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ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19
- LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12
Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von …
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19
Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes ist dabei nicht auf Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (BAG vom 11. Dezember 2013, 10 AZR 736/12, NZA 2014, 669, Rn. 14, 15).Zudem geht das Gericht wie auch die Tarifvertragsparteien davon aus, dass es - wenn auch nicht aus Gesundheitsschutzaspekten - insbesondere für das Freizeitverhalten und Familienleben der Beschäftigten eine größere Belastung darstellt, wenn die Heranziehung zur Nachtarbeit kurzfristig (also kürzer als drei Tage im Voraus angekündigt) erfolgt (…insoweit anders als das BAG: BAG vom 31. März 2018, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 52; ähnlich wie hier noch BAG vom 11. Dezember 2013, NZA 2014, 669, Rn. 23).
- BAG, 17.09.2013 - 3 AZR 300/11
Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Einzelzusage - betriebliche Übung …
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19
Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (BAG vom 17. September 2013, 3 AZR 300/11, Rn. 106, zit. nach juris). - BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17
Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19
Es kann offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien bei ihrer Tätigkeit als Normgeber überhaupt an die Grundrechte gebunden sein können (dagegen ausführlich Jacobs/Frieling, SR 2019, 108 ff.) bzw. ob die Gerichte für Arbeitssachen über ihre eigene Grundrechtsbindung dazu verpflichtet sind, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder ein grundrechtliches Freiheitsrecht unangemessen einschränken (…BAG vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, AP Nr. 310 zu § 611 BGB Gratifikation, Rn. 34; für Verstöße gegen den Gleichheitssatz BAG vom 21. März 2018, 10 AZR 34/17, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 44). - BAG, 27.06.2018 - 10 AZR 290/17
Rückzahlung einer tarifvertraglichen Sonderzuwendung bei Ausscheiden bis zum 31. …
Auszug aus ArbG Hamburg, 27.11.2019 - 17 Ca 288/19
Es kann offenbleiben, ob die Tarifvertragsparteien bei ihrer Tätigkeit als Normgeber überhaupt an die Grundrechte gebunden sein können (dagegen ausführlich Jacobs/Frieling, SR 2019, 108 ff.) bzw. ob die Gerichte für Arbeitssachen über ihre eigene Grundrechtsbindung dazu verpflichtet sind, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheitswidrigen Differenzierungen führen oder ein grundrechtliches Freiheitsrecht unangemessen einschränken (BAG vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, AP Nr. 310 zu § 611 BGB Gratifikation, Rn. 34;… für Verstöße gegen den Gleichheitssatz BAG vom 21. März 2018, 10 AZR 34/17, AP ArbZG § 6 Nr. 17, Rn. 44).
- BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20
Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juni 2020 - 1 Sa 6/20 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 - 17 Ca 288/19 - zurückgewiesen wurde.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 - 17 Ca 288/19 - abgeändert, soweit der Klageantrag zu 3.
- LAG Hamburg, 18.06.2020 - 1 Sa 6/20
Gleichbehandlung - Nachtarbeitszuschlag - Nachtschichtzuschlag - Sachlicher Grund
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019 (17 Ca 288/19) wird auf seine Kosten hinsichtlich der Anträge zu 1 und 2 als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. November 2019, 17 Ca 288/19, abzuändern und.