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   VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144   

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VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144 (https://dejure.org/2010,71992)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.02.2010 - 17 P 09.144 (https://dejure.org/2010,71992)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Februar 2010 - 17 P 09.144 (https://dejure.org/2010,71992)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Art. 81 Abs. 2 BayPVG i.V.m. § 89 Abs. 2 ArbGG setzen keinen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gestellten ausdrücklichen Antrag voraus. Daher ist es ausreichend, wenn sich aus der Beschwerdebegründung ergibt, inwieweit eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 04.08.1981 - 1 ABR 106/79

    Betriebsrat - Mitbestimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 17.6.1992 BVerwGE 90, 228/235; BVerwG vom 20.7.1998 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 12 S. 31; BVerwG vom 1.6.2007 PersR 2007, 356; BAG vom 4.8.1981 BAGE 36, 161 m.w.N.), auch des erkennenden Senats (BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061), besteht eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf.

    Damit enthalten §§ 55, 56 NV Bühne zwar bestimmte Vorgaben für die Lage der Arbeitszeiten, treffen aber selbst keine Regelung darüber, an welchen Tagen überhaupt und zu welchen Tageszeiten gearbeitet werden muss oder zulässige Proben stattfinden sollen (vgl. BAG vom 4.8.1981 a.a.O. zu § 18 NV Solo).

    Das gilt auch, soweit es um das Ende der Probezeiten geht (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).

    Unter Arbeitszeit sind grundsätzlich diejenigen Zeiträume zu verstehen, in denen der Beschäftigte die ihm obliegende Dienstleistung erbringen muss (vgl. zu der dem Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG vergleichbaren Regelung in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG: BAG vom 4.8.1981 a.a.O. S. 167).

    Insofern ist auch unbeachtlich, dass die Probenzeiten nicht die gesamte Arbeitszeit des vom Antrag erfassten Personenkreises umfassen (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.), denn die Mitbestimmung des Personalrats bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit kann auch dann eingreifen, wenn nur ein Teil der täglichen Arbeitszeit geregelt wird (BVerwG vom 12.8.2002 a.a.O.).

    Der Vollständigkeit halber wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nicht zu einer Mitbestimmung über die Dauer der Arbeitszeit des vom Antragsteller betroffenen Personenkreises überhaupt führt (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).

    Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des Personalrates müssen daher dann zurücktreten, wenn durch die Wahrnehmung dieser Rechte die geistig-ideelle Zielsetzung des BBS und deren Verwirklichung verhindert oder jedenfalls ernstlich beeinträchtigt werden kann (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).

    Dementsprechend liegt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme vor, wenn es um Fragen der Gesamtdauer von Proben oder deren Anzahl geht (BVerwG vom 12.8.2002 a.a.O.) oder auch dann, wenn künstlerische Gesichtspunkte eine bestimmte zeitliche Lage der einzelnen Proben erfordern (BAG vom 4.8.1981 a.a.O.).

  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Zwar setzt ein Mitbestimmungsrecht nach dieser Norm das Vorliegen der Voraussetzungen des hier im Streit befindlichen Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG voraus (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 413 zu Art. 75 m.w.N.; BVerwG vom 9.10.1991 PersR 1992, 16 = DVBl. 1992, 164 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 74 = ZBR 1992, 171 zum inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 BPersVG).

    Da solche Grundsätze aber bisher vom Beteiligten zu 1) nicht aufgestellt wurden, würde auch kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bestehen (vgl. BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).

    Zum anderen wird durch Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG die Aufgabe des Personalrats begründet, darauf zu achten, dass die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften insbesondere für die Beschäftigung von Frauen und Jugendlichen bei der Festlegung der Arbeitszeit berücksichtigt werden (BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).

    Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG setzt notwendigerweise das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG voraus (vgl. Ballerstedt/Schleicher/Faber/Eckinger, BayPVG, RdNr. 413 zu Art. 75 m.w.N.; BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O. zum inhaltsgleichen § 75 Abs. 4 BPersVG).

