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   VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A   

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VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A (https://dejure.org/2014,21040)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A (https://dejure.org/2014,21040)
VG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A (https://dejure.org/2014,21040)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2014 - 1 A 21/12

    Statthaftigkeit der Anfechtungsklage bei Ablehnung der Durchführung eines

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptsacheverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn.28 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. April 2013 - 17 K 4548/12.A -, juris.

    Diese Rechtsauffassung hat jüngst in einer Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, auf die entsprechend Bezug genommen wird, Bestätigung gefunden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris.

    Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2f.; vgl. auch den Bericht "Associazione per gli Studi Giuridici sull'immigrazione" -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; s. aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris; sogar für das Asylverfahren in Italien und die Einhaltung der dort gebotenen unionsrechtlichen Mindeststandards OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A., juris.

    In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass insoweit Art. 3 EMRK die Konventionsstaaten auch nicht etwa dazu verpflichtet, Schutzberechtigten ein Recht auf Unterkunft zu geben oder sie finanziell zu unterstützen, um ihnen einen gewissen Lebensstandard einschließlich bestimmter Standards medizinischer Versorgung zu ermöglichen, vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30969/09 -, juris Rn. 249; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 118.

    grundsätzlich OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, juris.

  • VG Düsseldorf, 27.06.2013 - 6 K 7204/12

    Flüchtling; anerkannter Flüchtling; Drittstaat; sicherer Drittstaat;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Denn beide Regelwerke, die Dublin II ebenso wie die Dublin III Verordnung finden auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier in Italien - Flüchtlingsschutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, überhaupt keine Anwendung mehr, vgl. für subsidiär schutzberechtigte Personen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 17 L 1193/17.A; zur Dublin II VO bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.

    Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2f.; vgl. auch den Bericht "Associazione per gli Studi Giuridici sull'immigrazione" -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; s. aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris; sogar für das Asylverfahren in Italien und die Einhaltung der dort gebotenen unionsrechtlichen Mindeststandards OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A., juris.

    Den Auskünften sind diesbezüglich auch keine hinreichenden -eine andere Beurteilung rechtfertigenden- Anhaltspunkte für eine massiv diskriminierende Vollzugspraxis zu entnehmen, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7 und vom 11. Juli 2012, S. 2f.; vgl. auch den Bericht von ASGI vom 20. November 2012, S. 10; aus der Rspr.: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris, m.w.N., Somit ist eine Verletzung der in Art. 26ff. der Richtlinie 2011/95/EU vorgesehenen Gleichbehandlungsgebote nicht erkennbar, so dass unter diesem Aspekt eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausscheidet.

    Dies entspricht im Ergebnis der Einschätzung des Auswärtigen Amtes, wonach für überstellte Personen mit Schutzstatus die Erlangung von Unterkunft und Arbeit in erster Linie von Eigeninitiative und der Hilfestellung von Nichtregierungsorganisationen abhängt, so dass ein Abgleiten in die Obdachlosigkeit zwar generell möglich, aber keineswegs zwingende Folge ist, vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft vom 21. Januar 2013, Ziff. 5.5, 7; so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris, m.w.N.

  • VG Düsseldorf, 18.01.2013 - 6 L 104/13

    Flüchtling anerkannter Flüchtling anwendbar Dublin II-VO Diskriminierungsverbot

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Denn beide Regelwerke, die Dublin II ebenso wie die Dublin III Verordnung finden auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier in Italien - Flüchtlingsschutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, überhaupt keine Anwendung mehr, vgl. für subsidiär schutzberechtigte Personen: VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juli 2014 - 17 L 1193/17.A; zur Dublin II VO bereits: VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34.

