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LG Stuttgart, 25.11.2014 - 17 O 468/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (2)
- waldorf-frommer.de (Kurzinformation)
Strenge Anforderungen an die Nachforschungspflichten des Anschlussinhabers
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nachforschungspflichten eines Anschlussinhabers
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 25.11.2014 - 17 O 468/14
- OLG Stuttgart, 01.07.2015 - 4 U 209/14
Wird zitiert von ... (4)
- AG Nürnberg, 25.10.2017 - 32 C 3784/17
Eltern haften für ihre Kinder - auch bei der Nutzung des Internets
Dabei erstreckt sich die Pflicht des Anschlussinhabers nicht nur auf die Untersuchung der Hardware im Hinblick auf eine etwaige Tauschbörsensoftware, vielmehr ist er verpflichtet, dass das in der Abmahnung möglichst konkret bezeichnete urheberrechtlich geschützte Werk bzw. die diesbezüglichen Dateien auf der Festplatte des jeweiligen PCs oder Laptops zu suchen (LG Stuttgart, Urteil v. 25.11.2014, Az.: 17 O 468/14 und LG Berlin Urteil vom 08.09.15, Az.: 15 S 37/14). - AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14
Filesharing: Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers
Soweit das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 25.11.2014, 17 O 468/14) vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verlangt, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. - AG Bielefeld, 30.04.2015 - 42 C 842/14
Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers
Soweit das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 25.11.2014, 17 O 468/14) vom Anschlussinhaber nach Zugang der Abmahnung durch eigene Recherche eine Untersuchung verlangt, ob sich auf den im Haushalt befindlichen Rechnern ein Tauschbörsenprogramm oder das streitgegenständliche urheberrechtlich geschützte Werk befindet, werden damit die Grenzen der Zumutbarkeit deutlich überschritten. - AG München, 06.04.2018 - 158 C 13140/17
Internetanschlussinhaber - Verantwortlichkeit für rechtswidrige …
Denn würde der Sorgeberechtigte Kenntnis von gegebenenfalls sogar strafbaren Handlungen seiner minderjährigen Kinder erhalten, wäre er verpflichtet, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2014 - 17 O 468/14).