    Die Schwierigkeit seiner Praktizierbarkeit wird bei kurzfristiger Festsetzung der Arbeitszeit aber nicht durch die Unregelmäßigkeit des Festsetzungsvorgangs, sondern durch die Unregelmäßigkeit der festzusetzenden Arbeitszeit bedingt (BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).

    Dementsprechend kann ein Fall des Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG z.B. dann vorliegen, wenn Dienstpläne kurzfristig vor Beginn der maßgeblichen Dienstperiode geändert (BVerwG vom 16.12.1960 Buchholz 238.3 § 67 PersVG Nr. 4) oder wenn kurzfristig Überstunden angeordnet werden müssen (BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).

    Dies würde praktisch darauf hinauslaufen, dass - um im Beispiel zu bleiben - der den Gegenstand des Mitbestimmungsverfahrens bildende Dienstplan durch Zeitablauf längst gegenstandslos geworden wäre, ehe das Mitbestimmungsverfahren zum Abschluss gebracht werden kann (vgl. BVerwG vom 9.10.1991 a.a.O.).

  • BVerwG, 18.03.1981 - 6 P 27.79

    Mitbestimmung des Personalrats - Personalangelegenheiten - Künstlerisches

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Da es sich bei dieser Norm jedoch um eine spezielle Regelung des Betriebsverfassungsrechts handelt und es vorliegend um Beteiligungsrechte des Personalrats des in öffentlich-rechtlicher Form betriebenen BBS geht, kann § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG keine direkte Anwendung finden (vgl. z.B. BVerwG vom 18.3.1981 BVerwGE 62, 55).

    Letztlich besteht auch keine rahmenrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, besondere Vorschriften für das künstlerische oder sonstige Personal an öffentlich-rechtlich organisierten Theatern zu erlassen (vgl. BVerwG vom 18.3.1981 BVerwGE 62, 55; siehe auch Benclowitz ZUM 1994, 405).

    Adressat der Garantie der Kunstfreiheit sind der Staat bzw. seine verantwortlichen Kompetenzträger (BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O.) Die Grundrechtsverbürgung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kann auch einem öffentlich-rechtlichen Träger kunstvermittelnder Medien zugute kommen.

    Die Kunstfreiheit wird dann von dem jeweils künstlerisch Verantwortlichen wahrgenommen (vgl. BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O. S. 59; BVerwG vom 22.4.1998 Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1).

    Deshalb kann die Lösung nicht darin bestehen, eine Mitbestimmung zu bejahen, die bis in die künstlerischen Fragen vordringt und damit die Verantwortung des Intendanten in Frage stellt, noch darf sie - wie der Beteiligte zu 1) offensichtlich zu meinen scheint - unter Überbetonung der Kunstfreiheit völlig ausgeschaltet werden (vgl. BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O.; das verkennt Benclowitz ZUM 1994, 405/411).

    Dieser Aufgabenbereich ist für alle Personalvertretungen gleich und hängt nicht von ihrer jeweiligen Zusammensetzung ab (so überzeugend BVerwG vom 18.3.1981 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 17.09.1992 - 17 P 92.2174

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Dienstzeitregelung für die

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    In der Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 23.12.1982 ZBR 1983, 132), auch des erkennenden Senats (z.B. BayVGH vom 17.9.1992 Az. 17 P 92.2174; BayVGH vom 31.7.1996 Az. 17 P 96.1404), ist anerkannt, dass sich die Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen darf, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen.

    Mögliche Folgemaßnahmen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls eine Abgrenzung zwischen innerdienstlichen, der Mitbestimmungspflicht unterliegenden und nach außen gerichteten Angelegenheiten nicht möglich ist, denn so gut wie jede innerdienstliche Maßnahme hat letztlich auch Auswirkungen auf die Aufgabenerfüllung der Behörde und umgekehrt (BayVGH vom 17.9.1992 a.a.O).