    Letztere ist aber nach den aktuellen Erkenntnissen in Italien, wo einem anerkannten Asylbewerber hinsichtlich Aufenthalt, Freizügigkeit, Zugang zu Arbeit und medizinischer Versorgung dieselben Rechte wie italienischen Staatsangehörigen zustehen, gegeben, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21. Januar 2013, Ziff. 7. und vom 11. Juli 2012, S. 2f.; vgl. auch den Bericht "Associazione per gli Studi Giuridici sull'immigrazione" -ASGI- vom 20. November 2012, S. 10; s. aus der Rspr. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris; sogar für das Asylverfahren in Italien und die Einhaltung der dort gebotenen unionsrechtlichen Mindeststandards OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A., juris.

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob den Antragstellern zu 1. und 3. nicht von vornherein die Berufung auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aufgrund der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG versagt bliebe, weil die eventuellen Schwierigkeiten, die bei der Gewährung medizinischer Versorgung und Medikamentation mit möglicherweise daraus resultierenden Beeinträchtigungen bestünden (etwa Eigenbeteiligungen an bestimmten Medikamenten, sog. "tickets" bei Eigenbeteiligungen an bestimmten Behandlungen, vgl. Bericht der Deutschen Botschaft "Sozialpolitische Informationen Italien" aus Januar 2012, S. 25, 27), nicht individuell, sondern allgemein für die Bevölkerungsgruppe aller ganz oder nahezu mittellosen Kranken in Italien drohten, vgl. in diese Richtung VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris (noch zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F.); zuletzt so für Bulgarien die erkennende Kammer, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 17 L 870/14.A.

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93

    Sichere Drittstaaten

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten als sicher kraft Entscheidung der Verfassung, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 181.

    Diese Annahmen zugrunde gelegt, greift die "sichere Drittstaatenregelung" (nur) dann nicht, wenn sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem "Konzept der normativen Vergewisserung" bzw. dem "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens" nicht aufgefangen werde, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, juris Rn. 52 f., 60 zum "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens"; BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rn. 189 zum "Konzept der normativen Vergewisserung".

    Schließlich liegt keine (weitere) der vom Bundesverfassungsgericht zur Abschiebungsanordnung nach §§ 34a Abs. 1, 26a AsylVfG gebildeten Fallgruppen zur Bestimmung der Ausnahmen vom "Konzept der normativen Vergewisserung" vor, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rn. 189.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.08.2004 - 13 A 2160/04

    Serbien und Montenegro, Kosovo, Psychische Erkrankung, Posttraumatische

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Die Antragsteller müssen sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard - verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 42, s.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

    Denn der Asylbewerber bzw. anerkannt Schutzberechtigte muss sich grundsätzlich auf den Behandlungs- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, selbst wenn dieser dem hiesigen Niveau -wofür aber keine Anhaltspunkte ersichtlich sindnicht entsprechen sollte, vgl. -zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG- OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A, juris.

  • VG Düsseldorf, 15.04.2013 - 17 L 660/13

    Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der eine Aussetzung der

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    3 EMRK ist im Kern ein Abwehrrecht gegen unwürdiges Staatsverhalten im Sinne eines strukturellen Versagens bei dem durch ihn zu gewährenden angemessenen materiellen Mindestniveau und weniger ein individuelles Leistungsrecht einzelner Antragsteller auf bestimmte materielle Lebens- und Sozialbedingungen selbst, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 43, m.w.N.

    Die Antragsteller müssen sich nach alledem daher auf den in Italien für alle italienischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard - somit auch auf den medizinischen Behandlungs- und Medikamentationsstandard - verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entsprechen mag, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. April 2013 - 17 L 660/13.A -, juris Rn. 42, s.a. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -, juris (noch zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990, heute § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG).

  • VG Düsseldorf, 26.04.2013 - 17 K 1777/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien; besonders

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Die erkennende Kammer hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, in Italien seien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung derzeit nicht auszumachen, vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; zuletzt für minderjährige Kinder: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 17 L 930/14.A.; auch bei Erkrankungen zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris.

    Die behaupteten Erkrankungen wären im Falle des noch laufenden Asylverfahrens behandelbar und auch der Zugang zu einer Behandlung gewährleistet, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris, jew. m.w.N.; i.Ü.

