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   LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10   

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https://dejure.org/2010,829
LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10 (https://dejure.org/2010,829)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2010 - 17 O 42/10 (https://dejure.org/2010,829)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10 (https://dejure.org/2010,829)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • archive.org

    Dübbers ./. Deutsche Bahn

  • kanzlei.biz

    Weichen für Stuttgarter Hauptbahnhof sind gestellt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Teilabriss des Stuttgarter HBf zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Erbe des Stuttgarter Hauptbahnhof-Architekten unterliegt in Rechtsstreit gegen Deutsche Bahn // Abrisspläne der Seitenflügel rechtmäßig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Architekt und der Abriss seines Bauwerks

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Deutsche Bahn gewinnt im Urheberrechtsstreit zum Erhalt des Stuttgarter Bahnhofs

  • stuttgarter-zeitung.de (Pressebericht, 20.05.2010)

    Gericht erlaubt Bahnhofsumbau // Abriss zugunsten von Stuttgart 21

  • landgericht-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Urheberrechtsstreit Dübbers gegen Deutsche Bahn AG

  • taz.de (Pressebericht, 20.05.2010)

    Prozess um Stuttgart 21: Deutsche Bahn darf abreißen

  • medien-gerecht.de (Kurzinformation)

    Freie Fahrt für Stuttgart 21 - Urheberrecht steht Teilabriss nicht im Weg

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Urheberrechtsstreit zwischen Architekt und Deutsche Bahn

  • wekwerth.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht des Bonatz-Enkels muss Bahn-Interessen weichen (Stuttgart21)

  • kanzlei-szk.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsschutz beim geplanten Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofes

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rechte des Urhebers treten hinter Umgestaltungsinteresse von Gebäudeeigentümer zurück

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Bonatz Erbe verliert gegen Bahnprojekt Stuttgart 21

  • baunetz.de (Kurzinformation)

    54 Jahre nach Tod des Urhebers: Urheberrecht altersschwach!

  • kpw-law.de (Kurzinformation)

    Stuttgart21 - Urheberrecht von Bonatz muss Bahn-Interessen weichen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: Modernisierung des Stuttgarter Hauptbahnhofs

  • tagblatt.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 23.04.2010)

    Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs: Gericht deutet Ablehnung der Klage an

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    "Stuttgart 21": Teilabriss des Hauptbahnhofs trotz Architekten-Urheberrechts zulässig! (IBR 2010, 1435)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    "Stuttgart 21": Urherrecht der Architekten und Planfeststellung! (IBR 2010, 404)

Sonstiges

  • spiegel.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 21.06.2010)

    "Stuttgart 21"-Architekt Ingenhoven: "Die Moderne ist eine Haltung"

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 19.03.2008 - I ZR 166/05

    St. Gottfried

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten aus der Sicht von Fachleuten an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 20 - St. Gottfried).

    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und Eigentümerbelange ergebende Konflikt ist auch bei Bauwerken durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 24 - St. Gottfried).

    dd) Der BGH hat zu erkennen gegeben, dass bei Substanzeingriffen in das geschützte Werk vorrangig zu prüfen ist, ob eine unzulässige Änderung vorliegt (BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried; teilweise anders BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    Das Erhaltungsinteresse des Urhebers wird von der Schöpfungshöhe seines Werks beeinflusst (BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 27 - St. Gottfried).

    Je größer die Gestaltungshöhe, desto stärker sind die persönlichen Bindungen des Urhebers an sein Werk und desto eher ist eine Gefährdung der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen anzunehmen (BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 27 - St. Gottfried).

    (1) Das Erhaltungsinteresse des Urhebers hängt von dem Ausmaß des Eingriffs ab (BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 28 - St. Gottfried).

    Im Rahmen der Interessenabwägung haben die maßgeblichen Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten (BGH, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 29 - St. Gottfried).

    Diese Relativierung ist aber nicht zwingend, sondern hängt von einer tatrichterlichen Feststellung ab, ob sich das Urheberinteresse verringert hat (vgl. BGH, GRUR 2008, 984, 986 f., Rz. 29 - St. Gottfried).

    Eine solche Intensitätsschwächung wurde aber 20 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelehnt (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 179 - Kirchenschiff), ebenso für ein besonders bedeutsames Gebäude der Nachkriegszeit mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Urhebers (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried; insofern als rechtsfehlerfrei gebilligt von BGH, GRUR 2008, 984, 987, Rz. 29 - St. Gottfried).

    (1) Im Rahmen der Interessenabwägung ist bei einem Werk der Baukunst insbesondere dessen Gebrauchszweck zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 38 - St. Gottfried).