  • BVerfG, 24.05.1995 - 2 BvF 1/92

    Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Folglich kann auch durch die staatlicherseits erfolgte Einräumung von Mitbestimmungsrechten für Personalvertretungsorgane ein Eingriff in diesem Sinne erfolgen (BVerfG vom 24.5.1995 BVerfGE 93, 37).

    Die Mitbestimmung darf folglich nur so weit gehen, wie die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen (BVerfG vom 24.5.1995 BVerfGE 93, 37).

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 16/85

    Personelle Einzelmaßnahmen gegenüber Tendenzträgern

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes keine Anwendung auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen dienen (so genannte Tendenzunternehmen; vgl. BAG vom 28.10.1986 BAGE 53, 237; Sächs-OVG vom 22.11.2000 PersV 2001, 333), soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht.

    Die Beteiligungsrechte (hier des Betriebsrats) müssen nur insoweit zurücktreten, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Unternehmers, wie er den künstlerischen Zweck seines Unternehmens verwirklichen will, ernsthaft beeinträchtigt werden kann (BAG vom 28.10.1986 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 25.07.2007 - 17 P 05.3061

    Personalvertretungsrecht (Land); Dienstvereinbarung "Flexible Arbeitszeit"; Keine

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG vom 17.6.1992 BVerwGE 90, 228/235; BVerwG vom 20.7.1998 Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 12 S. 31; BVerwG vom 1.6.2007 PersR 2007, 356; BAG vom 4.8.1981 BAGE 36, 161 m.w.N.), auch des erkennenden Senats (BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061), besteht eine die Mitbestimmung des Personalrats ausschließende tarifvertragliche Regelung dann, wenn darin ein Sachverhalt unmittelbar geregelt ist, es also zum Vollzug keines Ausführungsakts bedarf.

    Solche sind dann gegeben, wenn sich das Regelungsproblem wegen eines auf Dauer angelegten betrieblichen Bedürfnisses stellt und zwar unabhängig von der Person und den individuellen Bedürfnissen des einzelnen (vgl. BVerwG vom 30.6.2006 BVerwGE 124, 34; BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061).

  • VGH Bayern, 31.07.1996 - 17 P 96.1404

    Mitbestimmung des Personalrats über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    In der Rechtsprechung (z.B. BVerwG vom 23.12.1982 ZBR 1983, 132), auch des erkennenden Senats (z.B. BayVGH vom 17.9.1992 Az. 17 P 92.2174; BayVGH vom 31.7.1996 Az. 17 P 96.1404), ist anerkannt, dass sich die Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur soweit gehen darf, als die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen.
  • VGH Bayern, 27.02.2006 - 17 C 05.1527
    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Er beträgt in Personalvertretungsangelegenheiten nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 16.1.2006 Az.: 17 P 05.167; BayVGH vom 27.2.2000 Az.: 17 C 05.1527) regelmäßig - so auch hier - 4.000 Euro.
  • BVerwG, 30.06.2005 - 6 P 9.04

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden; Freiwilligkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 08.02.2010 - 17 P 09.144
    Solche sind dann gegeben, wenn sich das Regelungsproblem wegen eines auf Dauer angelegten betrieblichen Bedürfnisses stellt und zwar unabhängig von der Person und den individuellen Bedürfnissen des einzelnen (vgl. BVerwG vom 30.6.2006 BVerwGE 124, 34; BayVGH vom 25.7.2007 Az. 17 P 05.3061).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 729/92

    Keine Verletzung der Rundfunkfreiheit durch Mitbestimmung des Betriebsrats bei

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 311/67

    Grundrechtsschutz des Personalrats

  • BGH, 16.07.2003 - VIII ZR 274/02

    Verlust des Rechtes zur Minderung der Wohnungsmiete nach neuem Mietrecht

  • BAG, 10.06.1986 - 1 ABR 61/84

    Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.1994 - 1 A 4139/92

    Erledigung eines Streitfalls; Personalvertretungsrechtliches Beschlußverfahren;

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • VG München, 10.12.2008 - M 20 P 08.1934

