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   VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581   

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VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581 (https://dejure.org/2019,22190)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.05.2019 - 17 P 18.2581 (https://dejure.org/2019,22190)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. Mai 2019 - 17 P 18.2581 (https://dejure.org/2019,22190)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 2 Abs. 1; GRCh Art. ... 8, 51 Abs. 1 S. 1; DS-GVO Art. 6, Art. 7,Art. 9, Art.88, Art. 2 Abs. 2; BayPVG Art. 69 Abs. 2, Art.70, Art.75 Abs. 1 S. 1 Nr. 6; BayDSG Art. 2; SGB IX § 167 Abs. 2 S. 1; EUV Art. 4 Abs. 2 S. 3
    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter Namenspreisgabe

  • rewis.io

    Übermittlung von sozialen Auswahlinformationen unterlegener Mitbewerber unter Namenspreisgabe

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • delegedata.de (Entscheidungsbesprechung)

    Beschäftigtendatenschutz unter der DSGVO

  • weka.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nennung aller Namen bei der Entscheidung über eine Versetzung?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2019, 666
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Bayern, 15.03.2016 - 17 P 14.2689

    Anspruch des Personalrats auf Mitteilung der Namen der vom betrieblichen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Art. 69 Abs. 2 BayPVG ist eine bereichsspezifische Gesamtregelung für den Bereich des Arbeitnehmerdatenschutzes im bayerischen Personalvertretungsrecht mit Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG als generalklauselartigen Bestimmungen (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49).

    Nach dem Wortlaut des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayPVG sind der Personalvertretung nur die zur Durchführung ihrer Aufgaben "erforderlichen" Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass die in Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG vorgesehene Unterrichtungspflicht streng aufgabenbezogen zu interpretieren ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2002 - 6 P 6.01 - PersV 2002, 405/410 f. zum inhaltsgleichen § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 21 m.w.N.).

    Was in diesem Sinn "erforderlich" ist, lässt sich nicht rein begrifflich klären, sondern setzt als Korrektiv eine wertende Betrachtung voraus, in die neben einer Bewertung des Aufgabenbezugs selbst auch grundrechtliche Wertungen im Hinblick auf die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49) einzufließen haben, wobei personalvertretungsrechtliche Datenübermittlungen auch nicht gegen unionsrechtliche Datenschutzvorgaben verstoßen dürfen (siehe 3.4.).

    Insoweit unterscheidet sich die Situation deutlich von der beim betrieblichen Eingliederungsmanagement, wo es nur darum geht, dass alle Beschäftigten in das Eingliederungsmanagement einbezogen werden und deshalb nur wenig spezifische Daten (Name, Privatanschrift, Überschreiten des Grenzwerts der Arbeitsunfähigkeitsdauer) namentlich mitzuteilen sind (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 30, 54), aus denen bei nicht anonymisierter Übermittlung kaum Rückschlüsse auf einzelne Beschäftigte gezogen werden könnten.

    Ungeachtet des Umstands, dass Art. 69 Abs. 2 BayPVG als bereichsspezifische Gesamtregelung dem Bayerischen Datenschutzgesetz vorgeht (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 52), erfasst die direkt anwendbare Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unmittelbar auch den Beschäftigtendatenschutz (siehe 3.4.1.1. bis 3.4.1.2.), wobei das bayerische Landesrecht - anders als etwa § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes die Ausnahmemöglichkeit des Art. 88 DS-GVO nicht ausgeschöpft hat (siehe 3.4.1.3. bis 3.4.1.6.).

    Vielmehr handelt es sich bei Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG um generalklauselartige Bestimmungen (BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49).

    Nicht anders als bei der verfassungskonformen Auslegung (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49) kommt auch die unionsrechtskonforme Auslegung unter Berücksichtigung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art. 8 GRCh) als Korrektiv dort zum Zuge, wo sich die typisierende gesetzliche Abwägung des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist.

    Damit kann der mit der begehrten Datenübermittlung verbundene Grundrechtseingriff weit über die Eingriffsintensität bei den in der ersten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements zu übermittelnden Daten hinausgehen, weswegen sich entgegen der Ansicht der Personalvertretung aus der Pflicht der Dienststelle zur Namenspreisgabe beim betrieblichen Eingliederungsmanagement aufgrund des Neunten Teils des Sozialgesetzbuchs (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 26 ff.) im vorliegenden Kontext keine Rückschlüsse auf die Problematik der Datenübermittlung nicht zum Zuge kommender Versetzungsbewerber ziehen lassen.

    Für die auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement erforderliche Abwägung der Datenschutzinteressen der betroffenen Beschäftigten einerseits und des Informationsanspruchs der Personalvertretung andererseits ist entscheidend, dass sich die Datenübermittlungspflicht der Dienststelle allein auf die erste Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements erstreckt, in der lediglich die genannten Informationen übermittelt werden, während intimere Daten erst in der zweiten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements erhoben werden, bei denen eine Einbindung der Personalvertretung ohne Zustimmung des Betroffenen gerade nicht vorgesehen ist (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX; zuvor § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F.; vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 54 m.w.N.).

