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   VGH Bayern, 04.02.1987 - 17 C 86.03523   

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VGH Bayern, 04.02.1987 - 17 C 86.03523 (https://dejure.org/1987,22884)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.02.1987 - 17 C 86.03523 (https://dejure.org/1987,22884)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Februar 1987 - 17 C 86.03523 (https://dejure.org/1987,22884)
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Wird zitiert von ... (8)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.02.2008 - 60 PV 1.07

    Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Jugend- und

    Diese Bestimmung soll und will dem Jugendvertreter keine Beschäftigungsgarantie vermitteln (s. etwa BVerwG, Beschluss vom 1. November 2005 - 6 P 3/05 -, Juris-Ausdruck, Rdn. 29; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2005 - OVG 62 PV 2.05 -, S. 12 EA), den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (s. zu Art. 9 des BayPVG der Bayerische VGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137); dies würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung des Jugendvertreters insbesondere gegenüber anderen Ausgebildeten darstellen, die während ihrer Ausbildung nicht als Jugendvertreter fungiert haben und die so von § 9 Abs. 4 BPersVG nicht beabsichtigt ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2005 - 62 PV 2.05

    Antrag auf gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Antrag auf

    § 9 BPersVG würde so den vom Gesetzgeber nicht gewollten Charakter einer allgemeinen Beschäftigungsgarantie des Jugendvertreters als Schutz vor Arbeitslosigkeit erhalten, den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (in diesem Sinne entsprechend zu Art. 9 des BayPVG der BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 62 PV 2.07

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs 4 BPersVG

    § 9 BPersVG würde so den vom Gesetzgeber nicht gewollten Charakter einer allgemeinen Beschäftigungsgarantie des Jugendvertreters als Schutz vor Arbeitslosigkeit erhalten, den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (in diesem Sinne entsprechend zu Art. 9 des BayPVG der BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 9.06

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 4 BPersVG

    § 9 BPersVG würde so den vom Gesetzgeber nicht gewollten Charakter einer allgemeinen Beschäftigungsgarantie des Jugendvertreters als Schutz vor Arbeitslosigkeit erhalten, den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (in diesem Sinne entsprechend zu Art. 9 des BayPVG der BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.08.2007 - 62 PV 7.06

    Weiterbeschäftigung von befristet (Teilzeit-)Beschäftigten

    § 9 BPersVG würde so den vom Gesetzgeber nicht gewollten Charakter einer allgemeinen Beschäftigungsgarantie des Jugendvertreters als Schutz vor Arbeitslosigkeit erhalten, den er ohne die Zugehörigkeit zur Personalvertretung nicht hätte und den auch kein anderer Ausgebildeter hätte (in diesem Sinne entsprechend zu Art. 9 des BayPVG der BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137).
  • VG Lüneburg, 19.10.2006 - 8 A 3/06

    Anspruch auf Weiterbeschäftigung; Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Auflösung;

    Ist kein entsprechender Arbeitsplatz frei, so kann der Aus-gebildete nicht verlangen, dass er auf einem zwar freien, aber seiner Ausbildung nicht entsprechenden Arbeitsplatz weiterbeschäftigt wird (BayVGH, ZBR 1988, 137; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, aaO., § 9 Rdn. 17 m.w.N.).
  • OVG Berlin, 06.03.1996 - 60 PV 21.95

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden; Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung

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  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 20.12.1989 - 18 L 22/87

    Zumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung eines Auszubildenden nach erfolgreichem

    Angesichts des vom Gesetzgeber beabsichtigten Schutzes der Mitglieder von Jugend- und Personalvertretungen ist vor diesem Hintergrund dem VGH Baden-Württemberg (Beschluß vom 13. November 1979 - XIII 1277/79 -, PersV 1982, 24 f.) darin zuzustimmen, daß dem Arbeitgeber im Einzelfall auch die Verwendung eines fachnah Ausgebildeten zuzumuten ist (so wohl auch Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPersVG, RdNr. 71 zu Art. 9; Scheuring, a.a.O.; ähnlich BayVGH, Beschluß vom 4. Februar 1987 - Nr. 17 C 86.03523 -, ZBR 1988, 137).
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