überprüfen ist.Das Gesetz sieht damit für die Freistellung von Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates zur Durchführung ihrer Tätigkeit grundsätzlich keine abstrakte Erforderlichkeit vor, wie das in der Staffelungsregelung des § 38 Abs. 1 BetrVG für Betriebsratsmitglieder in Betrieben mit mehr als regelmäßig 200 Arbeitnehmern zum Ausdruck kommt (vgl. dazu BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O., BAG U.v. 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 - juris Rz. 12).

    Die Beteiligten zu 11) und 13) bis 16) zitieren selbst die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes, dass es sich bei § 38 Abs. 1 BetrVG um eine Vermutungsregelung handelt, nach der in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitern regelmäßig Betriebsratsarbeit in einem solchen Umfang anfällt, dass sie Arbeitszeit eines oder mehrerer Betriebsratsmitglieder in vollem Umfang in Anspruch nimmt (BAG, 12.02.1997, a.a.O. und BAG U.v.31.05.1989, a.a.O., Rz. 12).

  • BAG, 16.01.1979 - 6 AZR 683/76

    Fristverlängerung - Berufungsbegründung - Übereinstimmung mit Urschrift -

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    In der Geschäftsordnung des Betriebsrates kann eine solche Freistellung dagegen nicht geregelt werden (vgl. dazu Richardi/Thüsing, § 38 BetrVG RZ 25 unter Verweis auf BAG, U.v. 16.01.1979 - 6 AZR 683/76 - juris Rz. 22, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 5).Die gesetzliche Regelung bedeutet demzufolge, dass in Betrieben mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern sowie im Gesamtbetriebsrat grundsätzlich die Frage, ob eine Freistellung eines Betriebsrats- bzw. Gesamtbetriebsratsmitglieds erforderlich ist, jeweils individuell zu klären ist (vgl. BAG B. v. 12.02.1997, a.a.O. Rz. 15).
  • BAG, 20.04.2005 - 7 ABR 47/04

    Freistellungswahl - Erhöhung der Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    b) Die Antragsteller haben auch die zweiwöchige Anfechtungsfrist unter Anwendung von § 19 BetrVG analog, wonach die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Gesamtbetriebsratsmitglieder) innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Wahl durch ein einzelnes oder mehrere Gesamtbetriebsratsmitglieder angefochten werden kann, eingehalten (vgl. dazu BAG, B. v. 20.04.2005 - 7 ABR 47/04 - juris Rz. 11).
  • LAG Hamm, 21.03.2014 - 13 TaBV 110/13

    Einsicht in Wahlakten

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    Damit aber waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages von den Antragstellern alle Tatsachen benannt, die zu einer Entscheidung über das Anfechtungsverfahren erforderlich sind (vgl. zu den Anforderungen LAG Hamm, B. v. 21.03.2014 - 13 TaBV 110/13, juris Rz. 61 unter Verweis auf BAG, U. v. 24.05.1965, 1 ABR 1/65, juris, Rz 26ff. sowie Fitting, 27. Aufl. 2014, § 19 Rz. 36).
  • BAG, 24.05.1965 - 1 ABR 1/65

    Angabe des Anfechrungsgegenrs bei Wahlanfechtung - Inhalt des Anfechtungsantrags

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    Damit aber waren zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrages von den Antragstellern alle Tatsachen benannt, die zu einer Entscheidung über das Anfechtungsverfahren erforderlich sind (vgl. zu den Anforderungen LAG Hamm, B. v. 21.03.2014 - 13 TaBV 110/13, juris Rz. 61 unter Verweis auf BAG, U. v. 24.05.1965, 1 ABR 1/65, juris, Rz 26ff. sowie Fitting, 27. Aufl. 2014, § 19 Rz. 36).
  • BAG, 26.07.1989 - 7 ABR 64/88

    Betriebsrat: Anspruch auf Freistellung eines weiteren Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    Während unter "Befreiung von der beruflichen Tätigkeit" die Entbindung von der Arbeitspflicht zu verstehen ist, versteht man unter "Freistellung" die allgemeine Entbindung der Betriebsratsmitglieder von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung zum Zwecke der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, ohne dass es jeweils eines konkreten Nachweises bedarf, dass die Arbeitsversäumnis wegen der Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist (Fitting, a.a.O. unter Verweis auf BAG B.V. 26.07.1989, 7 ABR 64/88, juris u. wN.).Soweit die Beteiligten zu 11) und 13) bis 16) hier darauf verweisen, dass sich bei einer analogen Anwendung von § 38 Abs. 2 BetrVG eine unterschiedliche Handhabung bei der Wahl von teilweise und voll umfänglich freizustellenden Betriebsratsmitgliedern ergeben würde, trifft dieser Einwand nicht zu.
  • LAG München, 19.07.1990 - 6 TaBV 62/89

    Betriebsrat: Freistellung von Mitgliedern eines Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    § 37 Abs. 2 BetrVG stellt als Generalklausel die Grundregel für Freistellungen dar (vgl. LAG München, B. v. 19.07.1990, 6 TaBV 62/89, NZA 1991, 905,906 [LAG München 19.07.1990 - 6 TaBV 62/89] , unter Bezugnahme darauf Richardi/ Thüsing, a.a.O., § 38 BetrVG RZ 5 m. w. N., Fitting, a.a.O.).
  • BAG, 25.05.2005 - 7 ABR 10/04

    Betriebsrat - Entsendung - verkleinerter Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    Nach § 83 Abs. 3 BetrVG ist Beteiligter in einem Arbeitsgerichtsverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung materiell-rechtlich in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird (BAG, B. v. 25.05.2005 - 7 ABR 10/04, juris Rz. 17 m. w. N.).
  • BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03

    Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder

    Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 04.03.2015 - 17 BV 420/14
    Die Beteiligten zu 1) bis 10) sind als Einzelbetriebsräte und Mitglieder des Beteiligten zu 11) in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung aufgrund der Entscheidung über die freigestellten Mitglieder des Beteiligten zu 11) unmittelbar betroffen.Das Gericht konnte den Antrag zu 1) nicht dahingehend auslegen, dass mit ihm eine gerichtliche Gestaltungsentscheidung begehrt wird (vgl. zu den Voraussetzungen hierfür BAG, B. v. 21.07.2004 - 7 ABR 62/03, juris Rz. 15 m. w. N.).
  • BAG, 26.09.2018 - 7 ABR 77/16

    Gesamtbetriebsrat - Freistellung - Auswahlentscheidung

    Auf die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats wird der genannte Beschluss des Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht den Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 17 BV 420/14 - entsprochen hat.
  • LAG Hessen, 20.06.2016 - 16 TaBV 101/15

    Nach dem entsprechend anwendbaren § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl der

    Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 17 BV 420/14 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:.

    Die Beschwerde der Beteiligten zu 11, 13 bis 16 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 17 BV 420/14-wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 - 17 BV 420/14- abzuändern, soweit die Antragsteller unterlegen sind, und.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 -17 BV 420/14- aufzuheben,.

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