    Hinzu kommt, dass die Rechtsprechung den Datenzugriff bei der Personalvertretung auf eine Person begrenzt (BayVGH, B.v. 15.3.2016 a.a.O. Rn. 56 f. m.w.N.).

    Es mag sein, dass Fälle nicht ausgeschlossen werden können, in denen mittels einer namentlichen Übermittlung der Sozialauswahldaten das in Art. 75 Abs. 2 BayPVG für Mitbestimmungsfälle (hier Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BayPVG) vorgesehene Prüfprogramm von der Personalvertretung mit einem noch höheren Maß an Gewissheit geprüft und noch weitergehend sichergestellt werden kann, dass die Auswahlentscheidung tatsächlich allen gesetzlichen Anforderungen entspricht (siehe 3.3.1.2.; vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 30, 38 m.w.N.).

    Vielmehr ist - im Prinzip nicht anders als beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 53 ff.) - gerade auch in Kenntnis der der Personalvertretung gemäß Art. 75 Abs. 2 BayPVG obliegenden Prüfung eine Abwägung erforderlich zwischen dem Informationsanspruch der Personalvertretung einerseits und dem Gewicht des Rechts der betroffenen Personen auf Schutz ihrer sozialen Daten.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 5.11

    Betriebliches Eingliederungsmanagement; Informationsanspruch des Personalrats;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Was in diesem Sinn "erforderlich" ist, lässt sich nicht rein begrifflich klären, sondern setzt als Korrektiv eine wertende Betrachtung voraus, in die neben einer Bewertung des Aufgabenbezugs selbst auch grundrechtliche Wertungen im Hinblick auf die von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 26 ff.; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49) einzufließen haben, wobei personalvertretungsrechtliche Datenübermittlungen auch nicht gegen unionsrechtliche Datenschutzvorgaben verstoßen dürfen (siehe 3.4.).

    Es kann dabei offenbleiben, inwieweit der im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem Neunten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) - und der diesbezüglichen Aufgabe der Personalvertretung, zu kontrollieren, ob alle betroffenen Beschäftigten in das Eingliederungsmanagement einbezogen worden sind (vgl. § 167 Abs. 2 Satz 3 und 6 SGB IX; zuvor § 84 Abs. Satz 3 und 6 SGB IX a.F.) - relevante Aspekt einer durch Namenspreisgabe möglichen Erhöhung von Sorgfalt und Transparenz (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 17) auf das in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG hinsichtlich der Mitbestimmung vorgesehene Prüfprogramm überhaupt übertragbar ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 29.8.1990 - 6 P 30.87 - NJW 1993, 373; B.v. 28.6.2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 10 zu den Grenzen des Unterrichtungsanspruchs außerhalb der Mitbestimmung).

    So ist beim betrieblichen Eingliederungsmanagement generell davon auszugehen, dass die Personalvertretung schon wegen der mit längeren Arbeitsunfähigkeitszeiträumen verbundenen Vertretungsfälle und daraus regelmäßig resultierender Beschwerden durch solche Vertretungen mehrbelasteter Beschäftigter über eine Reihe von Beschäftigten mit Abwesenheitszeiten unterrichtet ist (BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 16 f.).

    Gerade aus dieser ohnehin anzunehmenden Informationsbasis der Personalvertretung verbunden mit dem Umstand, dass es dort um weniger spezifische Daten (Name, Privatanschrift, Überschreiten des Grenzwerts der Arbeitsunfähigkeitsdauer) geht (BVerwG, B.v. 4.9.2012 a.a.O.), wurde dort abgeleitet, dass der Aspekt der Erhöhung von Sorgfalt und Transparenz eine namentliche Datenübermittlung rechtfertigt, wobei beim betrieblichen Eingliederungsmanagement eine Rückschlussmöglichkeit aus anonymisierten Daten praktisch ausgeschlossen ist.

    Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement erstreckt sich der Kreis der zu übermittelnden Daten auf einen von vornherein überschaubaren und weniger intimen Datensatz, nämlich auf den jeweiligen Namen - ggf. mit Privatanschriften (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 35) - und den Umstand eines länger als sechs Wochen im Jahr dauernden Arbeitsunfähigkeitszeitraums.

    Hinsichtlich aller weitergehenden Informationen in der zweiten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements räumt das Gesetz dem Gewicht der Datenschutzinteressen der betroffenen Beschäftigten den Vorrang ein (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 54 ff.; B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 13).

  • BVerwG, 19.12.2018 - 5 P 6.17

    Abwägung; Allgemeines Persönlichkeitsrecht; Anonymität; Antragsauslegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Der Unterscheidung zwischen namentlichen und anonymisierten Daten kommt für die Frage der Erforderlichkeit große Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 11, 50, 54 zu einem Fall, in dem die Personalvertretung lediglich anonymisierte Daten begehrte).

    Ungeachtet des Umstands, dass Art. 69 Abs. 2 BayPVG als bereichsspezifische Gesamtregelung dem Bayerischen Datenschutzgesetz vorgeht (vgl. BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 49; vgl. auch BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 52), erfasst die direkt anwendbare Datenschutz-Grundverordnung im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts unmittelbar auch den Beschäftigtendatenschutz (siehe 3.4.1.1. bis 3.4.1.2.), wobei das bayerische Landesrecht - anders als etwa § 26 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) - für den Bereich des Beschäftigtendatenschutzes die Ausnahmemöglichkeit des Art. 88 DS-GVO nicht ausgeschöpft hat (siehe 3.4.1.3. bis 3.4.1.6.).

    Der Unterscheidung zwischen namentlichen und anonymisierten Daten kommt auch aus Sicht des unionsrechtlichen Datenschutzes große Bedeutung zu (vgl. BVerwG, B.v. 19.12.2018 - 5 P 6.17 - juris Rn. 54, 50, 11).

  • BVerwG, 19.03.2014 - 6 P 1.13

    Auskunftsanspruch des Personalrats; Überwachungsaufgabe; elektronische

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Es ist zu sehen, dass sowohl in der personalvertretungsrechtlichen (BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - NZA-RR 2014, 387 Rn. 39 ff.) als auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (LAG Berlin-Bbg, B.v. 4.5.2016 - 14 TaBV 2163/15 - juris Rn. 151 f.) betont wird, dass - im Hinblick auf die unmittelbare Grundrechtsbindung im Bereich staatlicher Verwaltung - für die Auskunftserteilung der Dienststelle an den Personalrat andere, strengere Grundsätze gelten als für die Auskunftserteilung des Arbeitgebers an den Betriebsrat.

    Weil der mit der - ohne Rücksicht auf etwaige Besonderheiten des Einzelfalls generell - pauschal begehrten Datenübermittlung verbundene Grundrechtseingriff auch mit Art. 8 GRCh nicht zu vereinbaren ist (s.o.), ist auch der Frage nicht weiter nachzugehen, ob Konstellationen denkbar sind, in denen wegen konkreter objektiver Anhaltspunkte für einen Versagungsgrund i.S.v. Art. 75 Abs. 2 BayPVG - nach Übermittlung der zunächst anonymisierten Angaben - eine Namenspreisgabe erforderlich werden kann wegen Unstimmigkeiten oder Hinweisen auf besondere Fallgestaltungen (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 6 P 1.13 - NZA-RR 2014, 387 Rn. 11 und Rn. 32 f. zur elektronischen Arbeitszeiterfassung).

  • BVerwG, 20.03.2002 - 6 P 6.01

    Antragsabhängige Mitbestimmung; in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichnete Beschäftigte;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Nach dem Wortlaut des Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayPVG sind der Personalvertretung nur die zur Durchführung ihrer Aufgaben "erforderlichen" Unterlagen zur Verfügung zu stellen, so dass die in Art. 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayPVG vorgesehene Unterrichtungspflicht streng aufgabenbezogen zu interpretieren ist (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2002 - 6 P 6.01 - PersV 2002, 405/410 f. zum inhaltsgleichen § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG; BayVGH, B.v. 15.3.2016 - 17 P 14.2689 - PersV 2016, 266 Rn. 21 m.w.N.).

    Im Anwendungsbereich spezieller Mitbestimmungstatbestände ist auf das dort gesetzlich vorgesehene - gegenüber den allgemeinen Aufgaben der Personalvertretung (Art. 69 Abs. 1 BayPVG) speziellere - Prüfprogramm (Art. 75 Abs. 2 BayPVG) abzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2002 - 6 P 6.01 - PersV 2002, 405/412).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Deshalb bleibt es derzeit im Bereich des bayerischen Personalvertretungsrechts bei der unmittelbaren Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung, und damit insbesondere auch der dort (Art. 6 DS-GVO) vorgesehenen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für Datenverarbeitungen (vgl. Gola, ZD 2018, 448; Hitzelberger-Kijima, öAT 2018, 136/138; Kremer, CR 2017, 367/370).
  • BVerwG, 28.06.2013 - 6 PB 8.13

    Kein umfassender Unterrichtungsanspruch der Personalvertretung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Es kann dabei offenbleiben, inwieweit der im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem Neunten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) - und der diesbezüglichen Aufgabe der Personalvertretung, zu kontrollieren, ob alle betroffenen Beschäftigten in das Eingliederungsmanagement einbezogen worden sind (vgl. § 167 Abs. 2 Satz 3 und 6 SGB IX; zuvor § 84 Abs. Satz 3 und 6 SGB IX a.F.) - relevante Aspekt einer durch Namenspreisgabe möglichen Erhöhung von Sorgfalt und Transparenz (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 17) auf das in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG hinsichtlich der Mitbestimmung vorgesehene Prüfprogramm überhaupt übertragbar ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 29.8.1990 - 6 P 30.87 - NJW 1993, 373; B.v. 28.6.2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 10 zu den Grenzen des Unterrichtungsanspruchs außerhalb der Mitbestimmung).
  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Anders als etwa der Bereich des auswärtigen Handelns der Union und der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union (Titel V EUV) oder der nationalen Sicherheit (Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV; vgl. etwa EuGH, U.v. 30.5.2006 - C-317/04 u.a. - ECLI:EU:C:2006:346 Rn. 54 ff.; BVerfG, U.v. 24.4.2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 88 ff.) kann die Rechtsetzungskompetenz der Europäischen Union durchaus auch den Bereich des Arbeitsrechts und der diesbezüglichen Mitarbeitervertretung (hier: Personalvertretung) betreffen, was etwa durch Art. 2 Buchst. f, Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl L 80 vom 23.3.2002 S. 29) belegt wird.
  • BVerwG, 23.06.2010 - 6 P 8.09

    Informationsrecht des Personalrates; betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Hinsichtlich aller weitergehenden Informationen in der zweiten Phase des betrieblichen Eingliederungsmanagements räumt das Gesetz dem Gewicht der Datenschutzinteressen der betroffenen Beschäftigten den Vorrang ein (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 6 P 8.09 - BVerwGE 137, 148 Rn. 54 ff.; B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 13).
  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.05.2019 - 17 P 18.2581
    Es kann dabei offenbleiben, inwieweit der im Kontext des betrieblichen Eingliederungsmanagements nach dem Neunten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) - und der diesbezüglichen Aufgabe der Personalvertretung, zu kontrollieren, ob alle betroffenen Beschäftigten in das Eingliederungsmanagement einbezogen worden sind (vgl. § 167 Abs. 2 Satz 3 und 6 SGB IX; zuvor § 84 Abs. Satz 3 und 6 SGB IX a.F.) - relevante Aspekt einer durch Namenspreisgabe möglichen Erhöhung von Sorgfalt und Transparenz (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2012 - 6 P 5.11 - BVerwGE 144, 156 Rn. 17) auf das in Art. 75 Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG hinsichtlich der Mitbestimmung vorgesehene Prüfprogramm überhaupt übertragbar ist (vgl. etwa BVerwG, B.v. 29.8.1990 - 6 P 30.87 - NJW 1993, 373; B.v. 28.6.2013 - 6 PB 8.13 - PersV 2013, 377 Rn. 10 zu den Grenzen des Unterrichtungsanspruchs außerhalb der Mitbestimmung).
  • EuGH, 30.05.2006 - C-317/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES

  • BVerwG, 26.01.1994 - 6 P 21.92

    Personalvertretung - Unterlagen - Versetzungsbewerbung - Vorlage - Bestenauslese

  • VG Köln, 16.02.2017 - 33 K 7012/15

    Notwendiger Informationsumfang des Personalrats bei der Einstellung eines

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 - 14 TaBV 2163/15

    Anspruch des Betriebsrats auf Herausgabe von Daten zu Zielvereinbarungen

  • BVerwG, 11.02.1981 - 6 P 44.79

    Reichweite und Zweck einer diesbezüglichen Informationspflicht seitens der

  • OVG Niedersachsen, 24.02.1993 - 18 L 8484/91

    Umfang des Informationsanspruchs des Personalrats bei einer Höhergruppierung von

  • LAG Hamm, 17.04.2008 - 13 TaBV 130/07

    Versetzung; Umfang; Unterrichtung; Betriebsrat; Bewerbungsunterlagen;

  • VG Gelsenkirchen, 27.04.2020 - 20 K 6392/18

    Datenschutz-Grundverordnung, Auskunft, Kopie, unentgeltlich, kostenlos, Klausuren

    vgl. zur gebotenen abstrakten Betrachtungsweise im Bereich des Arbeitsrechts auch BayVGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 17 P 18.2581 -, juris Rn. 50 (zur Einschlägigkeit der Datenschutz-Grundverordnung bei Datenübermittlungen an die Personalvertretung); zur Geltung der Datenschutz-Grundverordnung in einem Arbeitsverhältnis siehe auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - 17 Sa 11/18 -, juris Rn. 198, mit Hinweis auf Düwell/Brink, Die EU-Datenschutz-Grundverordnung und der Beschäftigtendatenschutz, NZA 2016, 665.
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