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   LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16   

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LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16 (https://dejure.org/2017,26002)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30.06.2017 - 17 O 126/16 (https://dejure.org/2017,26002)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 30. Juni 2017 - 17 O 126/16 (https://dejure.org/2017,26002)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Statthaftigkeit einer Nichtigkeitsklage gem. § 579 ZPO wegen fehlender vorschriftsmäßiger Vertretung eines Sparkassenvorstands in einem Verfahren über die Kündigung eines vorher berufenen neuen Vorstandsmitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Bielefeld, 13.03.2015 - 17 O 100/14

    Fristlose Kündigung eines gerade eingestellten Bankmitarbeiters wegen

    Auszug aus LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16
    Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO die Aufhebung des rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14, Landgericht Bielefeld, sowie die Abweisung der in dem Verfahren 17 O 100/14, Landgericht Bielefeld erhobenen Klage des Beklagten gegen die Klägerin.

    Mit seiner Klage vom 16.09.2014 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, die am 16.09.2014 bei dem Landgericht Bielefeld einging, begehrte der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens u.a. die Feststellung, dass das Dienstverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht durch die fristlose Kündigung vom 28.08.2014 beendet worden sei, sondern bis zum 30.09.2019 fortbestehe und der Dienstvertrag der Parteien nicht nichtig sei.

    In der Klageschrift in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, die am 08.10.2014 zugestellt wurde, bezeichnete der Beklagte als damaliger Kläger die Klägerin als damalige Beklagte als Sparkasse H., vertreten durch den Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn K. I.

    In dem Schriftwechsel der Parteien vor Klageerhebung in dem Verfahren 17 O 100/14 zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin Herr Rechtsanwalt B. an, er vertrete die rechtlichen Interessen der Sparkasse H., vertreten durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates, Herrn N. L.

    Mit Schreiben vom 12.11.2014 wies der damalige Vorsitzende der Kammer die Parteien darauf hin, dass im Hinblick auf§ 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen zu erwägen sein dürfte, ob die damalige Beklagte (und jetzige Klägerin) in dem Rechtsstreit 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates statt durch den Vorstand vertreten wird.

    Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bat der Beklagte (damalige Kläger), das Rubrum der Klageschrift wie folgt zu berichtigen:.

    In der Folgezeit beschloss der Verwaltungsrat der Klägerin am 28.04.2015 einstimmig unter Mitwirkung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L., Berufung gegen das Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, einzulegen.

    In dem Berufungsverfahren I-8 U 96/15 OLG Hamm rügte die Klägerin (damalige Beklagte), dass die Klägerin in erster Instanz nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei und eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift des Beklagten als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht erfolgt sei.

    Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aus, sie sei in dem Vorprozess 17 O 100/14 nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen.

    Selbst dann, wenn aufgrund des Wortlautes des § 20 Abs. 2 S. 4 Sparkassengesetz NRW auf eine Genehmigung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates abgestellt werde, liege weder eine ausdrückliche noch konkludente Genehmigung der Prozessführung in dem Vorverfahren 17 O 100/14 durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. vor, auch nicht durch das insoweit unstreitige Auftreten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. für die Klägerin im Termin vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld.

    Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Herrn L. sei nicht bewusst gewesen, dass das fehlerhafte Rubrum zur Unzulässigkeit der Klage des jetzigen Beklagten in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, geführt habe.

    Dem Verwaltungsratsvorsitzenden der Klägerin sei auch die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht bekannt gewesen, von der etwaigen Genehmigungsbedürftigkeit habe Herr L. auch nichts wissen müssen.

    Auch in dem Beschluss des Verwaltungsrates vom 28.04.2015 über die Durchführung eines Berufungsverfahrens gegen das Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 liege keine Genehmigung der Prozessführung, da in dem Berufungsverfahren gerade die fehlerhafte Vertretung der Klägerin in dem Vorverfahren 17 O 100/14 ausdrücklich gerügt worden sei.

    Die Klägerin beantragt, 1. das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld aufzuheben;.

    die Klage des Beklagten in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld abzuweisen;.

    die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer vom 13.03.2015 in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage ohne Sicherheitsleistung, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

    Nach Auffassung des Beklagten ergibt bereits die Auslegung der Klageschrift unter Berücksichtigung der Bitte um Rubrumsberichtigung mit Schreiben des Beklagten als damaligen Kläger vom 24.11.2014, dass der Beklagte als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 die Sparkasse H., vertreten durch das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates, in Anspruch genommen habe.

    Aus dem Verhalten des Vorsitzenden des Verwaltungsrates sei zu keinem Zeitpunkt ein Anhaltspunkt dafür ersichtlich gewesen, dass dieser mit der Prozessführung nicht einverstanden gewesen sei, auch nicht nach ausdrücklicher Bitte um Rubrumsberichtigung seitens des Beklagten als Kläger in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld.

    Dazu bezieht sich der Beklagte in vollem Umfange auf sein Vorbringen in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld.

