Rechtsprechung
   VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,39745
VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20 (https://dejure.org/2020,39745)
VG Berlin, Entscheidung vom 16.11.2020 - 17 K 1.20 (https://dejure.org/2020,39745)
VG Berlin, Entscheidung vom 16. November 2020 - 17 K 1.20 (https://dejure.org/2020,39745)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,39745) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Abs 1 S 1 ZHG, § 2 Abs 2 ZHG, § 2 Abs 3 ZHG, § 2 Abs 5 ZHG, § 42 Abs 1 VwGO
    Erteilung der zahnärztlichen Approbation: Ausbildungsnachweis aus Drittland außerhalb der Europäischen Union - Gleichwertigkeit des Ausbildungsstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 06.06.2017 - 3 B 42.16

    Erteilung der Approbation als Zahnarzt; zahnmedizinisches Studium in Russland;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Festzustellen ist hier zunächst, dass auch Kenntnisse berücksichtigt werden können, die ein Antragsteller während einer Tätigkeit mit einer zahnärztlichen Berufserlaubnis nach § 13 ZHG im Bundesgebiet erworben hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 13).

    Dabei ist im Rahmen der Prüfung, ob die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, wesentliche Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise auszugleichen, der erfolgreichen Teilnahme an einem Lehrgang oder Fachseminar, bei denen ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, in der Regel mehr Gewicht beizumessen als dem Besuch einer Fortbildung, die eine geringere Stundenzahl umfasst und keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 10, 12, 15).

    Sie dient vielmehr dem Zweck, den Antrag im Hinblick auf die Tatbestandsmerkmale zur Erteilung der Approbation prüfen zu können (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 6).

    Hinzuweisen ist insoweit abschließend darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht auch in einem solchen Falle davon ausgegangen ist, dass auf die Vorlage der Bescheinigung verzichtet werden darf und der entsprechende Nachweis der Berufspraxis durch Erklärungen und Bekundungen des Antragstellers erfolgen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2017 - BVerwG 3 B 42/16 -, juris Rn. 3, 6).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 33.07

    Approbation als Arzt, sowjetisches Diplom, Anerkennung, Gleichwertigkeit,

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Da weder das ZHG noch die ZÄPrO konkrete Inhalte und Stundenzahlen für die Wissensvermittlung in einzelnen Fächern vorgeben, kann hinsichtlich der Studieninhalte und der Quantifizierung auf den Ausbildungskatalog einer beispielhaft ausgewählten Hochschule im Bundesgebiet zurückgegriffen werden (so auch BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 22).

    Vielmehr ist ein Ausgleich von Defiziten erst nach einer erheblichen Dauer praktischer Tätigkeit - in Anlehnung an die Wertung in Art. 3 Abs. 3, 23 Abs. 1 der RL 2005/36/EG etwa nach dreijähriger Berufserfahrung - anzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 - BVerwG 3 C 33.07-, juris Rn. 29).

    Es geht insoweit lediglich um die Modalitäten der Erteilung der Approbation an einen Antragsteller, dessen Ausbildung in einem Drittland bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 15).

    Danach sei bei einer nicht wesentlich unterschiedlichen Ausbildung eine dreijährige Berufserfahrung ausreichend (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 33.07 -, juris Rn. 29).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2014 - 8 LB 73/13

    Voraussetzungen für das Bestehen eines Anspruch auf Erteilung einer

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Sofern sich bei der Gegenüberstellung der Stundenzahlen des ausländischen und deutschen Studiengangs in bestimmten Fächern ergibt, dass die nachgewiesene Dauer der ausländischen Ausbildung um deutlich mehr als 20 % von der Dauer der Ausbildung in diesen Fächern nach der deutschen Referenzausbildung abweicht, kann eine wesentliche Abweichung gegeben sein (vergleiche hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55).

    In den Blick genommen werden müssen dabei diejenige Fächer, die von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst sind, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (vgl. stellvertretend OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 29).

