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ArbG Hamburg, 22.12.2005 - 17 Ca 313/05 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 22.12.2005 - 17 Ca 313/05
- LAG Hamburg, 30.06.2006 - 6 Sa 18/06
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 21.10.2003 - 1 AZR 407/02
Erziehungsurlaub und Sozialplanabfindung
Auszug aus ArbG Hamburg, 22.12.2005 - 17 Ca 313/05
Dabei kommt es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer von der Korrektur betroffen sind, sondern auf das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen bei Einbeziehung aller betroffenen Arbeitnehmer (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972).Dies folgt aus dem Normencharakter von Betriebsvereinbarungen, der es ebenso wie bei Gesetzen und Tarifverträgen gebietet, im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit einer gesetzten Ordnung diese insoweit aufrecht zu erhalten, als sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre ordnende Funktion noch erfüllen kann (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).
So soll die Erhöhung des Gesamtvolumens eines Sozialplans von 9 Mio. EUR um etwa 1, 7% noch hinnehmbar sein (BAG, Urteil vom 21. Oktober 2003 - 1 AZR 407/02 -, AP Nr. 163 zu § 112 BetrVG 1972, zu III 1 der Gründe).
- LAG Hamburg, 30.06.2006 - 6 Sa 18/06
Diskriminierung wegen Alters
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Hamburg vom 22. Dezember 2005 - 17 Ca 313/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 22. Dezember 2005 - 17 Ca 313/05 - die Klage abgewiesen.
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts, Az.: 17 Ca 313/05, vom 22. Dezember 2005, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Sozialplanabfindung in Höhe von 15.103,96 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2005 zu zahlen.