    Dies gilt insbesondere bei Gebäuden, die einem öffentlichen Zweck dienen (Schule: BGH, GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; Kirche: BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 38 - St. Gottfried).

    (1) Bei der Veränderung von Bauwerken ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung keine Alternativenprüfung dahin gehend vorzunehmen, ob andere Abänderungen des Bauwerks zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BGH GRUR 1974, 675, 678 - Schulerweiterung; bestätigt in BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 39 - St. Gottfried).

    Der BGH hat den Verzicht auf eine Alternativenprüfung jedoch 2008 bestätigt (BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 39 - St. Gottfried).

    Auch der BGH hat bei der Abwägung zu Gunsten des Eigentümers berücksichtigt, dass eine Umgestaltung am Ende einer langen und ausführlichen Diskussion mit deutlichen Mehrheiten entschieden wurde (BGH, GRUR 2008, 984, 987, Rz. 35 - St. Gottfried).

  • BGH, 31.05.1974 - I ZR 10/73

    Schulerweiterung

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten aus der Sicht von Fachleuten an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 20 - St. Gottfried).

    aa) Die Rechtsprechung erkennt seit langem ein urheberrechtliches Änderungsverbot als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts an, das dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Gesamtwerk immanent ist und das dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers dient, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau; BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Das aus Wesen und Inhalt des Urheberrechts folgende Änderungsverbot gilt auch gegenüber dem Eigentümer des Werkoriginals, der grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    Der Urheber hat bei Bauwerken das Eigentumsrecht des Werkeigentümers und die daraus fließenden Interessen zu achten (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Die Abwägung zwischen Urheberrecht und Eigentum an Bauwerken hängt einerseits von Art und Umfang des konkreten Eingriffs sowie andererseits von Intensität und Ausmaß der hiervon in erster Linie betroffenen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen ab, die ihrerseits weitgehend vom individuellen Schöpfungsgrad, vom Charakter und von der Zweckbestimmung des Werks beeinflusst werden (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Wenn Gesamtcharakter, Grundkonzeption und künstlerische Substanz des Werks erhalten bleiben, ist der Eingriff zu dulden (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

    Dies gilt insbesondere bei Gebäuden, die einem öffentlichen Zweck dienen (Schule: BGH, GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; Kirche: BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 38 - St. Gottfried).

    Gerade bei Zweckbauten ist danach zu fragen, inwieweit die ausgeführte Konzeption dem Gebäudezweck folgt und sogar hierfür eine gebräuchliche Bauweise ist (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

    Auch die zweckbedingte Notwendigkeit einer Änderung macht aber die Abwägung mit den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Werkschöpfers nicht entbehrlich (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

    (1) Bei der Veränderung von Bauwerken ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung keine Alternativenprüfung dahin gehend vorzunehmen, ob andere Abänderungen des Bauwerks zu einer geringeren Beeinträchtigung der Urheberinteressen geführt hätten (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden BGH GRUR 1974, 675, 678 - Schulerweiterung; bestätigt in BGH, GRUR 2008, 984, 988, Rz. 39 - St. Gottfried).

    (1) In der Entscheidung "Schulerweiterung" hat der BGH eine tatrichterliche Beurteilung gebilligt, die neben dem Interesse des öffentlich-rechtlichen Gebäudeeigentümers auch das Interesse der Allgemeinheit an einer im Rahmen des Gebrauchszwecks liegenden und durch ihn bedingten Erweiterung mit möglichst geringem Kostenaufwand in die Abwägung mit einbezog (BGH GRUR 1974, 675, 677 und 678 - Schulerweiterung).

    (1) Bei der Beurteilung der Fragen, ob eine Werkentstellung oder eine wesentliche Änderung vorliegt, darf das Gericht darüber befinden, welche gestalterische Höhe dem Bauwerk zukommt und in welchen Gestaltungselementen die eigenschöpferische Leistung liegt (BGH GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung).

  • BGH, 29.04.1970 - I ZR 30/69

    Bühnenauffassung

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    aa) Die Rechtsprechung erkennt seit langem ein urheberrechtliches Änderungsverbot als Ausfluss des Urheberpersönlichkeitsrechts an, das dem Urheberrecht als einer Herrschaftsmacht des schöpferischen Menschen über sein Gesamtwerk immanent ist und das dem Schutz der persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers dient, selbst darüber zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll (BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau; BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung).