    Die Akten des Vorverfahrens 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Es kann dahinstehen, ob die Nichtigkeitsklage bereits - entsprechend der Rechtsauffassung des Beklagten - deshalb nicht statthaft ist, da die Klägerin gegen das Urteil in dem Verfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld vom 13.03.2015 Berufung eingelegt hat und mithin in dem Berufungsverfahren das Vorbringen der Klägerin zu der - nach ihrer Auffassung nicht gegebenen - ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld hätte geprüft werden können.

    Zwar hat der Beklagte als Kläger des Vorverfahrens 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, in der Klageschrift vom 16.09.2014 zunächst den Vorstand der jetzigen Klägerin als gesetzlichen Vertreter der Klägerin angegeben.

    Eine erneute Zustellung der Klageschrift nach dem Rubrumsberichtigungsantrag vom 24.11.2014 war nach § 189 ZPO nicht geboten, da nach dem eigenen Vorbringen des Vorsitzenden des Verwaltungsrates L. im Termin ihm jedenfalls der Eingang der Klageschrift in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, sowie des Rubrumsberichtigungsantrages bekannt waren und sowohl die Klageschrift als auch der Schriftsatz vom 24.11.2014 ihm vom Inhalt her bekannt waren.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates L. im Hinblick auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Erklärungsbewusstsein hatte, was die Klägerin auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 02.03.2017 in Abrede gestellt hat.

    Selbst wenn dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen nicht bekannt war, liegen die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner vor, da es insoweit allein auf den objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizontes ankommt, vgl.Bundesgerichtshof, NJW 1999, 3263 ff. Das Verhalten des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates L. zumindest in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, konnte aus der Sicht der Erklärungsempfänger (Gericht bzw. Prozessgegner) nur so verstanden werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates der bisherigen Prozessführung zustimmte.

    Nach alledem war der Nichtigkeitsklage kein Erfolg beschieden mit der Folge, dass auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in dem Vorverfahren vom 13.03.2015 (17 O 100/14 Landgericht Bielefeld) auf den Antrag aus der Klageschrift zu 3.) nicht in Betracht kam.

  • OLG Hamm, 21.12.2015 - 8 U 96/15

    Welche Sorgfaltspflichten bestehen beim Notieren des Zustelldatums?

    Auszug aus LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16
    In dem Berufungsverfahren I-8 U 96/15 OLG Hamm rügte die Klägerin (damalige Beklagte), dass die Klägerin in erster Instanz nicht ordnungsgemäß vertreten worden sei und eine ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift des Beklagten als Kläger in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, nicht erfolgt sei.

    Mit Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Hamm vom 21.12.2015 in dem Verfahren I-8 U 96/15 wies das Oberlandesgericht einen Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zurück und verwarf die Berufung der jetzigen Klägerin als unzulässig.

  • BGH, 24.02.2016 - XII ZR 5/15

    Mietvertrag über eine Freifläche zur Errichtung eines Mobilfunkmastes:

    Auszug aus LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16
    Soweit sich die Klägerin für ihre Rechtsauffassung, wonach eine konkludente Genehmigung nicht vorliegt, auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.02.2016 (BGH NJW 2016, 1441) beruft, greift die Argumentation der Klägerin nicht durch.
  • BGH, 21.06.1999 - II ZR 27/98

    Kündigung der Anstellung des Geschäftsführers einer GmbH durch den Aufsichtsrat

    Auszug aus LG Bielefeld, 30.06.2017 - 17 O 126/16
    Selbst wenn dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates die Genehmigungsbedürftigkeit der Prozesshandlungen nicht bekannt war, liegen die Voraussetzungen für eine konkludente Genehmigung gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner vor, da es insoweit allein auf den objektiven Erklärungswert aus der Sicht des Empfängerhorizontes ankommt, vgl.Bundesgerichtshof, NJW 1999, 3263 ff. Das Verhalten des vorsitzenden Mitgliedes des Verwaltungsrates L. zumindest in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.03.2015 in dem Vorverfahren 17 O 100/14 Landgericht Bielefeld, konnte aus der Sicht der Erklärungsempfänger (Gericht bzw. Prozessgegner) nur so verstanden werden, dass der Vorsitzende des Verwaltungsrates der bisherigen Prozessführung zustimmte.
  • OLG Hamm, 13.03.2017 - 8 U 48/16

    Urkunden-Vorbehalts-Urteil im Vergütungsrechtsstreit eines ehemaligen

    Die Beklagte wendet sich inzwischen mit einer Nichtigkeitsklage vor dem Landgericht Bielefeld (17 O 126/16) gegen das dortige Urteil vom 13.03.2015 und macht geltend, im damaligen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen zu sein.
  • OLG Hamm, 07.02.2018 - 8 U 88/17

    Nichtigkeitsklage im Kündigungsrechtsstreit zwischen einer Sparkasse und ihrem

    Der Senat hat die Berufung der Sparkasse gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Bielefeld, welches die Nichtigkeitsklage mit Urteil vom 30.06.2017 als unzulässig verworfen hatte (Az. 17 O 126/16 LG Bielefeld), zurückgewiesen.
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