    Mitbestimmung, Arbeitszeit; Theater, Technik; Künstler

  • BVerwG, 08.01.2001 - 6 P 6.00

    Kurzpausen während der Bildschirmarbeit; Mitbestimmung in Arbeitszeitfragen;

  • BVerwG, 20.01.1993 - 6 P 21.90

    Personalvertretung - Initiativantrag - Stufenvertretung - Arbeitszeitregelung

  • BVerwG, 17.06.1992 - 6 P 17.91

    Begriff der Rationalisierungsmaßnahme aufgrund von Personalbemessung;

  • BGH, 22.03.2006 - VIII ZR 212/04

    Anforderungen an die Formulierung des Antrags in der Berufungsbegründung

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 658/93

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Hochschullehrers im Zuge der Abwicklung

  • BAG, 30.11.1983 - 4 AZR 353/81

    Arbeiter des öffentlichen Dienstes - Bewährungsaufstieg - Bewährungszeit -

  • BAG, 22.10.1985 - 1 ABR 81/83

    Betriebsrat - Zustimmungsersetzung - Personalmaßnahmen - Verweisung

  • BAG, 28.06.2018 - 2 AZR 436/17

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

    Es fehlte jedenfalls der für Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG erforderliche kollektive Tatbestand (zu dieser Anforderung Bayerischer VGH 8. Februar 2010 - 17 P 09.144 - zu II B 3 a [2] der Gründe) .
  • VG Ansbach, 25.09.2023 - AN 8 P 22.02641

    Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeitregelung, Monats-, Wochen- und

    Es werde insoweit auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144) verwiesen.

    Der Mitbestimmung unterfällt damit jede Maßnahme, die eine generelle und unmittelbar verbindliche Verteilung der abzuleisten Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche oder deren Einteilung an den einzelnen Wochentagen vornimmt, soweit sie auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt ist, keine Einschränkung durch Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG unterliegt und auch nicht gegen höherrangiges Recht verstößt (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. juris Rn. 50 m.w.N.).

    Wirkt sich eine Arbeitszeitregelung auf die nach außen gerichtete Aufgabenerfüllung der Dienststelle aus, betrifft sie den Bereich der organisatorischen Angelegenheiten bei dem aus verfassungsrechtlichen Gründen eine uneingeschränkte Mitbestimmung nicht zulässig ist (BayVGH, B.v. 8.2.2010 a.a.O. juris Rn. 58 m.w.N.).

    Darüber hinaus gibt es im NV-Bühne für bestimmte Berufsgruppen auch (wenngleich meist nicht abschließend geregelte) Sonderregelungen, auf die auch der Beteiligte Bezug nimmt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 36 ff.).

    Daher ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die kollektiven Interessen bestimmter Personenkreise der betroffenen Beschäftigten berührt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 55 m.w.N.).

    Soweit sich der Antragsteller insoweit auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 8.2.2010, B.v.8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 65) beruft, verkennt er zum einen, dass die dortigen Ausführungen zu Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG darauf fußen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluss ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG bejaht hat, was vorliegend aus vorgenannten Gründen nicht der Fall ist.

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2505

    Freistellung von Rechtsanwaltskosten

    Die Einschränkung der Mitbestimmung nach Art. 75 Abs. 4 Satz 2 BayPVG setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayPVG voraus (vgl. BayVGH, B.v. 8.2.2010 - 17 P 09.144 - juris Rn. 62; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Art. 75 Rn. 413 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.02.2011 - 17 P 09.3225

    Ausschluss der Mitbestimmung wegen Anwendbarkeit eines "Bühnendienstvertrags"

    Offen bleiben kann daher schließlich auch die Frage, ob die Vergütungsregelungen im NV-Bühne abschließenden (zum Problem siehe etwa BayVGH vom 8.2.2010 Az. 17 P 09.144 m.w.N.) Charakter haben (dagegen: LAG Niedersachsen vom 2.11.2009 Az. 9 TaBV 7/09), mit der Folge, dass nach Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BayPVG ein etwaiges Mitbestimmungsrecht entfallen würde.
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