    Was nach Treu und Glauben zulässig ist, entzieht sich starren, allgemeingültigen Richtlinien und ist vielmehr durch eine Interessenabwägung zwischen den persönlichkeitsrechtlichen Belangen des Urhebers und den verwertungsrechtlichen Interessen des Nutzungsberechtigten zu bestimmen (BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

    (1) Der Rang des in Frage stehenden Werkes ist ein wesentliches Kriterium der Interessenabwägung (vgl. BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

    Daher ist zu fragen, ob das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert wird (vgl. BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

    (1) Die höchstrichterliche Rechtsprechung neigt dazu, dem Nutzungsberechtigten bei der Veränderung eines älteren Werks einen Modernisierungsspielraum einzuräumen (für eine Operette vgl. BGH, GRUR 1971, 35, 37 - Maske in Blau).

  • BGH, 01.10.1998 - I ZR 104/96

    Umgestaltung eines Werkes der Baukunst (Treppenhaus) durch Einbringung eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, der Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried).

    Der sich aus dem Zusammentreffen der Urheber- und Eigentümerbelange ergebende Konflikt ist auch bei Bauwerken durch eine Abwägung der jeweils betroffenen Interessen zu lösen (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 24 - St. Gottfried).

    dd) Der BGH hat zu erkennen gegeben, dass bei Substanzeingriffen in das geschützte Werk vorrangig zu prüfen ist, ob eine unzulässige Änderung vorliegt (BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried; teilweise anders BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    aa) Rein ästhetische Gründe berechtigen den Eigentümer grundsätzlich nicht zu baulichen Veränderungen (BGH, GRUR 1999, 230, 231 f. - Treppenhausgestaltung).

    Daher spielt auch der künstlerische Gehalt der geplanten Änderungen keine Rolle (BGH, GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung).

  • OLG München, 21.12.2000 - 6 U 3711/00

    Vernichtung urhebergeschützter Werke - Bedeutung des verbleibenden Restes

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Diese Grundsätze gelten auch beim Teilabriss von Bauwerken, solange der verbleibende Rest auf das frühere Werk hinweist oder an es erinnert (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 178 - Kirchenschiff).

    (2) Die Obergerichte halten ebenfalls eine Schwächung der Rechte des Architekten nach seinem Tod für möglich (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 179 - Kirchenschiff; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried).

    Eine solche Intensitätsschwächung wurde aber 20 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelehnt (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 179 - Kirchenschiff), ebenso für ein besonders bedeutsames Gebäude der Nachkriegszeit mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Urhebers (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried; insofern als rechtsfehlerfrei gebilligt von BGH, GRUR 2008, 984, 987, Rz. 29 - St. Gottfried).

    Werke der Baukunst können geprägt sein durch ihre Größe, ihre Proportion, Einbindung in das Gelände, die Umgebungsbebauung, Verteilung der Baumassen, Gliederung der Fassade und vieles andere mehr (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 178 - Kirchenschiff).

  • BGH, 02.10.1981 - I ZR 137/79

    Urheberrechtsschutzfähigkeit einer Kirchen-Innenraumgestaltung

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Es kommt nicht auf die ästhetischen Feinheiten aus der Sicht von Fachleuten an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH, GRUR 1974, 675, 677 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 20 - St. Gottfried).

    Das aus Wesen und Inhalt des Urheberrechts folgende Änderungsverbot gilt auch gegenüber dem Eigentümer des Werkoriginals, der grundsätzlich keine in das fremde Urheberrecht eingreifenden Änderungen an dem ihm gehörenden Original vornehmen darf (BGH GRUR 1974, 675, 676 - Schulerweiterung; BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

    dd) Der BGH hat zu erkennen gegeben, dass bei Substanzeingriffen in das geschützte Werk vorrangig zu prüfen ist, ob eine unzulässige Änderung vorliegt (BGH, GRUR 1982, 107, 109 - Kirchen-Innenraumgestaltung; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 23 - St. Gottfried; teilweise anders BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung).

    Auch eine Entstellung im Sinne von § 14 UrhG muss sich auf den künstlerischen Gesamteindruck und damit auf die diesen prägenden schutzfähigen Gestaltungselemente beziehen (BGH, GRUR 1982, 107, 110 - Kirchen-Innenraumgestaltung).

  • BVerwG, 17.12.1993 - 4 B 200.93

    Urheberrecht kontra Planfeststellung?

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    a) Das BVerwG hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1993 die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gegen einen Planfeststellungsbeschluss wegen Urheberrechten abgelehnt und festgestellt, dass solche Rechte im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder einen Änderungsanspruch von vorneherein ausscheiden, da die Planfeststellungsbehörde ihnen bei ihrer Entscheidung nicht Rechnung zu tragen braucht (BVerwG, NVwZ 1994, 682).

    c) In der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 1993 hat das BVerwG Auswirkungen eines Planfeststellungsbeschlusses auf das Urheberrecht eines Architekten abgelehnt und insofern eine Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG im Zivilrechtsweg nach § 104 UrhG für möglich erachtet (BVerwG, NVwZ 1994, 682).

    Der Vorhabenträger erlangt keine privaten Rechte, die er nicht ohnehin schon innehat, sondern er muss diese Rechte, zu denen auch das Urheberrecht zählt, in einen gesonderten Verfahren, das mit der Planfeststellung nichts zu tun hat und durch diese weder entbehrlich wird noch ersetzbar ist, von dem jeweiligen Rechtsinhaber erwerben (BVerwG, NVwZ 1994, 682).

    Der Urheber wird hierdurch nicht rechtlos gestellt, auch wenn sein Urheberrecht im Planfeststellungsverfahren nach der geschilderten Rechtsprechung des BVerwG nicht zu prüfen ist (BVerwG, NVwZ 1994, 682).

  • LG Berlin, 28.11.2006 - 16 O 240/05

    Architekt von Gerkan gewinnt Rechtsstreit um Decken im Berliner Hauptbahnhof

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Weil das Änderungsverbot dem Urheberrecht wesensimmanent ist, kann offenbleiben, wie sich die in §§ 14, 39 UrhG verwendeten Begriffe der "Entstellung", "anderen Beeinträchtigung" und "Änderung" zueinander verhalten (ebenso LG Berlin, GRUR 2007, 964, 967 - Berliner Hauptbahnhof; Dietz/Peukert, in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 16 Rn. 87).

    (2) Insbesondere bei einem Bahnhofsgebäude ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein komplexes Werk mit hoher Individualität handelt, das über den Gebrauchszweck hinaus regelmäßig einem besonderen ästhetischen Anspruch genügen und der jeweiligen Stadt als Aushängeschild dienen soll (LG Berlin, GRUR 2007, 964, 969 - Berliner Hauptbahnhof).

    Ein Bahnhof ist ein öffentlicher Raum, der täglich von einer Vielzahl von Personen betreten wird (LG Berlin, GRUR 2007, 964, 969 - Berliner Hauptbahnhof).

  • OLG Hamm, 23.08.2005 - 4 U 10/05

    Urheberechtsverletzung durch Umgestaltung eines Kircheninnenraumes

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    (2) Die Obergerichte halten ebenfalls eine Schwächung der Rechte des Architekten nach seinem Tod für möglich (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 179 - Kirchenschiff; OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried).

    Eine solche Intensitätsschwächung wurde aber 20 Jahre nach dem Tod des Urhebers abgelehnt (OLG München, GRUR-RR 2001, 177, 179 - Kirchenschiff), ebenso für ein besonders bedeutsames Gebäude der Nachkriegszeit mehr als 35 Jahre nach dem Tod des Urhebers (OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried; insofern als rechtsfehlerfrei gebilligt von BGH, GRUR 2008, 984, 987, Rz. 29 - St. Gottfried).

    Die Berücksichtigung der verbleibenden Laufzeit des Urheberrechts in der urheberpersönlichkeitsrechtlichen Abwägung führt nicht zu einem zeitlich abgestuften Schutz des Urheberrechts, sondern beeinflusst nur die Intensität der zu berücksichtigenden Interessen durch die bereits verstrichene Schutzzeit (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 23.08.2005, Az. 4 U 10/05, juris, Rn. 118 - St. Gottfried).

  • BGH, 13.10.1988 - I ZR 15/87

    Oberammergauer Passionsspiele II; Unzulässige Beeinträchtigung eines Werks durch

    Auszug aus LG Stuttgart, 20.05.2010 - 17 O 42/10
    Eigene Interessen des Klägers, die nicht durch die Rechtsnachfolge vermittelt sind, bleiben dagegen unberücksichtigt (BGH, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II).

    (1) Liegt eine ausdrückliche oder auch nur stillschweigende Einräumung eines Abänderungsrechts durch den Urheber vor, führt dies in der Regel zur Zulässigkeit des Eingriffs (vgl. BGH, GRUR 1989, 106, 108 - Oberammergauer Passionsspiele II).

    Im Rahmen der Interessenabwägung haben die maßgeblichen Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht wie zu seinen Lebzeiten (BGH, GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; BGH, GRUR 2008, 984, 986, Rz. 29 - St. Gottfried).

  • BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06

    Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers

  • OLG München, 01.08.1985 - 29 U 2114/85

    Die unendliche Geschichte (Film)

  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 43/79

    Ablauf nationaler und internationaler Geschmacksmusterrechte - Inanspruchnahme

  • BGH, 24.10.2003 - V ZR 424/02

    Duldungs- und Kontrahierungszwang einer Gebietskörperschaft als Eigentümerin von

  • BGH, 28.11.1985 - I ZR 104/83

    Oberammergauer Passionsspiele; Schutzfähigkeit eines Bühnenbildes; Einräumung

  • BGH, 13.11.1981 - I ZR 168/79

    Rechtswirkungen der Kündigung eines Werkvertrages

  • OLG Frankfurt, 24.10.1985 - 6 U 69/85

    Untersagung der geplanten Änderung einer Dachkonstruktion wegen Verletzung

  • BGH, 27.11.1970 - I ZR 32/69

    Verpflichtung eines Verfassers das Manuskript auf Wunsch des Senders wiederholt

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

  • OLG Frankfurt, 04.12.1975 - 6 U 156/75

    Götterdämmerung

  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 63/75

    Umfang übertragener Schmalfilmrechte

  • KG, 22.05.1981 - 5 U 2295/81

    Annahme eines Werkes der bildenden Kunst bei einer Totenmaske; Glaubhaftmachung

  • BGH, 24.02.1994 - IX ZR 120/93

    Austausch einer Prozeßbürgschaft

  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 43/84

    Wirkung eines klageabweisenden Urteils gegen einen Miteigentümer

  • OVG Niedersachsen, 07.12.1995 - 3 L 5593/92

    Ausschluß privatrechtlicher Ansprüche auf Unterlassung; Kiesabbau;

  • BGH, 28.03.1996 - IX ZR 77/95

    Geltendmachung von Schadensersatzforderungen in Konkurs einer GmbH & Co. KG;

  • OLG Stuttgart, 28.07.1995 - 2 U 59/95
  • OLG Stuttgart, 06.10.2010 - 4 U 106/10

    Urheberrechtsverletzung: Ansprüche eines Miterben des Architekten des Stuttgarter

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20.05.2010 (17 O 42/10) wird zurückgewiesen.
  • BGH, 09.11.2011 - I ZR 216/10

    Grenzen postmortalen Urheberrechtsschutzes: Interessenabwägung bei

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491).
  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 319.18

    Denkmalrechtliche Genehmigung für Umbau der St.-Hedwigs-Kathedrale hat Bestand

    Als Präzedenzfall, der mit dem vorliegenden Fall in der Grundkonstellation durchaus vergleichbar erscheint, kann auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 - I ZR 216/10 - (juris) betreffend die urheberrechtliche Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" verwiesen werden (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 -, juris).

    Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechte des "geistig Schaffenden" aus Art. 14 GG dabei, dass die Denkmalschutzbehörde nicht gehalten ist, den Urheberrechten bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung Rechnung zu tragen (vgl. für die vertraglichen und aus dem Urhebergesetz resultierenden Rechte eines Architekten im Planfeststellungsverfahren im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 200/93 -, NVwZ 1994, 682; ferner dazu LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rn. 59 f.).

  • VG Berlin, 09.01.2019 - 19 K 334.18

    Klage gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung

    Als Präzedenzfall, der mit dem vorliegenden Fall in der Grundkonstellation durchaus vergleichbar erscheint, kann auch auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2011 - I ZR 216/10 - (juris) betreffend die urheberrechtliche Unterlassungsklage der Erben des Architekten Paul Bonatz gegen den Teilabriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs im Rahmen des Projekts "Stuttgart 21" verwiesen werden (Vorinstanzen: LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, Urteil vom 20. Mai 2010 - 17 O 42/10 -, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2010 - 4 U 106/10 -, juris).

    Es bleibt daher auch unter Berücksichtigung etwaiger Rechte des "geistig Schaffenden" aus Art. 14 GG dabei, dass die Denkmalschutzbehörde nicht gehalten ist, den Urheberrechten bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung Rechnung zu tragen (vgl. für die vertraglichen und aus dem Urhebergesetz resultierenden Rechte eines Architekten im Planfeststellungsverfahren im Übrigen auch BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 4 B 200/93 -, NVwZ 1994, 682; ferner dazu LG Stuttgart, Urteil vom 20. Mai 2010, a.a.O., Rn. 59 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.01.2012 - 5 S 196/12

    Einstweilige Anordnung; vorläufiger Baustopp Stuttgart 21; Antragsbefugnis;

    Doch auch dann, wenn damit der Sache nach bereits das Urheberrecht thematisiert worden sein sollte (vgl. LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 - 17 O 42/10 -, ZUM-RD 2010, 491), fehlte es offensichtlich an einem Anordnungsanspruch.
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