    Im Rahmen der Frage nach einem Ausgleich eines Defizits des Klägers im Bereich der Pharmakologie ist zunächst zu beachten, dass dieses in quantitativer Hinsicht lediglich 23, 8 % und damit kaum deutlich mehr als 20 % beträgt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 55).

  • VG Aachen, 04.12.2017 - 5 K 272/14

    Syrische Urkunden, Legalisation; Gleichwertigkeit; Defizitausgleich;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Dies findet eine Rechtfertigung darin, dass sowohl die äußeren Merkmale dieser ausländischen Urkunden als auch die ausstellenden Behörden und Personen typischerweise im Inlandsrechtsverkehr nicht ausreichend bekannt sind (vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 53).

    Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand aber keine identische Ausbildung (vgl. zum ärztlichen Berufsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris Rn. 95 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 103).

    Auch insoweit ist jedoch maßgebend, ob der Antragsteller hierdurch Kenntnisse und Fähigkeiten gerade auch in den defizitären Bereichen erworben hat (vgl. VG Aachen, Urteil vom 04.12.2017 - 5 K 272/14-, juris Rn. 79).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.07.2016 - 13 A 897/15

    Verpflichtungsklage betreffend die Erteilung einer Approbation als Zahnarzt;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes, wenn auch nicht das einzige Indiz sein (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64/90 -, juris Rn. 33).

    Es ist nicht erforderlich, dass diese Berufserfahrung im Bundesgebiet oder einem Mitgliedstaat erworben wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 48).

  • BVerwG, 28.06.2010 - 5 B 49.09

    Amtliche Auskunft; Amtliche Auskunft des Auswärtigen Amtes; Amtsaufklärung;

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Das Gericht hat vielmehr im Wege freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die vorgelegte Urkunde echt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 5 B 49/09 -, juris Rn. 4).

    Grundsätzlich kommt ausländischen Urkunden im Falle ihrer Echtheit dieselbe Beweiskraft wie deutschen öffentlichen Urkunden zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 - BVerwG 5 B 49/09 -, juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 13 A 235/15

    Beantragung der Erteilung der Approbation als Arzt auf Grundlage einer ärztlichen

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Dies erfordert nicht Kenntnisse und Fähigkeiten in sämtlichen Fächern und Querschnittsbereichen gleichermaßen, denn § 2 Abs. 2 und 3 ZHG verlangt einen gleichwertigen Ausbildungsstand aber keine identische Ausbildung (vgl. zum ärztlichen Berufsrecht OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Februar 2017 - 13 A 235/15 -, juris Rn. 95 ff.; VG Aachen, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 K 272/14 -, juris Rn. 103).
  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    In den Blick genommen werden müssen dabei diejenige Fächer, die von den Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin umfasst sind, wie sie nach der ZÄPrO unter Berücksichtigung von Art. 34 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.3.1 der Richtlinie 2005/36/EG geregelt sind und damit für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit als unerlässlich erachtet werden (vgl. stellvertretend OVG Lüneburg, Urteil vom 13. März 2014 - 8 LB 73/13 -, juris Rn. 47; VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 1 K 7705/18 -, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 18.02.1993 - 3 C 64.90

    Arztrecht - Approbation - Nachschulung - Ausbildungsgang - Gleichwertigkeit des

    Auszug aus VG Berlin, 16.11.2020 - 17 K 1.20
    Für letztere kann die Ausbildungsdauer weiterhin ein bedeutendes, wenn auch nicht das einzige Indiz sein (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Juli 2016 - 13 A 897/15 -, juris Rn. 29 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1993 - BVerwG 3 C 64/90 -, juris Rn. 33).
  • VG Bremen, 23.03.2023 - 5 K 1763/21

    Approbation für Arzt, der in der Ukraine ausgebildet wurde?

    Das Gericht hat dort zunächst ausgeführt, dass es überzeugt sei, dass der dortige Kläger sein Zahnmedizinstudium abgeschlossen habe (VG Berlin, Urt. v. 16.11.2020 - 17 K 1/20 -, juris Rn. 58 ff.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht