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   VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115   

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VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115 (https://dejure.org/2019,22191)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.05.2019 - 17 P 17.1115 (https://dejure.org/2019,22191)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 17 P 17.1115 (https://dejure.org/2019,22191)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayPVG Art. 4, 6, 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; AÜG § 1 Abs. 1 Satz 2; TVöD-K § 4 Abs. 3; § 106 GewO.
    Streit um Umfang der Mitbestimmung des Personalrats einer Dienststelle

  • rewis.io

    Streit um Umfang der Mitbestimmung des Personalrats einer Dienststelle

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • etl-rechtsanwaelte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Differenzen in der Rechtsprechung bei Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Leiharbeit im Klinikbereich

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 605
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 09.07.1991 - 1 ABR 45/90

    Beschäftigung von Fremdarbeitern als Einstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Demgegenüber ist irrelevant, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen im Einzelfall tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten gegeben werden (wie BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/276 f.; B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 24, 29, jeweils zum Betriebsverfassungsrecht).

    Demgegenüber ist irrelevant, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen im Einzelfall tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten gegeben werden (vgl. BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/276 f.; B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 24, 29).

    a) Die Service GmbH haftet für alle bei der Ausführung der Leistungen durch sie oder ihre Arbeitskräfte verursachten Schäden (§ 5 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrags), was gegen eine Eingliederung spricht (vgl. BAG, U.v. 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455 Rn. 37; B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/277).

    Darauf, inwieweit äußere Umstände dabei eine Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmern des Betriebs des Auftraggebers notwendig machen, kommt es nicht an (vgl. BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/277).

    Allein das "Anlernen" führt nicht zu der für die Eingliederung notwendigen Personalhoheit (vgl. BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/278; vgl. dagegen zu berufsqualifizierenden Schulungen im Rahmen der Berufsausbildung BAG, B.v. 20.4.1993 - 1 ABR 59/92 - NZA 1993, 1096).

    e) Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände sind die im Patientenbegleitdienst eingesetzten Arbeitnehmer vor allem deshalb nicht im rechtlichen Sinn in die Arbeitsorganisation der Sozialstiftung eingegliedert, weil es dafür an deren Personalhoheit fehlt, die durch die für ein Arbeitsverhältnis typischen Entscheidungen über den Arbeitseinsatz auch nach Zeit und Ort gekennzeichnet ist (vgl. BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/276 f.).

  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Einzelne Vorgänge der Vertragsabwicklung sind zur Feststellung eines vom Vertragswortlaut abweichenden Geschäftsinhalts nur geeignet, wenn es sich dabei nicht um untypische Einzelfälle, sondern um beispielhafte Erscheinungsformen einer durchgehend geübten Vertragspraxis handelt (vgl. BAG, U.v. 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455 Rn. 28).

    Bei der - etwa in § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug genommenen und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, U.v. 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455 Rn. 27) auch für das hier einschlägige Dienstvertragsrecht relevanten - "Anweisung" handelt es sich demgegenüber im Außenverhältnis zwischen Dienstberechtigtem und Dienstverpflichtetem um eine Willenserklärung des Dienstberechtigten gegenüber dem Dienstverpflichteten zur Konkretisierung der geschuldeten Dienstleistung und nicht um eine Willenserklärung des Dienstberechtigten gegenüber den Arbeitnehmern des Dienstverpflichteten.

    a) Die Service GmbH haftet für alle bei der Ausführung der Leistungen durch sie oder ihre Arbeitskräfte verursachten Schäden (§ 5 Abs. 1 des Dienstleistungsvertrags), was gegen eine Eingliederung spricht (vgl. BAG, U.v. 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455 Rn. 37; B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/277).

    Denn für eine solche Eingliederung ist weder allein entscheidend, ob und inwieweit der Patientenbegleitdienst mit von der Sozialstiftung zur Verfügung gestellten technischen Geräten (etwa Bettenfahrgeräten, Rollstühlen oder auch Material zum Infektionsschutz etc.) durchgeführt wird (vgl. BAG, U.v. 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455 Rn. 35 sowie § 3 Abs. 2 des geschlossenen Dienstleistungsvertrags, demzufolge die Sozialstiftung die notwendigen organisatorischen Maßnahmen trifft, die zur Vertragserfüllung ihrerseits erforderlich sind), noch dass im Patientenbegleitdienst Arbeitnehmer dieser Stiftung mit Arbeitnehmern der Service GmbH räumlich im Bereich der Sozialstiftung zusammenarbeiten.

    (3) Auch wenn angenommen werden kann, dass die im Bereich der Notaufnahme (einschließlich der zugehörigen Röntgentransporte) tätigen Mitarbeiter des Patientenbegleitdiensts dort ausnahmsweise Weisungen von Mitarbeitern der Sozialstiftung unterliegen, so handelt es sich insoweit jedenfalls nur um einen untypischen Bereich, der als solcher nicht den Schluss auf eine Eingliederung rechtfertigt (vgl. BAG, U.v. 18.1.2012 - 7 AZR 723/10 - NZA-RR 2012, 455 Rn. 28, 30).

  • BAG, 01.12.1992 - 1 ABR 30/92

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Einsatz von Fremdpersonal

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Demgegenüber ist irrelevant, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen im Einzelfall tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten gegeben werden (wie BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/276 f.; B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 24, 29, jeweils zum Betriebsverfassungsrecht).

    Demgegenüber ist irrelevant, ob und gegebenenfalls von wem diesen Personen im Einzelfall tatsächlich Weisungen hinsichtlich ihrer Tätigkeiten gegeben werden (vgl. BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/276 f.; B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 24, 29).

    c) Da die Kriterien der Eingliederung unter besonderer Berücksichtigung der Weisungsbefugnisse auch für die von den Beteiligten diskutierte Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG maßgeblich sind und diese Kriterien im Wesentlichen denen der Eingliederung im betriebsverfassungsrechtlichen bzw. personalvertretungsrechtlichen Sinn entsprechen (vgl. BAG, B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 33), kann für die hinsichtlich der Eingliederung erforderliche Prüfung der Dienststellenzugehörigkeit auch auf das Kriterium des tatsächlichen Geschäftsinhalts zurückgegriffen werden, welches das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und der Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten als Erfüllungsgehilfen aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags zur Ermittlung der Eingliederung nach Weisung entwickelt hat.

    Zwar sind "Anweisungen" des Werk-/Dienstberechtigten auch gegenüber Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Werk-/Dienstverpflichteten möglich (vgl. BAG, B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 30 ff.); in solchen Fällen kann die Abgrenzung zwischen Anweisung und Weisung dann nicht mehr über die formale Unterscheidung nach Außen- und Innenverhältnis, sondern nur nach inhaltlichen Kriterien wie etwa der Unterscheidung zwischen einerseits Projekt-/Sach-/Ergebnisbezug (Anweisung) und andererseits Personen-/Ablauf-/Verfahrensbezug (Weisung) vorgenommen werden (BAG, B.v. 1.12.1992 a.a.O. Rn. 31; U.v. 27.6.2017 - 9 AZR 133/16 - juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2010 - 16 A 2423/08

    Innehabung des Weisungsrechts im Rahmen der Mitbestimmung bei Überlassung von

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Auch wenn Arbeitnehmer der öffentlichen Hand an ein privates Unternehmen zur Arbeitsleistung gestellt werden, kommt es insbesondere darauf an, wem das arbeitgeberseitige, das "Betriebsverhältnis" betreffende und nach § 4 Abs. 3 TVöD-K übertragbare Weisungsrecht im Verhältnis zu dem betroffenen Arbeitnehmer rechtlich zusteht, wobei diese Übertragbarkeit ihre Grenze findet, soweit "das weiter bestehende Arbeitsverhältnis" als solches betroffen ist ("Grundverhältnis") (vgl. OVG NW, B.v. 23.3.2010 - 16 A 2423/08.PVL - PersV 2010, 389/390 m.w.N.).

    Nach einer dementsprechenden Übertragung des Weisungsrechts kann der Personalrat der Stammdienststelle ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich dieser gestellten Arbeitnehmer nur ausüben, wenn deren Arbeitsverhältnis in Gestalt des Grundverhältnisses betroffen ist (vgl. OVG NW, B.v. 23.3.2010 a.a.O. S. 391).

    Somit kann aufgrund dieser kritisierten Einflussnahmen nicht angenommen werden, dass der Sozialstiftung hinsichtlich der gestellten Arbeitnehmer im Betriebsverhältnis ein Weisungsrecht verblieben ist (vgl. zur Übertragbarkeit des Weisungsrechts insoweit OVG NW, B.v. 23.3.2010 - 16 A 2423/08.PVL - PersV 2010, 389/390 m.w.N.) bzw. dass ihr hinsichtlich der eingesetzten Arbeitnehmer der Service GmbH deren Weisungsrecht (konkludent) übertragen worden ist.

  • BVerwG, 22.09.2015 - 5 P 12.14

    Beteiligtenfähigkeit des Wahlvorstandes; Erlöschen des Amtes des Wahlvorstandes;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Für diese ist kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - NZA-RR 2016, 106 Rn. 24).

    b) Bei Arbeitnehmern der öffentlichen Hand, die an ein privates Unternehmen zur Arbeitsleistung gestellt werden, gelten für die Beurteilung von deren Dienststellenzugehörigkeit die allgemeinen Maßstäbe (vgl. BVerwG, B.v. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - NZA-RR 2016, 106 Rn. 24).

  • BAG, 20.04.1993 - 1 ABR 59/92

    Training von Bewerbern in Unterrichtsmethode als Einstellung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Allein das "Anlernen" führt nicht zu der für die Eingliederung notwendigen Personalhoheit (vgl. BAG, B.v. 9.7.1991 - 1 ABR 45/90 - NZA 1992, 275/278; vgl. dagegen zu berufsqualifizierenden Schulungen im Rahmen der Berufsausbildung BAG, B.v. 20.4.1993 - 1 ABR 59/92 - NZA 1993, 1096).
  • BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8.01

    Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Dabei ist die Eingliederung geprägt durch das Weisungsrecht der Dienststelle, dem eine entsprechende Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht (vgl. BVerwG, B.v. 15.5.2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242/244).
  • BVerwG, 15.11.2006 - 6 P 1.06

    Mitbestimmung in Personalangelegenheiten; Mitbestimmung bei Versetzungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Die (rechtliche) Zugehörigkeit zu einer Dienststelle (Art. 6 BayPVG) ist eine ungeschriebene systemimmanente Voraussetzung des Beschäftigungsverhältnisses (Art. 4 BayPVG) und damit des Mitbestimmungsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2006 - 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 Rn. 22 m.w.N.; Ballerstedt/Schleicher/Faber, BayPVG, Stand Mai 2018, Vorbem. zu Art. 75 bis 79 Rn. 19 d m.w.N.).
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Zwar sind "Anweisungen" des Werk-/Dienstberechtigten auch gegenüber Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) des Werk-/Dienstverpflichteten möglich (vgl. BAG, B.v. 1.12.1992 - 1 ABR 30/92 - juris Rn. 30 ff.); in solchen Fällen kann die Abgrenzung zwischen Anweisung und Weisung dann nicht mehr über die formale Unterscheidung nach Außen- und Innenverhältnis, sondern nur nach inhaltlichen Kriterien wie etwa der Unterscheidung zwischen einerseits Projekt-/Sach-/Ergebnisbezug (Anweisung) und andererseits Personen-/Ablauf-/Verfahrensbezug (Weisung) vorgenommen werden (BAG, B.v. 1.12.1992 a.a.O. Rn. 31; U.v. 27.6.2017 - 9 AZR 133/16 - juris Rn. 28).
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 17.1115
    Andererseits konkretisiert der Arbeitgeber mit seinem Weisungsrecht die arbeitsvertraglich häufig - dem Umfang nach - nur rahmenmäßig bestimmte Arbeitspflicht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der zu erbringenden Arbeitsleistung und schafft damit regelmäßig erst die Voraussetzung dafür, dass der Arbeitnehmer diese erbringen und das Arbeitsverhältnis praktisch durchgeführt werden kann (vgl. BAG, U.v. 18.10.2017 - 10 AZR 330/16 - BAGE 160, 296 Rn. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2022 - PL 15 S 2537/21

    Verstoß gegen die Protokollierungspflicht in der Sitzung des Vorstandes einer

    Für die erforderliche Eingliederung in die Dienststelle ist vor allem kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 21.05.2019 - 17 P 17.1115 -, Juris Rn. 19, m.w.N.).
  • VG Düsseldorf, 30.04.2020 - 40 K 2401/18

    Arbeitnehmerüberlassung Eingliederung Beschäftigung Weisungsunterworfenheit

    In der Rechtsprechung finden sich hierzu noch keine Judikate, vgl. BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 17 P 17.1115, NZA-RR 2019, 605 zu Fahrdiensten in einer Klinik, der die BSG-Rspr. nicht erwähnt, und die Literatur hat sich dazu - soweit ersichtlich - bislang noch nicht geäußert.
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