  • VG Düsseldorf, 27.08.2013 - 17 K 4737/12

    Keine Vermittlung eines subjektiven Rechts durch Art. 17 Abs. 1 VO 343/2003/EG;

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Die erkennende Kammer hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, in Italien seien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung derzeit nicht auszumachen, vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; zuletzt für minderjährige Kinder: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 17 L 930/14.A.; auch bei Erkrankungen zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris.

    Die behaupteten Erkrankungen wären im Falle des noch laufenden Asylverfahrens behandelbar und auch der Zugang zu einer Behandlung gewährleistet, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris, jew. m.w.N.; i.Ü.

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Unter diesen Bedingungen muss die - freilich widerlegbare - Vermutung gelten, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten, vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 10 ff., 75, 78, 80.

    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; siehe dazu bereits zuvor II 1. a).

  • VG Düsseldorf, 24.05.2013 - 17 K 7223/12
    Auszug aus VG Düsseldorf, 17.07.2014 - 17 L 1018/14
    Die erkennende Kammer hat in ständiger Rechtsprechung bereits entschieden, in Italien seien systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einschließlich der Gesundheitsversorgung derzeit nicht auszumachen, vgl. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; zuletzt für minderjährige Kinder: VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 17 L 930/14.A.; auch bei Erkrankungen zuletzt: VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris.

    Die behaupteten Erkrankungen wären im Falle des noch laufenden Asylverfahrens behandelbar und auch der Zugang zu einer Behandlung gewährleistet, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2013 - 17 K 1777/12.A, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2013 - 17 K 7223/12.A, juris VG Düsseldorf, Urteil vom 27. August 2013 - 17 K 4737/12.A, juris, jew. m.w.N.; i.Ü.

  • VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 17 K 2897/14

    MURA ET AUTRES c. ITALIE

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2011 - 18 B 1060/11

    Notwendigkeit eines schon konkret vorliegenden Eheschließungstermins für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.05.2007 - 19 B 352/07

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse,

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • EGMR, 02.04.2013 - 27725/10

    MOHAMMED HUSSEIN AND OTHERS v. THE NETHERLANDS AND ITALY

  • EGMR, 15.10.2015 - 16330/09

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien; besonders

  • VG Düsseldorf, 14.07.2014 - 17 L 870/14

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96
  • VG Düsseldorf, 23.04.2013 - 17 K 4548/12

    Dublin II VO; Selbsteintrittsrecht; systemische Mängel; Italien; besonders

  • EuGH, 10.12.2013 - C-394/12

    Abdullahi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Europäisches Asylsystem -

  • VG Magdeburg, 02.09.2015 - 9 A 399/14

    Flüchtlingsanerkennung in Bulgarien; systemische Mängel in Bulgarien; Rückführung

    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rdnr. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Vorauszuschicken ist hierbei, dass die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) von der Annahme getragen wird, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Kläger als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob der Ausländer eine Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist, wonach die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Kapitels VII (Art. 20 bis 35 Richtlinie 2011/95/EU) die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, zu berücksichtigen haben und der Ausländer nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Düsseldorf, 09.09.2014 - 17 K 2897/14
    Gegen den Bescheid haben die Kläger am 29. April 2014 Klage erhoben und zugleich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht, den das Gericht mit Beschluss vom 17. Juli 2014 (17 L 1018/14.A) abgelehnt hat, da keine systemischen Mängel hinsichtlich Italiens vorlägen und darüber hinaus die Kläger keine beachtlichen, in ihrer Person liegenden, Gründe für ein Absehen von einer Überstellung nach Italien geltend gemacht hätten.

    Zwar wäre diese Verordnung und nicht die nachfolgende Dublin III VO grundsätzlich noch einschlägig, da sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmegesuch noch im Jahre 2013 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Abs. 2 Dublin III VO, vgl. insoweit nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 27), jedoch findet das Regelwerk der Dublin II VO -ebenso wie die Dublin III VO- keine Anwendung mehr auf Ausländer, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - hier in Italien - Flüchtlingsschutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) zuerkannt worden ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Januar 2013 - 6 L 104/13.A, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juni 2013 - 6 K 7204/12.A, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: November 2013, § 27a AsylVfG Rn. 34; angedeutet in BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7/13, juris Rn. 26.

