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ArbG Frankfurt/Main, 28.11.2003 - 17 Ca 7895/03 |
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ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. November 2003 - 17 Ca 7895/03 (https://dejure.org/2003,53952)
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Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 28.11.2003 - 17 Ca 7895/03
- LAG Hessen, 20.04.2004 - 15 Ta 573/03
Wird zitiert von ...
- LAG Hessen, 20.04.2004 - 15 Ta 573/03
Wertfestsetzung gemäß § 10 BRAGO; Folgekündigung
Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2003 - 17 Ca 7895/03 - aufgehoben.Die Klägerin erhielt dann eine weitere Kündigung vom 14. Juli 2003, die sich ebenfalls klageweise angegriffen hat (unter dem Aktenzeichen 17 Ca 7895/03).
Der gegen die Kündigung vom 17. Juli 2003 gerichtete Klageantrag im Verfahren 17 Ca 7895/03 zielte nach der Antragsformulierung und der zugehörigen Begründung ab auf den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, womit der Wert für das Verfahren gem. § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG auf den Betrag von drei Bruttomonatsgehältern in unstreitiger Höhe festzusetzen ist (Kammerbeschluss vom 21. Januar 1999 - 15/6 Ta 630/98 - NZA-RR 1999, 156), also auf 4.500,00. Der Vergleichswert entspricht dem.