    Dies ist für die Kläger zu 1. bis 4. der Fall, auf die entsprechenden Mitteilungen in dem Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für die Kläger zu 1. und 2. wird verwiesen; im Übrigen wird auf die Ausführungen im vorangegangenen Eilverfahren 17 L 1018/14.A Bezug genommen (dort S. 3f.), die sich unter dem Maßstab des Hauptsacheverfahrens zu eigen gemacht werden.

    Insoweit werden sich die ausführlichen Darlegungen aus dem vorangegangenen Eilverfahren zu Eigen gemacht (vgl. 17 L 1018/14.A, dort S. 6ff. m.w.N.), denen die Kläger nichts entscheidungserhebliches mehr entgegen gesetzt haben.

    Die -dem Flüchtling ohne Weiteres zumutbare- Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt (siehe zuvor A. II. 1. b. aa. nebst den in Bezug genommenen Ausführungen in 17 L 1018/14.A).

  • VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 400/14

    Abschiebung eines in Bulgarien anerkannten Flüchtlings

    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Antragsteller Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Magdeburg, 04.12.2014 - 9 B 438/14

    Abschiebung anerkannter Flüchtling nach Bulgarien; systemische Mängel

    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Antragsteller Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Magdeburg, 03.12.2014 - 9 B 402/14

    Abschiebung eines im Mitgliedstaat anerkannten Flüchtlings nach Bulgarien;

    Nur in letzterem Fall ist darauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Wegen des allein summarischen Prüfungsmaßstabes soll hier offenbleiben, ob die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung der Antragsteller als schutzberechtigt anerkannte Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob einer der Antragsteller Personen mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU ist und er nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Magdeburg, 20.01.2016 - 9 A 58/15
    Nur in letzterem Fall ist da­ rauf abzustellen, ob das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asyl­ bewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische, dem ersuchenden Mitgliedstaat nicht unbekannte Mängel aufweisen, die für den Asylbewerber eine tatsächliche Gefahr begründen, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in dem ersuchten Mitgliedstaat im Sinne von Art. 4 / Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Euro­ päischen Union (Grundrechtecharta) bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - , juris Rdnr. 78 f., 84 ff. und 94; VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A-, juris).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2 0 1 4 - 17 L 1018/14.A-, juris).

    An­ erkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulga­ rischen Staatsangehörigen geltenden Lebensstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, B. v. 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A - , juris, m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 08.04.2015 - 9 A 208/15
    Offen bleiben kann hier, ob bereits die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG - von der die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat - in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, ein schließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich wi derlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung des Klägers als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A - juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkann ten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A - juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A - juris, m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 08.04.2015 - 9 A 468/14

    Rücküberstellung eines internationalen Schutzberechtigten nach Bulgarien

    Offen bleiben kann hier, ob bereits die "sichere Drittstaatenregelung" des § 26a AsylVfG - von der die Beklagte keinen Gebrauch gemacht hat - in Entsprechung des Konzepts der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93) bzw. des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) dazu führt, dass die Annahme besteht, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen, mit der Folge, dass unter diesen Bedingungen die - freilich widerlegbare - Vermutung gilt, die Behandlung des Klägers als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten (zustimmend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris; a.A. Marx, Spontane Binnenwanderung international Schutzberechtigter in der Union, InfAuslR 2014, 227 ff.).

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

  • VG Magdeburg, 11.12.2014 - 9 B 428/14

    Bulgarien, Dublinverfahren, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung,

    Einem anerkannten Schutzberechtigten stehen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung (Art. 26), zur Bildung (Art. 27), zum Erhalt von Sozialhilfeleistungen (Art. 29) und medizinischer Versorgung (Art. 30) dieselben Rechte wie den jeweiligen Staatsangehörigen zu (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

    Anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien müssen sich nach alledem auf den dort für alle bulgarischen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht (zu Italien: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris, m.w.N.).

    Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls kann geben, ob es sich bei einer der Antragsteller um eine Person mit besonderen Bedürfnissen gemäß Art. 20 Abs. 3 Richtlinie 2011/95/EU handelt und diese nach einer Einzelfallprüfung (Art. 20 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU) entsprechend einzustufen ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.07.2014 - 17 L 1018/14.A -, juris).

  • VG Gelsenkirchen, 23.10.2014 - 5a K 2360/13

    Systemische Mängel in Italien; PTBS; Reiseunfähigkeit

    Dass ein Asylbewerber in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen derzeit keine Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden, entspricht im Übrigen auch dem überwiegenden Teil der nach der Entscheidung des OVG NRW vom 7. März 2014 ergangenen Rechtsprechung: vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 2 LA 308/13 - OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 9 A 233/13.A - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 - VG Augsburg, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - Au 5 S 14.50255 - VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 - 7 K 2917/13.A - und Beschluss vom 27. August 2014 - 4 L 559/14.A - VG Ansbach, Beschluss vom 25. August 2014 - AN 4 S 14.50140 - VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. August 2014 - 13 L 1645/14.A - und vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A - VG München, Beschluss vom 6. August 2014 - M 18 S 14.50352 - VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 6. August 2014 - 6 L 331/14.A - VG Bremen, Beschluss vom 31. Juli 2014 - 1 V 495/14 - VG Würzburg, Urteil vom 23. Juli 2014 - W 6 K 14.30291 - VG Trier, Beschluss vom 14. Juli 2014 - 5 L 1226/14.TR - VG Bayreuth, Urteil vom 9. Juli 2014 - B 3 K 14.50001G-; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2014 - A 12 K 868/14 - VG Stade, Beschluss vom 8. Juli 2014 - 6 B 1153/14 - VG Magdeburg, Urteil vom 26. Juni 2014 - 9 A 158/13 - VG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 9 L 145.14 A - VG Frankfurt, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 7 L 1091/14.F.A - a.A. VG Schwerin, Beschluss vom 16. Oktober 2014 - 3 B 915/14 As - VG Gelsenkirchen, Urteil vom 7. August 2014 - 7a K 1304/14.A - VG Leipzig, Beschluss vom 1. Juli 2014 - A 5 L 169/14 - jeweils zitiert nach juris.

    vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 17 L 1018/14.A; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Juli 2014 - A 12 K 868/14 - VG Regensburg, Beschluss vom 30. April 2014 - RN 5 S 14.50067 - jeweils zitiert nach juris.

  • VG Magdeburg, 04.02.2016 - 9 A 749/15
  • VG Magdeburg, 09.06.2015 - 9 A 400/15

    Personen mit Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat -hier Bulgarien

  • VG Magdeburg, 09.07.2015 - 9 A 216/15

    Abschiebung nach Ungarn

  • VG Köln, 03.02.2015 - 14 K 5928/14

    Zugehörigkeit eines afghanischen Asylbewerbers zu einer besonders

  • VG Gelsenkirchen, 08.07.2015 - 7a K 1818/15

    Dublin, Italien

  • VG Magdeburg, 10.11.2017 - 9 A 222/17

    Abschiebungsverbote in Bezug auf Estland (verneint)

  • VG Magdeburg, 28.01.2015 - 9 B 103/15

    Systemische Mängel im Asylverfahren Italiens

  • VG Ansbach, 08.12.2014 - AN 14 K 14.50187

    Einstweiliger Rechtsschutz § 80 Abs. 5 VwGO, Prozesskostenhilfe,

  • VG Ansbach, 08.12.2014 - AN 14 K 14.50187b

    Asylantrag, EUV, Befragung, Arztbrief, Schwachstelle, psychische Erkrankung,

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